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Entscheidungstext 10Os24/78

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os24/78

Entscheidungsdatum

29.03.1978

Anmerkung

E01045

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März l978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Waldstätten als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 30. November 1977, GZ 7 römisch fünf r 485/76-59, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Srb und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des 28-jährigen Angeklagten Rudolf A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollbrachten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (zu ergänzen: in Verbindung mit dem Paragraph 15, StGB ), des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 1.März 1978, 10 Os 24/78-3, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.

Nach Inhalt des Schuldspruchs liegen dem Berufungswerber insgesamt zehn, großteils durch Einbruch begangene Diebstähle mit einer Beute im Wert von rund 150.000,-- S, ein Diebstahlsversuch, das Verhehlen von Sachen im Wert von 24.000,-- S und der unbefugte Besitz eines Trommelrevolvers zur Last.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Bedacht auf den Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.

Bei der Strafzumessung wertete es das Geständnis des Angeklagten, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, das Zustandebringen eines Teiles der Beute und den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch des Diebstahls geblieben ist, als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die oftmalige Wiederholung der Diebstähle und die einschlägigen Vorstrafen hingegen als erschwerend.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Unrichtig ist der Einwand, daß die letzte Straftat des Angeklagten bereits mehr als sieben Jahre zurückliege:

in Wahrheit hat der Berufungswerber nach der Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe im Inland im September l971 (8 römisch fünf r 1370/66 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt) noch im Juli l974 die übertretung des Betruges nach dem Paragraph 461 /, 197, StG. begangen (5 U 1124/74 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt), bevor er im Juni l975 die erste der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last fallenden Taten verübte. Im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum (Juni 1975 bis Mai 1976) sowie auf die Zahl und den Umfang der Diebstähle kann auch keine Rede davon sein, daß dem Angeklagten eine unverschuldete Notlage, wie er sie mit dem Hinweis auf den Verlust seines Arbeitsplatzes und auf Schulden nach der Scheidung der Ehe behauptet, als mildernd zugutegehalten werden könnten, zumal er gerade dadurch auffällig wurde und als Täter ausgeforscht werden konnte, daß er trotz seiner Beschäftigungslosigkeit einen offensichtlichen Aufwand trieb (S. 37 d. A.).

Bei den vom Schöffengericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen wird die verhängte Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB ) durchaus gerecht.

Seiner Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00024.78.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19780329_OGH0002_0100OS00024_7800000_000

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