Aus der Begründung:
Die Klägerin versucht, in ihrem Rekurs darzutun, daß dem ÖStGT auch im Verhältnis zwischen Frachtführer und Kunden normative Kraft zukomme und im übrigen im Hinblick auf ein grobes Verschulden des Lenkers des LKW-Zuges der Beklagten die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zur Anwendung zu kommen habe. Beidem kann nicht gefolgt werden.Die Klägerin versucht, in ihrem Rekurs darzutun, daß dem ÖStGT auch im Verhältnis zwischen Frachtführer und Kunden normative Kraft zukomme und im übrigen im Hinblick auf ein grobes Verschulden des Lenkers des LKW-Zuges der Beklagten die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zur Anwendung zu kommen habe. Beidem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (BGBl. 1952/63 idF BGBl. 1963/36 und BGBl. 1963/54) kann der Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km verbindliche Tarife - in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) - festlegen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben die Tarife alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 GBefG bedarf die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elekrizitätswirtschaft. Dieses Einvernehmen entfällt in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von 65 km oder weniger. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Tarife im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Gemäß § 12 GBefG obliegt dem Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 11 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz (BGBl. 1952/63 in der Fassung BGBl. 1963/36 und BGBl. 1963/54) kann der Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km verbindliche Tarife - in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) - festlegen. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle haben die Tarife alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GBefG bedarf die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elekrizitätswirtschaft. Dieses Einvernehmen entfällt in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von 65 km oder weniger. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die Tarife im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Gemäß Paragraph 12, GBefG obliegt dem Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.
Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe beschloß den ÖStGT, der mehrfach abgeändert wurde; es erfolgte jeweils die Genehmigung durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bzw. durch das Bundesministerium für Verkehr. Diesbezüglich erfolgten Kundmachungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 1. 12. 1967, 21. 3. 1972, 1. 12. 1972, 2. 6. 1974 und 12. 12. 1976. Der jeweilige Wortlaut der ÖStGT wurde dabei allerdings niemals verlautbart.
Der ÖStGT enthält in seinen Abschn. I bis V Tarifbestimmungen, in seinem Abschn. VI Beförderungsbedingungen, im Abschn. VII Bestimmungen über Provisionen, im Abschn. VIII Bestimmungen über Versicherungspflicht, im Abschn. IX und X Bestimmungen über Befristung und Umsatzsteuer.Der ÖStGT enthält in seinen Abschn. römisch eins bis römisch fünf Tarifbestimmungen, in seinem Abschn. römisch sechs Beförderungsbedingungen, im Abschn. römisch sieben Bestimmungen über Provisionen, im Abschn. römisch acht Bestimmungen über Versicherungspflicht, im Abschn. römisch neun und römisch zehn Bestimmungen über Befristung und Umsatzsteuer.
Punkt 31 des Abschn. VI (Beförderungsbedingungen) hat folgenden Wortlaut:Punkt 31 des Abschn. römisch sechs (Beförderungsbedingungen) hat folgenden Wortlaut:
"(1) Ansprüche aus einer diesen Beförderungsbedingungen unterliegenden Beförderung verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist jedoch 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt:
a) bei teilweisem Verlust oder Beschädigung des Gutes oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des Gutes;
b) bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem 40. Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer;
c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(2) Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die der Reklamation beigefügten Belege zurücksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt, so läuft die Verjährung nur für den noch strittigen Teil der Reklamation weiter. Der Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie für die Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 gelten für die Hemmung der Verjährung die einschlägigen Bestimmungen des HGB und des ABGB. Diese Bestimmungen gelten auch für die Unterbrechung der Verjährung.(3) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, gelten für die Hemmung der Verjährung die einschlägigen Bestimmungen des HGB und des ABGB. Diese Bestimmungen gelten auch für die Unterbrechung der Verjährung.
(4) Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden."
Es ist hier nicht zu untersuchen, wie weit die Bestimmungen des ÖStGT für die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs verbindlich sind; entscheidend ist, ob diese Bestimmungen auch gegenüber dem Geschäftspartner des Frachtführers normativen Charakter haben, ob sie also als Inhalt einer allgemein verbindlichen Rechtsverordnung auf das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Kunden anzuwenden sind, oder nur dann, wenn sich die Geschäftspartner diesen Bestimmungen ausdrücklich oder stillschweigend unterwerfen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht den normativen Charakter des ÖStGT für das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Kunden verneint.
