Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.April 1942 geborene Hochbautechniker Manfred A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er - inhaltlich des (dem Anklagetenor konformen) Urteilssatzes - im September 1977Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.April 1942 geborene Hochbautechniker Manfred A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt, weil er - inhaltlich des (dem Anklagetenor konformen) Urteilssatzes - im September 1977
in Traun als Person männlichen Geschlechtes nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem am 10.November 1960 geborenen Jugendlichen Wolfgang B durch wiederholten gegenseitigen Hand- und Mundverkehr gleichgeschlechtliche Unzucht trieb.
Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit.a StPO bekämpft. Nach dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt flüchtete B am 29.August 1977 gegen 17,30Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO bekämpft. Nach dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt flüchtete B am 29.August 1977 gegen 17,30
Uhr aus dem Fürsorgeerziehungsheim Linz-Wegscheid, suchte einen Treffpunkt für Homosexuelle in Linz auf, stieß dort auf den bisexuell veranlagten Angeklagten, welcher das Alter B' s nicht kannte, und suchte mit diesem im Anschluß an einen Gaststättenbesuch dessen Wohnung auf, wo er auch die folgenden Nächte bis zum 13. September 1977
vorwiegend verbrachte. Bereits in der ersten Nacht kam es zwischen dem Angeklagten und dem - dafür entlohnten - B, der ersteren am nächsten Morgen von seiner Flucht aus dem Erziehungsheim informierte, zu Unzuchtshandlungen der erwähnten Art, ebenso in den weiteren Nächten.
Diese Feststellungen stützte das Erstgericht auf die Angaben des Wolfgang B unmittelbar nach seiner Ergreifung vor Beamten der Bundespolizeidirektion Linz. Seine späteren Bekundungen in der Hauptverhandlung, den Angeklagten von der Flucht nicht in Kenntnis gesetzt zu haben, erachtete es hingegen für unglaubwürdig. Auch der in gleiche Richtung gehenden Verantwortung des Angeklagten, welcher - wie das Urteil zum Ausdruck bringt -
vor der Polizei den Ablauf der Ereignisse bis zum Morgen jenes Tages, welcher dem folgte, an dem er B kennengelernt hatte, gleich Letzterem geschildert habe, schenkte es keinen Glauben. Es ging sohin davon aus, daß durch B dessen Flucht dem Angeklagten (am 30. August 1977 - morgens) zur Kenntnis gebracht worden und diesem 'damit (nunmehr) klar war, daß B noch nicht 18 Jahre alt sein konnte'.
'Es bleibe', so fährt das Urteil später (wörtlich) fort, 'die Frage zu untersuchen, ob dem Angeklagten auch schon die erste (seinerseits vor dieser Mitteilung vorgenommene) Unzuchtshandlung strafrechtlich zugerechnet werden könne'. Insoweit meinte das Schöffengericht (anschließend), sei dem Angeklagten zum Vorwurf zu machen, daß seinen Angaben zufolge das Alter von Menschen schwer schätzbar sei, er aber trotzdem nicht nach dem Alter des erst 16-jährigen gefragt habe. Es erblickte 'hierin' die Schuldform des dolus eventualis; der Angeklagte sei, weil er das Alter seines Unzuchtspartners) schlecht schätzen konnte, darüber im ungewißen gewesen, habe aber dennoch gleichgeschlechtliche Unzucht mit B getrieben.
Bedingter Vorsatz falle dem Täter zur Last, 'der wisse', daß seine Handlung das tatbestandsmäßige Unrecht möglicherweise neben dem bezweckten Erfolg verwirklichen werde und diesen Ausgang billigend in Kauf nehme.
