Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, daß zwischen dem Angeklagten und Renate B, die er - laut Punkt 1
des Schuldspruchs - um den 25.Mai 1978 der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt hatte, ursprünglich 'Einnahmenteilung' vereinbart war und anfangs auch kurze Zeit praktiziert wurde; nach den weiteren Konstatierungen hielt der Angeklagte aber schon ab Anfang Juni 1978 diese Abmachung nicht mehr ein, sondern nahm den von Renate B aus der Prostitution (noch in Feldkirch) erzielten Verdienst bis auf ein kleines Taschengeld an sich. Das Urteil geht auch davon aus, daß der Angeklagte andererseits (teilweise) für Lebensbedürfnisse der Renate B aufkam und ihr zwei- bis dreimal wöchentlich auf Verlangen (jeweils) 200 bis 300 s zur eigenen Verfügung überließ. Die vom Angeklagten für Renate B ausgegebenen Beträge im Sinne des Beschwerdevorbringens ziffernmäßig festzustellen, war nicht erforderlich. Da das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung im Sinne des § 216 StGB. schon durch die Wegnahme des ganzen oder doch überwiegenden Verdienstes der Prostituierten verwirklicht wird (LSK. 1977/117 =des Schuldspruchs - um den 25.Mai 1978 der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt hatte, ursprünglich 'Einnahmenteilung' vereinbart war und anfangs auch kurze Zeit praktiziert wurde; nach den weiteren Konstatierungen hielt der Angeklagte aber schon ab Anfang Juni 1978 diese Abmachung nicht mehr ein, sondern nahm den von Renate B aus der Prostitution (noch in Feldkirch) erzielten Verdienst bis auf ein kleines Taschengeld an sich. Das Urteil geht auch davon aus, daß der Angeklagte andererseits (teilweise) für Lebensbedürfnisse der Renate B aufkam und ihr zwei- bis dreimal wöchentlich auf Verlangen (jeweils) 200 bis 300 s zur eigenen Verfügung überließ. Die vom Angeklagten für Renate B ausgegebenen Beträge im Sinne des Beschwerdevorbringens ziffernmäßig festzustellen, war nicht erforderlich. Da das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung im Sinne des Paragraph 216, StGB. schon durch die Wegnahme des ganzen oder doch überwiegenden Verdienstes der Prostituierten verwirklicht wird (LSK. 1977/117 =
EvBl. 1977/213), ohne daß sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis oder gar in eine Notlage geraten muß (LSK. 1979/
192; LSK. 1979/264 = EvBl. 1979/245), wurde dem Beschwerdeführer, der Renate B nach den Urteilsannahmen solcherart in ein drückendes Abhängigkeitsverhältnis brachte, das Vergehen der Zuhälterei sohin zu Recht angelastet.
Soweit der Angeklagte hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verbrechens des Menschenhandels (Urteilsfaktum 3.) rügt, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß Renate B freiwillig und ohne irgendeinen Einfluß in Frankfurt a.M. (BRD.) ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgenommen habe, übersieht er, daß das in Rede stehende Verbrechen in dem hier angenommenen Deliktsfall des § 217 Abs. 1 StGB. - anders als nach Absatz 2Soweit der Angeklagte hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verbrechens des Menschenhandels (Urteilsfaktum 3.) rügt, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß Renate B freiwillig und ohne irgendeinen Einfluß in Frankfurt a.M. (BRD.) ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgenommen habe, übersieht er, daß das in Rede stehende Verbrechen in dem hier angenommenen Deliktsfall des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. - anders als nach Absatz 2
dieser Gesetzesstelle - nicht erfordert, daß der Täter (Täuschung oder) Zwang anwendet, um eine Person dazu zu bringen, die gewerbsmäßige Unzucht in einem fremden Staat auszuüben (LSK. 1978/232). Die (nach den Beschwerdebehauptungen von Willensmängeln freie) Einwilligung der Renate B, die gewerbsmäßige Unzucht in Frankfurt a.M. auszuüben, ändert daher an der Tatbildverwirklichung nichts.
