Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte zieht nicht mehr in Zweifel, dass ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung vorliege, sondern meint lediglich, die Vorinstanzen hätten aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, es käme auf ein Verschulden oder auf die subjektive Seite nicht an, Feststellungen darüber unterlassen, dass die Beklagte aufgrund ihres geistigen Zustands sich des erheblichen nachteiligen Gebrauchs nicht bewusst gewesen sei. In Wahrheit müsse ein Verschulden vorliegen, damit der Kündigungsgrund verwirklicht sei.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zum Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs des Mietgegenstands gemäß § 19 Abs 2 Z 4 bzw Z 3 MG, welche für den gleichen, nun in § 30 Abs 2 Z 3 MRG geregelten Kündigungsgrund herangezogen werden kann, auf ein Verschulden nicht ankommt (MietSlg 9624, 23.348, 32.332 ua). Zwar wurde in den zitierten Entscheidungen, in denen die Erforderlichkeit eines Verschuldens verneint wurde, ausgesprochen, dass es genüge, wenn dem Mieter die Schädlichkeit des Gebrauchs erkennbar gewesen sei oder hätte erkennbar sein müssen. Diesen Formulierungen kann aber nicht die Auffassung entnommen werden, es müsse dem jeweiligen Mieter subjektiv die Schädlichkeit eines Verhaltens erkennbar gewesen sein. Die subjektive Erkennbarkeit der Schädlichkeit des Verhaltens (und der Rechtswidrigkeit) stellt nämlich eine Voraussetzung des Verschuldens dar (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht² I 128). Gerade die Erforderlichkeit eines solchen Verschuldens wurde aber in diesen Entscheidungen verneint. Ihre Ausführungen über die Erkennbarkeit der Schädlichkeit des Verhaltens können nur dahin verstanden werden, dass die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens zur Erfüllung des Kündigungsgrundes des erheblich nachteiligen Gebrauchs gefordert wird. So verstanden stehen diese Entscheidungen auch nicht im Widerspruch mit jenen, in welchen die Frage gelöst werden musste, ob der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens des Mieters oder des groben nachteiligen Gebrauchs vom Mietgegenstand auch durch Unzurechnungsfähige verwirklicht werden könne, und in welchen ausgeführt wurde, es spiele keine Rolle, wenn das Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen sei, der Kündigungsgrund könne auch von einem Unzurechnungsfähigen verwirklicht werden (vgl MietSlg 368, 2451, 5132, 6506, 8133, 8134, 8905, 22.337, 23.331, JBl 1970, 523 ua). Diese Auffassung wurde (zum Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens) auch bereits in der Entscheidung SZ 6/387 und in der von Sternberg, Die Wohnungsgesetze4 327, mitgeteilten Entscheidung 3 Ob 965/28 vertreten. Stanzl in GZ 1926, 47 und Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz², 197, kamen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass auch ein Geisteskranker den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens setzen kann. Das muss mindestens ebenso für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs gelten. Mag man bei gewissen Verhaltensweisen den Umstand der Unzurechnungsfähigkeit in der Weise berücksichtigen können, dass das Verhalten einer unzurechnungsfähigen Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, das heißt unerträglich für die Mitbewohner ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person, so kann eine solche Berücksichtigung beim Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nicht stattfinden.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zum Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs des Mietgegenstands gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, bzw Ziffer 3, MG, welche für den gleichen, nun in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG geregelten Kündigungsgrund herangezogen werden kann, auf ein Verschulden nicht ankommt (MietSlg 9624, 23.348, 32.332 ua). Zwar wurde in den zitierten Entscheidungen, in denen die Erforderlichkeit eines Verschuldens verneint wurde, ausgesprochen, dass es genüge, wenn dem Mieter die Schädlichkeit des Gebrauchs erkennbar gewesen sei oder hätte erkennbar sein müssen. Diesen Formulierungen kann aber nicht die Auffassung entnommen werden, es müsse dem jeweiligen Mieter subjektiv die Schädlichkeit eines Verhaltens erkennbar gewesen sein. Die subjektive Erkennbarkeit der Schädlichkeit des Verhaltens (und der Rechtswidrigkeit) stellt nämlich eine Voraussetzung des Verschuldens dar vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht² römisch eins 128). Gerade die Erforderlichkeit eines solchen Verschuldens wurde aber in diesen Entscheidungen verneint. Ihre Ausführungen über die Erkennbarkeit der Schädlichkeit des Verhaltens können nur dahin verstanden werden, dass die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens zur Erfüllung des Kündigungsgrundes des erheblich nachteiligen Gebrauchs gefordert wird. So verstanden stehen diese Entscheidungen auch nicht im Widerspruch mit jenen, in welchen die Frage gelöst werden musste, ob der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens des Mieters oder des groben nachteiligen Gebrauchs vom Mietgegenstand auch durch Unzurechnungsfähige verwirklicht werden könne, und in welchen ausgeführt wurde, es spiele keine Rolle, wenn das Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen sei, der Kündigungsgrund könne auch von einem Unzurechnungsfähigen verwirklicht werden vergleiche MietSlg 368, 2451, 5132, 6506, 8133, 8134, 8905, 22.337, 23.331, JBl 1970, 523 ua). Diese Auffassung wurde (zum Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens) auch bereits in der Entscheidung SZ 6/387 und in der von Sternberg, Die Wohnungsgesetze4 327, mitgeteilten Entscheidung 3 Ob 965/28 vertreten. Stanzl in GZ 1926, 47 und Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz², 197, kamen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass auch ein Geisteskranker den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens setzen kann. Das muss mindestens ebenso für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs gelten. Mag man bei gewissen Verhaltensweisen den Umstand der Unzurechnungsfähigkeit in der Weise berücksichtigen können, dass das Verhalten einer unzurechnungsfähigen Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, das heißt unerträglich für die Mitbewohner ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person, so kann eine solche Berücksichtigung beim Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nicht stattfinden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich die Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanzen, es bedürfe keiner Erhebungen und Feststellungen darüber, ob der Beklagten die Schädlichkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen sei. Es liegt daher kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts und damit kein darauf beruhender Feststellungsmangel vor.
Der Revision musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.