Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 I KG *, die Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 9 I KG *, zu der ua die Grundstücke *4, *7 und *2 gehören. Dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 I KG * steht auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Oktober 1878, als diese Liegenschaft aus dem Gutsbestand der nunmehrigen EZ 9 I KG * ausgeschieden wurde, die grundbücherlich einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über das Weggrundstück *2 als einzige Verbindung zum öffentlichen Wegenetz zu.Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 römisch eins KG *, die Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 9 römisch eins KG *, zu der ua die Grundstücke *4, *7 und *2 gehören. Dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 römisch eins KG * steht auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Oktober 1878, als diese Liegenschaft aus dem Gutsbestand der nunmehrigen EZ 9 römisch eins KG * ausgeschieden wurde, die grundbücherlich einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über das Weggrundstück *2 als einzige Verbindung zum öffentlichen Wegenetz zu.
Der Kläger hat die Liegenschaft EZ 10 I KG * vor etwa 20 Jahren erworben. Im Haus des Klägers wohnen seine Mutter, seine Großtante und ein Mieter. Teile der Liegenschaft sind an drei Personen verpachtet, die eine Pferdezucht unterhalten.Der Kläger hat die Liegenschaft EZ 10 römisch eins KG * vor etwa 20 Jahren erworben. Im Haus des Klägers wohnen seine Mutter, seine Großtante und ein Mieter. Teile der Liegenschaft sind an drei Personen verpachtet, die eine Pferdezucht unterhalten.
Vor etlichen Jahren wurde im Bereich des östlichen Stückes des auf dem Grundstück *2 verlaufenden Privatweges auf den Grundstücken *4 und *7 ein neuer Fahrweg angelegt, der nördlich des auf dem Grundstück *2 verlaufenden Weges in die Straße I* einmündet. Seit dem Jahre 1963 mündet hingegen der über das Grundstück *2 verlaufende Weg nicht mehr in diese öffentliche Straße ein. Sowohl die Benützer der Liegenschaft der Beklagten als auch die Benützer der Liegenschaft des Klägers, für die der Servitutsweg die einzige Verbindung zum öffentlichen Wegenetz darstellt, benützen seither den neu angelegten Weg zum Gehen und Fahren.
Im Sommer 1976 ließen die Beklagten im westlichen bzw südwestlichen Teil des Weggrundstückes *2 vier Asphalthöcker in der Höhe von 9,5 bis 11 cm sowie einen Metallschranken errichten. Schon bei geringer Geschwindigkeit zwischen 10 und 15 km/h besteht für PKWs die Gefahr, daß sie auf den Höckern aufsitzen oder zumindest daran mit dem Fahrzeugboden oder sonstigen Teilen der Radaufhängung oder des Auspuffs streifen, was auch mehrfach geschehen ist. Bei Dunkelheit bilden die Höcker, zumal in ihrem Bereich keine Beleuchtungskörper angebracht sind, auch für Fußgänger ein Hindernis, besonders im Winter, wenn der Weg mit Eis oder Schnee bedeckt ist. Die auf der Liegenschaft des Klägers wohnende Großtante des Klägers stolperte auch einmal und kam zum Sturz.
Der Schlagbaum des Schrankens ist so schwer, daß es einer ziemlichen Kraftanstrengung bedarf, um ihn anzuheben. Ein Kraftfahrzeuglenker muß vor dem Schranken anhalten und den Schlagbaum öffnen, um weiterfahren zu können; wegen der Steigung gibt es dann beim Anfahren vom Westen her Schwierigkeiten. Ein Vorbeigehen am Schranken ist fast nicht möglich, da nur 40 cm frei sind. Wegen der schlechten Sicht in Richtung Südwesten mußte man auch schon vor Errichtung des Schrankens bei Annäherung an die Stelle, wo er sich jetzt befindet, das Tempo auf 20 km/h herabsetzen. Östlich des jetzigen Schrankens fuhren die PKWs immer schon mit etwa 50 km/h, mit welcher Geschwindigkeit sie auch am Haus der Beklagten vorbeifuhren. Die Anbringung der Höcker hat daran fast nichts geändert; die PKW-Lenker sind jetzt nur gezwungen, vor den Höckern scharf abzubremsen, um ohne Gefährdung ihrer Fahrzeuge weitergelangen zu können. Das Befahren des Servitutsweges für Kraftfahrzeuge bringt für die Bewohner des Hauses der Beklagten insofern eine Gefährdung mit sich, als sie beim Betreten des Weges stets darauf achten müssen, ob nicht gerade ein Fahrzeug daherkommt, was etwa viermal täglich in beiden Richtungen geschieht, teilweise auch nachts. Das Befahren des Weges bedeutet für die Bewohner des Hauses der Beklagten auch eine Lärmbelästigung.