Unter Zuführen im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB. ist aber jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland zu veranlassen. Eine Einwirkung auf den Willen des Opfers ist dazu nicht unbedingt erforderlich. Es genügt etwa - wie hier als erwiesen angenommen wurde -Unter Zuführen im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. ist aber jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland zu veranlassen. Eine Einwirkung auf den Willen des Opfers ist dazu nicht unbedingt erforderlich. Es genügt etwa - wie hier als erwiesen angenommen wurde -
das Verschaffen eines entsprechenden Quartiers im Ausland durch Kontaktaufnahme mit dessen Inhaber (Leukauf-Steininger2 RN. 5 zu § 217 StGB.; 9 Os 89/79). Demnach sind auch die Einwendungen gegen die Subsumtion des von Punkt 3 des Schuldspruchs erfaßten Deliktsverhaltens unter das Tatbild des Menschenhandels nicht gerechtfertigt.das Verschaffen eines entsprechenden Quartiers im Ausland durch Kontaktaufnahme mit dessen Inhaber (Leukauf-Steininger2 RN. 5 zu Paragraph 217, StGB.; 9 Os 89/79). Demnach sind auch die Einwendungen gegen die Subsumtion des von Punkt 3 des Schuldspruchs erfaßten Deliktsverhaltens unter das Tatbild des Menschenhandels nicht gerechtfertigt.
Ebenso verfehlt ist das Beschwerdevorbringen des Angeklagten, soweit er im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Urteilsfaktum 4.) die Auffassung vertritt, das Schöffengericht hätte angesichts der Tatsache, daß die ihm angelasteten Äußerungen im Zuhälter- bzw. Dirnenmilieu gefallen seien, feststellen müssen, aus welchen Erwägungen es zu dem Ergebnis kam, daß es sich hier nicht um milieubedingte Unmutsäußerungen handle, denen das Merkmal der Ernstlichkeit mangle. Die Rüge versagt auch in diesem Punkt.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß das Tatbild der gefährliche Drohung gewiß durch (bloße) 'milieubedingte Unmutsäußerungen' in der Regel nicht verwirklicht wird (Leukauf-Steininger2 RN. 20 zu § 74 StGB.;Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß das Tatbild der gefährliche Drohung gewiß durch (bloße) 'milieubedingte Unmutsäußerungen' in der Regel nicht verwirklicht wird (Leukauf-Steininger2 RN. 20 zu Paragraph 74, StGB.;
EvBl. 1968/99 u.a.); indes hat das Schöffengericht gerade unter Hinweis auf das 'Zuhälter- bzw. Dirnenmilieu' aus den Umständen des vorliegenden Falles zutreffend gefolgert, daß der als Reaktion auf die ihn belastende Aussage der Renate B bei der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg aufzufassenden Äußerung des Angeklagten, sie werde das nicht überleben, das hätten schon andere probiert und die gebe es nicht mehr, der Charakter einer ernstgemeinten und objektiv ernst zu nehmenden Drohung (mit dem Tod), um Renate B in entsprechende Furcht und Unruhe zu versetzen, zukam, zumal dieses Tatverhalten des Angeklagten die dadurch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzte Renate B veranlaßte, den Wohnort zu wechseln und ihren Aufenthalt nur der die Erhebungen führenden Gendarmeriedienststelle mitzuteilen (S. 429, 228).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß der - von beiden Seiten -
unbekämpft gebliebene Schuldspruch wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB.unbekämpft gebliebene Schuldspruch wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB.
