Die Rechtsrüge geht ersichtlich davon aus, daß nach dem Inhalt der an die Geschwornen gerichteten Hauptfragen 1 und 5 lediglich der (freigesprochene) Angeklagte Ronald A den Hund auf Mario B gehetzt habe, nicht aber der Beschwerdeführer, und kommt daher zu der Schlußfolgerung, daß die Bejahung der (den Beschwerdeführer betreffenden) Hauptfrage 1 in unlösbarem Widerspruch mit der Verneinung der (den Ronald A betreffenden) Hauptfrage 5 stehe. Wie der Beschwerdeführer nämlich sinngemäß meint, habe ein allfälliger Tatbeitrag des Ronald A außer Betracht zu bleiben und dem Wahrspruch könne sonach eine Gewaltanwendung des Beschwerdeführers nicht mehr entnommen werden, sodaß der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellte Sachverhalt zu Unrecht als Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs. 1 StGB. beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer geht damit aber von wahrspruchsfremden Voraussetzungen aus, weil nach dem Inhalt der - mit der Beschränkung (§ 330 Abs. 2 StPO.), daß die Tat ohne (Verwendung einer) Waffe und nicht in Gesellschaft als Beteiligter (nämlich des Mitangeklagten Ronald A) begangen wurde, bejahten - Hauptfrage 1 der Beschwerdeführer es war, der den Hund auf Mario B hetzte. Damit bringt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen - und beachtlichen - Darstellung; denn er vergleicht nicht den im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz.Die Rechtsrüge geht ersichtlich davon aus, daß nach dem Inhalt der an die Geschwornen gerichteten Hauptfragen 1 und 5 lediglich der (freigesprochene) Angeklagte Ronald A den Hund auf Mario B gehetzt habe, nicht aber der Beschwerdeführer, und kommt daher zu der Schlußfolgerung, daß die Bejahung der (den Beschwerdeführer betreffenden) Hauptfrage 1 in unlösbarem Widerspruch mit der Verneinung der (den Ronald A betreffenden) Hauptfrage 5 stehe. Wie der Beschwerdeführer nämlich sinngemäß meint, habe ein allfälliger Tatbeitrag des Ronald A außer Betracht zu bleiben und dem Wahrspruch könne sonach eine Gewaltanwendung des Beschwerdeführers nicht mehr entnommen werden, sodaß der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellte Sachverhalt zu Unrecht als Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB. beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer geht damit aber von wahrspruchsfremden Voraussetzungen aus, weil nach dem Inhalt der - mit der Beschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO.), daß die Tat ohne (Verwendung einer) Waffe und nicht in Gesellschaft als Beteiligter (nämlich des Mitangeklagten Ronald A) begangen wurde, bejahten - Hauptfrage 1 der Beschwerdeführer es war, der den Hund auf Mario B hetzte. Damit bringt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen - und beachtlichen - Darstellung; denn er vergleicht nicht den im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Der Beschwerdeführer ist aber auch insoweit nicht im Recht, als er die Tat - die Annahme einer Gewaltanwendung vorausgesetzt - bloß als Verbrechen des 'minderschweren' Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB. beurteilt wissen will. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt kumulativ voraus, daß der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wird, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB.) handelt. Vorliegend trifft aber - ohne daß es daher eines Eingehens auf die weiteren Voraussetzungen bedarf - zumindest das erste dieser vom Gesetz normierten Erfordernisse nicht zu, weil das Hetzen eines größeren Hundes (Rottweiler) auf einen Menschen, wobei das Tier den Betreffenden zu Boden reißt und in die Brust beißt, nicht mehr als bloß unerhebliche Gewalt angesehen werden kann. Die Beurteilung der dem Angeklagten Herbert A nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Last liegenden Tat als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB. entspricht sohin dem Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte Herbert A gemäß § 142 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei waren zwei einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten erschwerend, die leichte Erregbarkeit des Angeklagten war mildernd. Mit seiner Berufung strebt Herbert A eine Strafermäßigung an.Der Beschwerdeführer ist aber auch insoweit nicht im Recht, als er die Tat - die Annahme einer Gewaltanwendung vorausgesetzt - bloß als Verbrechen des 'minderschweren' Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB. beurteilt wissen will. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt kumulativ voraus, daß der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wird, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143, StGB.) handelt. Vorliegend trifft aber - ohne daß es daher eines Eingehens auf die weiteren Voraussetzungen bedarf - zumindest das erste dieser vom Gesetz normierten Erfordernisse nicht zu, weil das Hetzen eines größeren Hundes (Rottweiler) auf einen Menschen, wobei das Tier den Betreffenden zu Boden reißt und in die Brust beißt, nicht mehr als bloß unerhebliche Gewalt angesehen werden kann. Die Beurteilung der dem Angeklagten Herbert A nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Last liegenden Tat als Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. entspricht sohin dem Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte Herbert A gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei waren zwei einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten erschwerend, die leichte Erregbarkeit des Angeklagten war mildernd. Mit seiner Berufung strebt Herbert A eine Strafermäßigung an.