An sich zutreffend wirft die Beschwerde dem Erstgericht mit Bezug auf den vorstehend wiedergegebenen Abschnitt der Urteilsgründe (S 47) sinngemäß vor, die Schwierigkeit von Altersschätzungen im allgemeinen mit der hieraus für den konkreten Fall abgeleiteten Ungewißheit in Ansehung des Alters des B reiche für die Annahme nicht aus, der Angeklagte habe in Ansehung des Tatbestandsmerkmals der Jugendlichkeit des Genannten vorsätzlich gehandelt. Denn damit einem Täter bedingter Vorsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 - zweiter Halbsatz - StGB angelastet werden kann, muß er die Verwirklichung des Sachverhalts, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht - was das Erstgericht scheinbar nicht ganz richtig erkannt hat, zumal davon in der im Urteil wiedergegebenen Legaldefinition des dolus eventualis keine Rede ist - 'ernstlich' für möglich halten und sich mit ihr abfinden, wovon lediglich im Rahmen der ins Urteil aufgenommenen bezüglichen Definition gesprochen wird, ohne daß auch sachverhaltsmäßig eine entsprechende Feststellung getroffen ist. Durch die dort als erwiesen angenommenen Tatsachen würde jedenfalls im zur Beurteilung stehenden Belange bloße (bewußte oder unbewußte) Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 1 und 2 StGB) nicht ausgeschlossen. Dies ist allerdings im Zusammenhang mit den ersten - nach den Urteilsfeststellungen in der Nacht zum 30.August 1977 vorgefallenen - Unzuchtsakten, auf die sich die obigen Erwägungen des Erstgerichtes unmittelbar beziehen, deshalb nicht von Bedeutung, weil der vorliegend ergangene - allein einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zugängliche - Schuldspruch, (das ist der im Urteilssatz enthaltene Ausspruch nach § 260 Abs. 1 StPO) nur im Monat September 1977 gesetzte deliktischen Handlungen erfaßt, eine im Vormonat (August) verübte derartige Tat mithin dort nicht einbezogen ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 5 und 5 a zu § 280 StPO). Es kann daher auch die - von der Beschwerde allerdings gar nicht aufgeworfene - Frage unerörtert bleiben, ob, falls der Angeklagte einer im August 1977 begangenen Straftat schuldig gesprochen worden wäre, darin nicht eine überschreitung der Anklage läge, die sich nicht nur im Tenor der Anklageschrift (ebenfalls) auf die Tatzeit September 1977 beschränkt, sondern darüber hinaus (auch) in der Begründung erkennen läßt, daß der öffentliche Ankläger den Manfred A (offenkundig aus die subjektive Tatseite betreffenden Gründen) nur wegen der nach der Kenntnis der Flucht des Jugendlichen aus dem Erziehungsheim unternommenen Unzuchtshandlungen verfolgt wissen wollte (s.S. 21 ff.).An sich zutreffend wirft die Beschwerde dem Erstgericht mit Bezug auf den vorstehend wiedergegebenen Abschnitt der Urteilsgründe (S 47) sinngemäß vor, die Schwierigkeit von Altersschätzungen im allgemeinen mit der hieraus für den konkreten Fall abgeleiteten Ungewißheit in Ansehung des Alters des B reiche für die Annahme nicht aus, der Angeklagte habe in Ansehung des Tatbestandsmerkmals der Jugendlichkeit des Genannten vorsätzlich gehandelt. Denn damit einem Täter bedingter Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, - zweiter Halbsatz - StGB angelastet werden kann, muß er die Verwirklichung des Sachverhalts, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht - was das Erstgericht scheinbar nicht ganz richtig erkannt hat, zumal davon in der im Urteil wiedergegebenen Legaldefinition des dolus eventualis keine Rede ist - 'ernstlich' für möglich halten und sich mit ihr abfinden, wovon lediglich im Rahmen der ins Urteil aufgenommenen bezüglichen Definition gesprochen wird, ohne daß auch sachverhaltsmäßig eine entsprechende Feststellung getroffen ist. Durch die dort als erwiesen angenommenen Tatsachen würde jedenfalls im zur Beurteilung stehenden Belange bloße (bewußte oder unbewußte) Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz eins und 2 StGB) nicht ausgeschlossen. Dies ist allerdings im Zusammenhang mit den ersten - nach den Urteilsfeststellungen in der Nacht zum 30.August 1977 vorgefallenen - Unzuchtsakten, auf die sich die obigen Erwägungen des Erstgerichtes unmittelbar beziehen, deshalb nicht von Bedeutung, weil der vorliegend ergangene - allein einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zugängliche - Schuldspruch, (das ist der im Urteilssatz enthaltene Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, StPO) nur im Monat September 1977 gesetzte deliktischen Handlungen erfaßt, eine im Vormonat (August) verübte derartige Tat mithin dort nicht einbezogen ist vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 5 und 5 a zu Paragraph 280, StPO). Es kann daher auch die - von der Beschwerde allerdings gar nicht aufgeworfene - Frage unerörtert bleiben, ob, falls der Angeklagte einer im August 1977 begangenen Straftat schuldig gesprochen worden wäre, darin nicht eine überschreitung der Anklage läge, die sich nicht nur im Tenor der Anklageschrift (ebenfalls) auf die Tatzeit September 1977 beschränkt, sondern darüber hinaus (auch) in der Begründung erkennen läßt, daß der öffentliche Ankläger den Manfred A (offenkundig aus die subjektive Tatseite betreffenden Gründen) nur wegen der nach der Kenntnis der Flucht des Jugendlichen aus dem Erziehungsheim unternommenen Unzuchtshandlungen verfolgt wissen wollte (s.S. 21 ff.).