Der Kläger erblickt in der Anbringung der Asphalthöcker und der Errichtung des Schrankens eine unzulässige Erschwerung seines Geh- und Fahrrechtes und begehrt das Urteil, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, die vier Höcker zu entfernen, das Herablassen des Wegschrankens sowie künftige derartige Störungen zu unterlassen und dafür Sorge zu tragen, daß der Wegschranken nicht herabgelassen werden könne. Die Beklagten wendeten insbesondere ein, daß die Asphalthöcker und der Schranken keine Behinderung des Geh- und Fahrrechtes des Klägers darstellten. Sie seien zu ihrer Errichtung in Ausübung ihres Rechtes auf Selbsthilfe berechtigt gewesen, um vor Gefahren wegen Befahrens des Weges mit unzumutbar hohen Geschwindigkeiten und Lärmbelästigung geschützt zu werden. Der Kläger habe das Fahrrecht in unzulässiger Weise ausgedehnt. Dadurch, daß der frühere Anschluß vom Weggrundstück *2 an die Straße I* aufgelassen worden sei und dem Kläger auf dem neuen, über die Grundstücke *4 und *7 führenden Anschlußstück ein Fahrrecht nicht zustehe, sei die Dienstbarkeit überhaupt erloschen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, daß die Beklagten das östlichste Stück des auf dem Grundstück *2 befindlichen Privatweges auf die Grundstücke *4 und *7 verlegt hatten. Wenn auch der Berechtigte gemäß § 484 ABGB die Dienstbarkeit schonend ausüben müsse, so müsse er sich doch nicht eine ernstliche Erschwernis und Gefährdung der Dienstbarkeit gefallen lassen. Berechtigte Selbsthilfe liege nicht vor.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, daß die Beklagten das östlichste Stück des auf dem Grundstück *2 befindlichen Privatweges auf die Grundstücke *4 und *7 verlegt hatten. Wenn auch der Berechtigte gemäß Paragraph 484, ABGB die Dienstbarkeit schonend ausüben müsse, so müsse er sich doch nicht eine ernstliche Erschwernis und Gefährdung der Dienstbarkeit gefallen lassen. Berechtigte Selbsthilfe liege nicht vor.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte dessen Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 60.000,-- S übersteige. Der Servitutsberechtigte müsse zwar vom Eigentümer des belasteten Grundstückes ausgehende Einschränkungen dulden, die dem Bestand und der Ausübung der Dienstbarkeit nicht abträglich seien; Maßnahmen des verpflichteten Eigentümers, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich gefährden, behindern und erschweren, müsse sich der Berechtigte jedoch nicht gefallen lassen, sondern könne auf Beseitigung von Hindernissen und auf Unterlassung dringen. Das Erstgericht habe die vier Höcker und den Schranken mit Recht als Hindernisse angesehen, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Auch den geschlossenen Schranken müsse der Kläger nicht dulden, weil er einerseits zu schwer zu öffnen sei und andererseits an einer Stelle stehe, wo wegen der Steigung ein Anhalten zwecks Öffnung zu problematisch sei. Weil dem Kläger schon auf Grund seines landwirtschaftlichen Fahrrechtes der geltend gemachte Anspruch zustehe, müsse nicht geprüft werden, ob er sein Fahrrecht unzulässigerweise erweitert habe. Eine Wegedienstbarkeit gehe auch nicht dadurch verloren, daß der Eigentümer des dienstbaren Grundes den Weg teilweise auf ein anderes Grundstück verlegt. Vielmehr sei der Berechtigte in einem solchen Fall, in dem der neue Weg keinen unzumutbaren Umweg darstelle, gehalten, die Wegverlegung zu dulden. Dadurch, daß die Beklagten in ihrer Gesamtheit, wer immer von ihnen dies im einzelnen auch veranlaßt hätte, den Weg vor Jahren verlegten, sei von da an das Wegerecht auf das neue Wegstück übergegangen, gleichgültig ob die dies damals ausdrücklich mit dem Kläger vereinbarende Drittbeklagte die Vollmacht der übrigen Miteigentümer hatte oder nicht. Schon durch den von allen Beklagten zu vertretenden rein faktischen Vorgang der Wegverlegung allein und das jahrelang geduldete Fahren des Klägers auf dem neuen Wegstück sei diesem zumindest konkludent die Ausübung der verbücherten Dienstbarkeit auf dem neuen Wegstück eingeräumt worden. Ob diese Übertragung der Dienstbarkeit auf eine andere Grundfläche einer Verbücherung bedürfe, sei in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Es würde gegen die guten Sitten verstoßen, wollte man den Beklagten das Recht einräumen, zuerst einen Weg zu verlegen, das alte Wegstück mehr oder weniger aufzulassen und den Kläger jahrelang auf dem neuen Wegstück fahren zu lassen, um dann plötzlich zu behaupten, dem Kläger stehe weder auf dem alten noch auf dem neuen Wegstück ein Fahrrecht zu. Ein Fall der Selbsthilfe liege nicht vor; es könne nicht gesagt werden, daß richterliche Hilfe nicht möglich wäre oder zu spät käme; auch seien die Gefahren, die den Beklagten aus einem etwa zu schnellen Fahren des Klägers und seiner Leute drohen, nicht solcherart, daß überhaupt eine eigenmächtige Schutzmaßnahme der festgestellten Art als zulässig betrachtet werden könnte.