Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des 28-jährigen Angeklagten Rudolf A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollbrachten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und Z. 2 StGB (zu ergänzen: in Verbindung mit dem § 15 StGB ), des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 2 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 1.März 1978, 10 Os 24/78-3, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.Die Nichtigkeitsbeschwerde des 28-jährigen Angeklagten Rudolf A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollbrachten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (zu ergänzen: in Verbindung mit dem Paragraph 15, StGB ), des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 1.März 1978, 10 Os 24/78-3, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Nach Inhalt des Schuldspruchs liegen dem Berufungswerber insgesamt zehn, großteils durch Einbruch begangene Diebstähle mit einer Beute im Wert von rund 150.000,-- S, ein Diebstahlsversuch, das Verhehlen von Sachen im Wert von 24.000,-- S und der unbefugte Besitz eines Trommelrevolvers zur Last.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Bedacht auf den § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Bedacht auf den Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafzumessung wertete es das Geständnis des Angeklagten, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, das Zustandebringen eines Teiles der Beute und den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch des Diebstahls geblieben ist, als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die oftmalige Wiederholung der Diebstähle und die einschlägigen Vorstrafen hingegen als erschwerend.