Der dagegen erhobene Rekurs der Erben ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rechtsansicht der Rekurswerber, dass die zweite Instanz Rekurse nur in den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG zurückweisen dürfe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz betrifft, ist Voraussetzung jedes Rechtsmittels nach § 9 Abs 1 AußStrG, dass der Rekurswerber durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert ist. Beim Fehlen dieser Voraussetzung ist ein Rechtsmittel unzulässig und ein erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen. Allerdings ist der Begriff der anfechtbaren Vergütung im Ausserstreitverfahren weit gefaßt. Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen, wobei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf (EvBl 1978/5 ua). In diesem Sinn ist der Meinung der Rekurswerber zu folgen, dass eine gemäß § 532 Abs 1 Geo in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklausel nicht zu Lasten eines Erben falsch oder irreführend sein darf (die E 5 Ob 54/69 = Rpfl AußStr 5041 betraf das Rechtsmittel eines Nichterben).Der Rechtsansicht der Rekurswerber, dass die zweite Instanz Rekurse nur in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG zurückweisen dürfe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz betrifft, ist Voraussetzung jedes Rechtsmittels nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG, dass der Rekurswerber durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert ist. Beim Fehlen dieser Voraussetzung ist ein Rechtsmittel unzulässig und ein erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen. Allerdings ist der Begriff der anfechtbaren Vergütung im Ausserstreitverfahren weit gefaßt. Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen, wobei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf (EvBl 1978/5 ua). In diesem Sinn ist der Meinung der Rekurswerber zu folgen, dass eine gemäß Paragraph 532, Absatz eins, Geo in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklausel nicht zu Lasten eines Erben falsch oder irreführend sein darf (die E 5 Ob 54/69 = Rpfl AußStr 5041 betraf das Rechtsmittel eines Nichterben).
Damit ist jedoch für die Rekurswerber nichts gewonnen. Abgesehen davon, dass die vom Antrag abweichende Fassung der Verbücherungsklausel keineswegs die Rechtsstellung der Zweit- bis Viert-Rekurswerber berührt, hatte sich die Einantwortung auf die in den Nachlass fallende Liegenschaftshälfte des Erblassers zu beschränken. Auch die Rechte der ersten Erbin werden daher durch die Feststellung, dass die Verbücherung des Eigentumsrechtes zu einem Viertel der in den Nachlass fallenden Liegenschaftshälfte ein Achtel der gesamten Liegenschaft betreffen wird, nicht berührt. Die erste Rekurswerberin ist nicht dadurch beschwert, dass in der Einantwortungsurkunde auf ihr bereits einverleibtes Eigentumsrecht zu einer weiteren Hälfte der Liegenschaft nicht Bedacht genommen wird, zumal der letzte Grundbuchsstand nicht überprüft wurde und er bis zur Verbücherung eine Änderung erfahren kann. Die Einverleibung des Eigentums zu einem (weiteren) Achtel auf Grund der Einantwortungsurkunde wird keinesfalls bereits bestehende Rechte an der zweiten Liegenschaftshälfte schmälern; vielmehr wird bei dieser Gelegenheit gemäß §§ 110 und 128 Abs 3 GV sowie § 582 Abs 1 Geo von Amts wegen auf die Notwendigkeit einer Zusammenziehung der Liegenschaftsanteile Bedacht zu nehmen sein (vgl Bartsch GBG7 157 f). Entgegen der Meinung der Rekurswerber ist nicht zu erkennen, dass bei dieser Rechtslage die Verfügung des Erstgerichtes bei einer späteren Verbücherung etwa im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft Komplikationen hervorrufen könnte.Damit ist jedoch für die Rekurswerber nichts gewonnen. Abgesehen davon, dass die vom Antrag abweichende Fassung der Verbücherungsklausel keineswegs die Rechtsstellung der Zweit- bis Viert-Rekurswerber berührt, hatte sich die Einantwortung auf die in den Nachlass fallende Liegenschaftshälfte des Erblassers zu beschränken. Auch die Rechte der ersten Erbin werden daher durch die Feststellung, dass die Verbücherung des Eigentumsrechtes zu einem Viertel der in den Nachlass fallenden Liegenschaftshälfte ein Achtel der gesamten Liegenschaft betreffen wird, nicht berührt. Die erste Rekurswerberin ist nicht dadurch beschwert, dass in der Einantwortungsurkunde auf ihr bereits einverleibtes Eigentumsrecht zu einer weiteren Hälfte der Liegenschaft nicht Bedacht genommen wird, zumal der letzte Grundbuchsstand nicht überprüft wurde und er bis zur Verbücherung eine Änderung erfahren kann. Die Einverleibung des Eigentums zu einem (weiteren) Achtel auf Grund der Einantwortungsurkunde wird keinesfalls bereits bestehende Rechte an der zweiten Liegenschaftshälfte schmälern; vielmehr wird bei dieser Gelegenheit gemäß Paragraphen 110 und 128 Absatz 3, GV sowie Paragraph 582, Absatz eins, Geo von Amts wegen auf die Notwendigkeit einer Zusammenziehung der Liegenschaftsanteile Bedacht zu nehmen sein vergleiche Bartsch GBG7 157 f). Entgegen der Meinung der Rekurswerber ist nicht zu erkennen, dass bei dieser Rechtslage die Verfügung des Erstgerichtes bei einer späteren Verbücherung etwa im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft Komplikationen hervorrufen könnte.