Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
Die Geschwornen brachten durch ihren (weder unvollständigen noch undeutlichen) Wahrspruch klar zum Ausdruck, daß der Tod des Franz C eine Folge des Verhaltens des Angeklagten (und seines Mittäters) war. Dabei konnte es entgegen dem Beschwerdevorbringen auf sich beruhen bleiben, ob dieser Tod als unmittelbare Folge der Verletzungen jedenfalls eingetreten wäre - welche Möglichkeit der gerichtsmedizinische Sachverständige nicht ausschließt (S 203/II d. A.) - oder ob er bloß als mittelbare Verletzungsfolge dadurch eintrat, daß dem Verletzten nicht rechtzeitig ärztliche Hilfe geleistet wurde, und zwar u.a. deshalb, weil es der Angeklagte auch unterließ, seiner Hilfeleistungspflicht nach dem § 94 Abs 1 StGB nachzukommen (vgl. Leukauf-Steininger, RN 3 u. 4 zu § 86 StGB;Die Geschwornen brachten durch ihren (weder unvollständigen noch undeutlichen) Wahrspruch klar zum Ausdruck, daß der Tod des Franz C eine Folge des Verhaltens des Angeklagten (und seines Mittäters) war. Dabei konnte es entgegen dem Beschwerdevorbringen auf sich beruhen bleiben, ob dieser Tod als unmittelbare Folge der Verletzungen jedenfalls eingetreten wäre - welche Möglichkeit der gerichtsmedizinische Sachverständige nicht ausschließt (S 203/II d. A.) - oder ob er bloß als mittelbare Verletzungsfolge dadurch eintrat, daß dem Verletzten nicht rechtzeitig ärztliche Hilfe geleistet wurde, und zwar u.a. deshalb, weil es der Angeklagte auch unterließ, seiner Hilfeleistungspflicht nach dem Paragraph 94, Absatz eins, StGB nachzukommen vergleiche Leukauf-Steininger, RN 3 u. 4 zu Paragraph 86, StGB;
Foregger-Serini Anm. II zu § 86 StGB.; ÖJZ-LSK 1975/229).Foregger-Serini Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 86, StGB.; ÖJZ-LSK 1975/229).
Somit hatte der Schwurgerichtshof rechtsrichtig einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs 2, 86 StGB zu fällen. Denn der Frage, ob der Tod durch rechtzeitige und sachgerechte ärztliche Hilfe hätte abgewendet werden können oder ob er jedenfalls aus den Verletzungen resultiert hätte, kommt für die rechtliche Beurteilung, wie schon erwähnt, keine entscheidende Bedeutung zu. Daher ist auch der Vorwurf eines den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO verwirklichenden Subsumtionsirrtums nicht stichhältig.Somit hatte der Schwurgerichtshof rechtsrichtig einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB zu fällen. Denn der Frage, ob der Tod durch rechtzeitige und sachgerechte ärztliche Hilfe hätte abgewendet werden können oder ob er jedenfalls aus den Verletzungen resultiert hätte, kommt für die rechtliche Beurteilung, wie schon erwähnt, keine entscheidende Bedeutung zu. Daher ist auch der Vorwurf eines den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO verwirklichenden Subsumtionsirrtums nicht stichhältig.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 86 StGB unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.Juni 1979, AZ 4 d Vr 1862/79, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen, als mildernd das teilweise Geständnis.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 86, StGB unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.Juni 1979, AZ 4 d römisch fünf r 1862/79, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen, als mildernd das teilweise Geständnis.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafermäßigung an. Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig erfaßt und - im Ergebnis - auch zutreffend gewürdigt. Von den weiteren in der Berufung geltend gemachten Milderungsgründen kommt nur dem im Vorverfahren abgelegten Geständnis des Angeklagten Bedeutung zu.
Der behauptete Milderungsgrund im Sinn des § 35 StGB liegt dagegen nicht vor. Wohl hat der Berufungswerber die Tat in erheblich alkoholisiertem Zustand verübt. Die dadurch bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit wird aber durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet, weil der Angeklagte (zumindest von früheren Straftaten) wußte, daß er in solchem Zustand zu Gewaltdelikten neigt. Auch die Verständigung der Polizei per Notruf am 13.Dezember 1978 vom bereits tags zuvor wahrgenommenen Ableben des Franz C und die Selbststellung des Angeklagten auf Andringen seines Bewährungshelfers (siehe Band I Seite 75 d.A.) im Zeitpunkt bereits eingeleiteter Fahndung (siehe Band I Seite 33 f d.A.) entsprechen nicht den Voraussetzungen des § 34 Z 16 StGB.Der behauptete Milderungsgrund im Sinn des Paragraph 35, StGB liegt dagegen nicht vor. Wohl hat der Berufungswerber die Tat in erheblich alkoholisiertem Zustand verübt. Die dadurch bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit wird aber durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet, weil der Angeklagte (zumindest von früheren Straftaten) wußte, daß er in solchem Zustand zu Gewaltdelikten neigt. Auch die Verständigung der Polizei per Notruf am 13.Dezember 1978 vom bereits tags zuvor wahrgenommenen Ableben des Franz C und die Selbststellung des Angeklagten auf Andringen seines Bewährungshelfers (siehe Band römisch eins Seite 75 d.A.) im Zeitpunkt bereits eingeleiteter Fahndung (siehe Band römisch eins Seite 33 f d.A.) entsprechen nicht den Voraussetzungen des Paragraph 34, Ziffer 16, StGB.
Die über den Berufungswerber verhängte Strafe erweist sich daher als nicht überhöht, sondern vielmehr - auch unter dem Gesichtspunkt des § 40 StGB - als tatund schuldangemessen.Die über den Berufungswerber verhängte Strafe erweist sich daher als nicht überhöht, sondern vielmehr - auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 40, StGB - als tatund schuldangemessen.
Sohin konnte auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.