Das Güterbeförderungsgesetz regelt gewerberechtliche, nicht aber zivilrechtliche Fragen. Wenn daher die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes iS einer Verordnungsermächtigung interpretiert würden, könnten sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht dahin gedeutet werden, daß der Gesetzgeber die Regelung einer Materie, die im Gesetz gar nicht behandelt wird, dem Verordnungsweg vorbehalten hätte, weil das Gesetz unter diesen Umständen für die im Verordnungsweg zu regelnden Fragen gar keine Grundsätze enthielte. Die Materialien (26 BlgNR 10. GP, weitgehend abgedruckt in Benes, Das Personen- und Güterbeförderungsrecht im Straßenverkehr, in den Anmerkungen zu §§ 10 und 11 GBefG) behandeln die Frage, ob der vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe zu beschließende Tarif auch ohne Unterwerfung der Vertragspartner das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Kunden regeln sollte, nicht; sie lassen aber immerhin erkennen, daß an eine ähnliche Regelung wie im Eisenbahnrecht gedacht war. Nun ist gemäß § 2 Abs. 1 EVO die Eisenbahn berechtigt, mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr Beförderungsbedingungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen festzusetzen, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen. Hier ist aber den Materialien (278 BlgNR 7. GP) eindeutig zu entnehmen, daß diese Beförderungsbedingungen nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht etwa hoheitlichen Charakter tragen sollten, sondern daß es sich dabei um privatrechtliche Willensäußerungen handeln sollte. Sie stellen "gleichsam das Offert dar, auf dessen Grundlage die Eisenbahn ihre Beförderungsleistungen anbietet", gelangen also auf das Verhältnis zwischen Eisenbahn und Kunden nicht deswegen zur Anwendung, weil dies in einer allgemein gültigen Rechtsnorm (Rechtsverordnung) so normiert worden wäre, sondern nur auf Grund einer Unterwerfung des Kunden unter diese (allerdings vom Geschäftspartner einseitig festgesetzte) Vertragsschablone.Das Güterbeförderungsgesetz regelt gewerberechtliche, nicht aber zivilrechtliche Fragen. Wenn daher die Paragraphen 10 und 11 dieses Gesetzes iS einer Verordnungsermächtigung interpretiert würden, könnten sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht dahin gedeutet werden, daß der Gesetzgeber die Regelung einer Materie, die im Gesetz gar nicht behandelt wird, dem Verordnungsweg vorbehalten hätte, weil das Gesetz unter diesen Umständen für die im Verordnungsweg zu regelnden Fragen gar keine Grundsätze enthielte. Die Materialien (26 BlgNR 10. GP, weitgehend abgedruckt in Benes, Das Personen- und Güterbeförderungsrecht im Straßenverkehr, in den Anmerkungen zu Paragraphen 10 und 11 GBefG) behandeln die Frage, ob der vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe zu beschließende Tarif auch ohne Unterwerfung der Vertragspartner das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Kunden regeln sollte, nicht; sie lassen aber immerhin erkennen, daß an eine ähnliche Regelung wie im Eisenbahnrecht gedacht war. Nun ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EVO die Eisenbahn berechtigt, mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr Beförderungsbedingungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen festzusetzen, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen. Hier ist aber den Materialien (278 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode eindeutig zu entnehmen, daß diese Beförderungsbedingungen nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht etwa hoheitlichen Charakter tragen sollten, sondern daß es sich dabei um privatrechtliche Willensäußerungen handeln sollte. Sie stellen "gleichsam das Offert dar, auf dessen Grundlage die Eisenbahn ihre Beförderungsleistungen anbietet", gelangen also auf das Verhältnis zwischen Eisenbahn und Kunden nicht deswegen zur Anwendung, weil dies in einer allgemein gültigen Rechtsnorm (Rechtsverordnung) so normiert worden wäre, sondern nur auf Grund einer Unterwerfung des Kunden unter diese (allerdings vom Geschäftspartner einseitig festgesetzte) Vertragsschablone.
Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Anwendung des ÖStGT auf das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Kunden. Soweit der ÖStGT Bestimmungen enthält, die das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Kunden regeln, gelangt er auf dieses Rechtsverhältnis nicht deswegen zur Anwendung, weil er als Rechtsverordnung mit verbindlicher Wirkung gegenüber der Allgemeinheit anzusehen wäre, sondern nur dann, wenn sich die Parteien des Vertragsverhältnisses seinen Bestimmungen (ausdrücklich oder schlüssig) unterwerfen (so auch die einheitliche Rechtsprechung bezüglich der AÖSp; SZ 24/108; SZ 26/180; EvBl. 1982/62 ua.).
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß selbst dann, wenn es sich bei den Bestimmungen des Abschn. VI (Beförderungsbedingungen) des ÖStGT entgegen den obigen Ausführungen um eine Rechtsverordnung mit allgemeiner Wirkung handeln sollte, diese Verordnung iS des § 89 Abs. 1 B-VG durch das Gericht nicht anzuwenden wäre, weil sie nie iS der im § 11 Abs. 2 GBefG enthaltenen Kundmachungsanordnung (Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; darunter kann aber wohl nur die Verlautbarung des Verordnungstextes verstanden werden, die, wie oben ausgeführt, niemals erfolgte) kundgemacht wurde (s. dazu Walter - Mayer, Grundriß[4] 171).Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß selbst dann, wenn es sich bei den Bestimmungen des Abschn. römisch sechs (Beförderungsbedingungen) des ÖStGT entgegen den obigen Ausführungen um eine Rechtsverordnung mit allgemeiner Wirkung handeln sollte, diese Verordnung iS des Paragraph 89, Absatz eins, B-VG durch das Gericht nicht anzuwenden wäre, weil sie nie iS der im Paragraph 11, Absatz 2, GBefG enthaltenen Kundmachungsanordnung (Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; darunter kann aber wohl nur die Verlautbarung des Verordnungstextes verstanden werden, die, wie oben ausgeführt, niemals erfolgte) kundgemacht wurde (s. dazu Walter - Mayer, Grundriß[4] 171).
Soweit die Klägerin schließlich meint, daß im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist zu gelten habe, weil der Lenker des LKW-Zuges der Beklagten den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, ist ihr zu entgegnen, daß die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung völlig andere Fragen betrifft. Abgesehen davon, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht ausdrücklich behauptet hat, daß der Lenker des LKW-Zuges der Beklagten den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe und sich derartiges auch nicht aus ihrem Tatsachenvorbringen ergibt, schließt grobe Fahrlässigkeit die kurze Verjährungsfrist der §§ 439, 414 HGB bzw. des § 64 AÖSp nicht aus (EvBl. 1973/77).Soweit die Klägerin schließlich meint, daß im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist zu gelten habe, weil der Lenker des LKW-Zuges der Beklagten den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, ist ihr zu entgegnen, daß die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung völlig andere Fragen betrifft. Abgesehen davon, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht ausdrücklich behauptet hat, daß der Lenker des LKW-Zuges der Beklagten den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe und sich derartiges auch nicht aus ihrem Tatsachenvorbringen ergibt, schließt grobe Fahrlässigkeit die kurze Verjährungsfrist der Paragraphen 439, 414, HGB bzw. des Paragraph 64, AÖSp nicht aus (EvBl. 1973/77).