- Urteilsfaktum 1.) - im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. nichtig ist, soweit er sich auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber Renate B in den Monaten September bis (Ende) November 1978 erstreckt. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, wie bereits erwähnt, daß die Genannte schon um den 25.Mai 1978 in Feldkirch mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht begann, der sie der Angeklagte damals zugeführt hatte - insoweit lag die im Urteil angenommene echte Konkurrenz der Vergehen nach § 215 und § 216 StGB. allerdings vor (LSK. 1977/333) -, und daß sie diese Betätigung sodann im Sommer 1978 in Liechtenstein bzw. in der Bundesrepublik Deutschland, schließlich ab September 1978 wieder in Feldkirch fortsetzte. Im Hinblick darauf, daß im Sinne des § 215 StGB. der gewerbsmäßigen Unzucht schon begrifflich nur eine Person zugeführt werden kann, die ihr nicht - wie dies aber bei Renate B zu der in Rede stehenden Zeit zutraf - bereits ergeben ist, war es rechtlich verfehlt, dem Angeklagten (auch) das betreffende Tatverhalten in den Monaten September bis (Ende) November 1978 als mit der Zuhälterei (Urteilsfaktum 2.) tateinheitlich zusammentreffendes Vergehen nach § 215 StGB. zuzurechnen. Der zuvor erwähnte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund war daher aus Anlaß der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und insoweit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.- Urteilsfaktum 1.) - im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. nichtig ist, soweit er sich auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber Renate B in den Monaten September bis (Ende) November 1978 erstreckt. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, wie bereits erwähnt, daß die Genannte schon um den 25.Mai 1978 in Feldkirch mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht begann, der sie der Angeklagte damals zugeführt hatte - insoweit lag die im Urteil angenommene echte Konkurrenz der Vergehen nach Paragraph 215 und Paragraph 216, StGB. allerdings vor (LSK. 1977/333) -, und daß sie diese Betätigung sodann im Sommer 1978 in Liechtenstein bzw. in der Bundesrepublik Deutschland, schließlich ab September 1978 wieder in Feldkirch fortsetzte. Im Hinblick darauf, daß im Sinne des Paragraph 215, StGB. der gewerbsmäßigen Unzucht schon begrifflich nur eine Person zugeführt werden kann, die ihr nicht - wie dies aber bei Renate B zu der in Rede stehenden Zeit zutraf - bereits ergeben ist, war es rechtlich verfehlt, dem Angeklagten (auch) das betreffende Tatverhalten in den Monaten September bis (Ende) November 1978 als mit der Zuhälterei (Urteilsfaktum 2.) tateinheitlich zusammentreffendes Vergehen nach Paragraph 215, StGB. zuzurechnen. Der zuvor erwähnte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund war daher aus Anlaß der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und insoweit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Bei der sohin vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurde - gleich dem Erstgericht - als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte verschiedener Art sowie eine (einschlägige) Vorstrafe wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz gewertet; hingegen fiel das teilweise Geständnis des Angeklagten als mildernd ins Gewicht.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen - § 32 StGB. - erachtete (auch) der Oberste Gerichtshof - ungeachtet der Eliminierung eines Teils des Schuldspruchs zu Punkt 1. des Urteilssatzes - eine siebenmonatige Freiheitsstrafe für angemessen. Angesichts der Vielzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten, deren (teilweise) Begehung durch einen längeren Zeitraum und des bereits belasteten Vorlebens ist die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich.Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen - Paragraph 32, StGB. - erachtete (auch) der Oberste Gerichtshof - ungeachtet der Eliminierung eines Teils des Schuldspruchs zu Punkt 1. des Urteilssatzes - eine siebenmonatige Freiheitsstrafe für angemessen. Angesichts der Vielzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten, deren (teilweise) Begehung durch einen längeren Zeitraum und des bereits belasteten Vorlebens ist die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich.
Aus Anlaß der Neubemessung der Strafe war die vom Erstgericht ohne erkennbaren Grund - der Vorschrift des § 38 StGB. zuwider - unterlassene Anrechnung der aus dem Akt ersichtlichen Vorhaft nachzuholen, deren Unterbleiben mit der an sich berechtigt zugunsten des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gerügt wird. Ebenso war entsprechend dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft gemäß § 26 Abs. 1 StGB. auf Einziehung der sichergestellten Faustfeuerwaffe zu erkennen, da die bezügliche Pistole der Gegenstand war, der vom Täter zu seiner nach dem Waffengesetz strafbaren Handlung verwendet wurde (Leukauf-Steininger2, a.a.O. RN. 5 zu § 26 StGB. und die dort zitierte Judikatur).Aus Anlaß der Neubemessung der Strafe war die vom Erstgericht ohne erkennbaren Grund - der Vorschrift des Paragraph 38, StGB. zuwider - unterlassene Anrechnung der aus dem Akt ersichtlichen Vorhaft nachzuholen, deren Unterbleiben mit der an sich berechtigt zugunsten des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gerügt wird. Ebenso war entsprechend dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB. auf Einziehung der sichergestellten Faustfeuerwaffe zu erkennen, da die bezügliche Pistole der Gegenstand war, der vom Täter zu seiner nach dem Waffengesetz strafbaren Handlung verwendet wurde (Leukauf-Steininger2, a.a.O. RN. 5 zu Paragraph 26, StGB. und die dort zitierte Judikatur).
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, soweit letztere gegen das Strafausmaß gerichtet ist, ebenso wie der Angeklagte mit seiner Berufung, auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.