Die Berufung ist unbegründet.
Zunächst ist zu den Berufungsausführungen im Gerichtstag zu sagen, daß die Auswirkungen des vom Rechtsmittelwerber erlittenen Unfalls im Gutachten des Gerichtspsychiaters schon berücksichtigt worden sind (ON. 51 und Seite 295).
Im übrigen aber ist dem Berufungsvorbringen folgendes zu erwidern:
Der Angeklagte war erst sechseinhalb Wochen vor dem nunmehr abgeurteilten Raub, nämlich am 5.März 1979, im Landesgericht für Strafsachen Wien zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er seinen Hund auf einen Polizeibeamten gehetzt hatte (10 E Vr 198/79;Der Angeklagte war erst sechseinhalb Wochen vor dem nunmehr abgeurteilten Raub, nämlich am 5.März 1979, im Landesgericht für Strafsachen Wien zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er seinen Hund auf einen Polizeibeamten gehetzt hatte (10 E römisch fünf r 198/79;
§§ 15, 269 Abs. 1 StGB.; der Schuldspruch wurde am 9.August 1979 vom Berufungsgericht nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB. ergänzt und die Strafe mit acht Monaten neu festgesetzt). Dieses am 5.März 1979 in Gegenwart des Angeklagten verkündete, wenn auch damals nicht rechtskräftige Urteil hat seine spezialpräventive Wirkung offensichtlich ganz verfehlt; desgleichen ein vorangegangenes Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.November 1976, mit dem der Berufungswerber wegen vollendeten Betrugs und versuchter Nötigung sowie wegen Waffenvergehens zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war (10 E Vr 7792/76; bestätigt vom Berufungsgericht am 1.Februar 1977; §§ 15, 105 Abs. 1, 146 StGB., § 36 Abs. 1Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB.; der Schuldspruch wurde am 9.August 1979 vom Berufungsgericht nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB. ergänzt und die Strafe mit acht Monaten neu festgesetzt). Dieses am 5.März 1979 in Gegenwart des Angeklagten verkündete, wenn auch damals nicht rechtskräftige Urteil hat seine spezialpräventive Wirkung offensichtlich ganz verfehlt; desgleichen ein vorangegangenes Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.November 1976, mit dem der Berufungswerber wegen vollendeten Betrugs und versuchter Nötigung sowie wegen Waffenvergehens zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war (10 E römisch fünf r 7792/76; bestätigt vom Berufungsgericht am 1.Februar 1977; Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 146, StGB., Paragraph 36, Absatz eins
lit. a WaffG.). Dem lag unter anderem zugrunde, daß der Angeklagte im Wiener Augustinerkeller, als er sich ohne Bezahlung der Zeche entfernen wollte, einem ihn anhaltenden Kellner eine aufgebohrte und geladene Gaspistole vor das Gesicht gehalten hatte (S. 10, 35, 40, 41, 54 im bezogenen Akt).Litera a, WaffG.). Dem lag unter anderem zugrunde, daß der Angeklagte im Wiener Augustinerkeller, als er sich ohne Bezahlung der Zeche entfernen wollte, einem ihn anhaltenden Kellner eine aufgebohrte und geladene Gaspistole vor das Gesicht gehalten hatte (S. 10, 35, 40, 41, 54 im bezogenen Akt).
Mit diesen Konstatierungen aus den letzten Strafvorakten und mit dem Hinweis auf die Wirkungslosigkeit der früheren Abstrafungen ist die Persönlichkeit des Berufungswerbers hinreichend gekennzeichnet. Unter diesen Umständen konnte das Geschwornengericht bei der Ahndung des Gewaltverbrechens des Raubes zwar noch mit weniger als einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens des § 142 Abs. 1 StGB. das Auslangen finden. Eine Herabsetzung dieser Strafe erscheint aber aus den dargelegten Erwägungen der Spezialprävention schlechthin unvertretbar, wenn man den Belangen der Besserung und der Wiedereingliederung des Rechtsbrechers in die Gesellschaft eine Erfolgsaussicht wahren will.Mit diesen Konstatierungen aus den letzten Strafvorakten und mit dem Hinweis auf die Wirkungslosigkeit der früheren Abstrafungen ist die Persönlichkeit des Berufungswerbers hinreichend gekennzeichnet. Unter diesen Umständen konnte das Geschwornengericht bei der Ahndung des Gewaltverbrechens des Raubes zwar noch mit weniger als einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens des Paragraph 142, Absatz eins, StGB. das Auslangen finden. Eine Herabsetzung dieser Strafe erscheint aber aus den dargelegten Erwägungen der Spezialprävention schlechthin unvertretbar, wenn man den Belangen der Besserung und der Wiedereingliederung des Rechtsbrechers in die Gesellschaft eine Erfolgsaussicht wahren will.