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel sinngemäß aus, daß die im Punkt 31 Abs. 2 der im Abschn. VI des ÖStGT enthaltenen Beförderungsbedingungen normierte Verjährungshemmung selbst dann, wenn sich die Parteien des Frachtvertrages diesen Beförderungsbedingungen unterworfen hätten, ungültig sei, weil sie der Bestimmung des § 1502 ABGB widerspreche. Dem ist zu entgegnen, daß dort, wo das Gesetz (§ 1502 ABGB) eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbietet, auch andere als die im Gesetz genannten Hemmungs- und Unterbrechungsgrunde durch Parteienvereinbarung nicht wirksam festgesetzt werden können (Klang in Klang[2] VI 670). § 414 Abs. 1 HGB (und auf diese Vorschrift nimmt sowohl § 439 HGB als auch § 64 AÖSp Bezug) ordnet aber an, daß die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert werden kann. Im Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung besteht daher auch gegen die Gültigkeit einer vertraglichen Regelung, mit der ein im Gesetz nicht genannter Hemmungsgrund vereinbart wurde, kein Bedenken.Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel sinngemäß aus, daß die im Punkt 31 Absatz 2, der im Abschn. römisch sechs des ÖStGT enthaltenen Beförderungsbedingungen normierte Verjährungshemmung selbst dann, wenn sich die Parteien des Frachtvertrages diesen Beförderungsbedingungen unterworfen hätten, ungültig sei, weil sie der Bestimmung des Paragraph 1502, ABGB widerspreche. Dem ist zu entgegnen, daß dort, wo das Gesetz (Paragraph 1502, ABGB) eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbietet, auch andere als die im Gesetz genannten Hemmungs- und Unterbrechungsgrunde durch Parteienvereinbarung nicht wirksam festgesetzt werden können (Klang in Klang[2] römisch sechs 670). Paragraph 414, Absatz eins, HGB (und auf diese Vorschrift nimmt sowohl Paragraph 439, HGB als auch Paragraph 64, AÖSp Bezug) ordnet aber an, daß die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert werden kann. Im Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung besteht daher auch gegen die Gültigkeit einer vertraglichen Regelung, mit der ein im Gesetz nicht genannter Hemmungsgrund vereinbart wurde, kein Bedenken.
Es erweisen sich somit die in beiden Rechtsmitteln enthaltenen Rechtsausführungen als unberechtigt. Wenn das Berufungsgericht, insoweit ausgehend von seiner zutreffenden Rechtsansicht, weitere Erhebungen in tatsächlicher Richtung als erforderlich erachtete, kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (EFSlg. 34 510 uva.).
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes allerdings, daß dann, wenn die Frage der Anwendbarkeit der AÖSp oder des ÖStGT zwischen den Vertragsparteien nur auf Grund der vorliegenden schriftlichen Vertragsurkunden zu beurteilen wäre, weder die einen noch die anderen Geschäftsbedingungen als durch schlüssiges Verhalten vereinbart gelten könnten, vermag der OGH, der infolge der vorliegenden Rechtsmittel die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in jeder Richtung zu prüfen hat, nicht beizutreten. In diesem Fall wäre vielmehr iS des § 914 ABGB, nach dessen Grundsätzen undeutliche Vertragsbestimmungen so ausgelegt werden müssen, daß sie keinen Widerspruch enthalten und nach Möglichkeit als wirksam aufrechterhalten werden können (JBl. 1966, 618; JBl. 1967, 375 ua.), nach Meinung des erkennenden Senates der Inhalt des Transportanbotes im Zusammenhang mit dem Transportauftrag dahin auszulegen daß sich die Parteien den AÖSp unterwarfen und dem im Transportanbot enthaltenen Hinweis auf Tarifbestimmungen des ÖStGT nur die Bedeutung zukommt, daß nach diesen Grundsätzen das der Beklagten zustehende Entgelt geregelt werden sollte.Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes allerdings, daß dann, wenn die Frage der Anwendbarkeit der AÖSp oder des ÖStGT zwischen den Vertragsparteien nur auf Grund der vorliegenden schriftlichen Vertragsurkunden zu beurteilen wäre, weder die einen noch die anderen Geschäftsbedingungen als durch schlüssiges Verhalten vereinbart gelten könnten, vermag der OGH, der infolge der vorliegenden Rechtsmittel die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in jeder Richtung zu prüfen hat, nicht beizutreten. In diesem Fall wäre vielmehr iS des Paragraph 914, ABGB, nach dessen Grundsätzen undeutliche Vertragsbestimmungen so ausgelegt werden müssen, daß sie keinen Widerspruch enthalten und nach Möglichkeit als wirksam aufrechterhalten werden können (JBl. 1966, 618; JBl. 1967, 375 ua.), nach Meinung des erkennenden Senates der Inhalt des Transportanbotes im Zusammenhang mit dem Transportauftrag dahin auszulegen daß sich die Parteien den AÖSp unterwarfen und dem im Transportanbot enthaltenen Hinweis auf Tarifbestimmungen des ÖStGT nur die Bedeutung zukommt, daß nach diesen Grundsätzen das der Beklagten zustehende Entgelt geregelt werden sollte.