Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Vorweg ist zu prüfen, ob der Kläger den der Beklagten im Wege der Exekutionsführung zugekommenen Betrag im Rechtsweg mit der Begründung zurückfordern kann, daß der Beklagten dieser Betrag bei Auslegung des Exekutionstitels unter Berücksichtigung des Parteiwillens nicht zustehe. Diese Frage ist jedoch zu bejahen. Auszugehen ist davon, daß der der Exekutionsführung zugrunde liegende Exekutionstitel ein gerichtlicher Vergleich ist, der ungeachtet seiner Funktion als Prozeßhandlung seinem Wesen nach einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag darstellt (Fasching III 968). Entspricht die Formulierung des Vergleichs nicht dem Parteiwillen und behauptet der Gläubiger, daß die Absicht der Parteien auf eine weitergehende Leistung gerichtet war, so steht es ihm frei, sich im Klagswege einen zur Exekutionsführung hinreichenden Titel zu verschaffen (Heller-Berger-Stix, Kommentar I 188, vgl auch Fasching aaO). Behauptet andererseits der Verpflichtete, daß er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hätte, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis zu deren Beendigung die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu (Heller-Berger-Stix aaO). Es bestehen im vorliegenden Fall aber auch keine Bedenken dagegen, daß nach Beendigung der Exekution die Herausgabe dessen, was dem betreibenden Gläubiger nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht zukommen sollte, mit besonderer Klage begehrt wird. Besteht der Exekutionstitel freilich in einem Urteil, wird einem solchen Begehren regelmäßig die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen (vgl Heller-Berger-Stix aaO 432). Da der gerichtliche Vergleich aber nicht Rechtskraft schafft, weil er keine gerichtliche Entscheidung darstellt (Fasching aaO 968), bestehen gegen die erhobene Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung keine Bedenken.Vorweg ist zu prüfen, ob der Kläger den der Beklagten im Wege der Exekutionsführung zugekommenen Betrag im Rechtsweg mit der Begründung zurückfordern kann, daß der Beklagten dieser Betrag bei Auslegung des Exekutionstitels unter Berücksichtigung des Parteiwillens nicht zustehe. Diese Frage ist jedoch zu bejahen. Auszugehen ist davon, daß der der Exekutionsführung zugrunde liegende Exekutionstitel ein gerichtlicher Vergleich ist, der ungeachtet seiner Funktion als Prozeßhandlung seinem Wesen nach einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag darstellt (Fasching römisch drei 968). Entspricht die Formulierung des Vergleichs nicht dem Parteiwillen und behauptet der Gläubiger, daß die Absicht der Parteien auf eine weitergehende Leistung gerichtet war, so steht es ihm frei, sich im Klagswege einen zur Exekutionsführung hinreichenden Titel zu verschaffen (Heller-Berger-Stix, Kommentar römisch eins 188, vergleiche auch Fasching aaO). Behauptet andererseits der Verpflichtete, daß er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hätte, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis zu deren Beendigung die Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu (Heller-Berger-Stix aaO). Es bestehen im vorliegenden Fall aber auch keine Bedenken dagegen, daß nach Beendigung der Exekution die Herausgabe dessen, was dem betreibenden Gläubiger nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht zukommen sollte, mit besonderer Klage begehrt wird. Besteht der Exekutionstitel freilich in einem Urteil, wird einem solchen Begehren regelmäßig die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen vergleiche Heller-Berger-Stix aaO 432). Da der gerichtliche Vergleich aber nicht Rechtskraft schafft, weil er keine gerichtliche Entscheidung darstellt (Fasching aaO 968), bestehen gegen die erhobene Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung keine Bedenken.
Der Revisionswerber führt aus, nach dem Wortlaut des im Verfahren 14 Cg 294/64 des Erstgerichtes abgeschlossenen Vergleichs sei davon auszugehen, daß der Beklagten nicht ein Anteil an sämtlichen wie immer gearteten Bezügen des Klägers zustehen sollte, sondern nur an jenen, die im Punkt 3.) näher angeführt und definiert seien. Daran vermöge auch die Aussage des Zeugen Hofrat Dr. K* nichts zu ändern. Bei der Abfertigung handle es sich weder um eine Pensionszahlung im Sinne der Bestimmungen des ASVG noch um einen Firmenzuschuß, sondern um eine Zahlung sui generis, die vom Vergleich nicht erfaßt werden sollte.
Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen die Beurteilung, der Beklagten stehe auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs auch ein entsprechender Anteil der dem Kläger zugeflossenen Abfertigung zu, nicht nur auf der Grundlage des Wortlautes des im gerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs getroffen haben. Der Erstrichter hat vielmehr auf Grund der Aussage des Verhandlungsrichters, OLGR Hofrat Dr. * K*, als erwiesen erachtet, daß nach der in der Verhandlung zutage getretenen Absicht der Parteien sich der Bruchteilstitel auf alle Bezüge mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Bezugsteile erstrecken sollte. Nun gehört die Urkundenauslegung zwar grundsätzlich dem Bereich der rechtlichen Beurteilung an. Sie kann daher dann mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO bekämpft werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhalts auch Beweise über die Absicht der Parteien durchgeführt wurden (vgl MGA ZPO13 § 498/B/29, 30). Damit wird nämlich eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung getroffen (vgl auch Fasching IV 333). An die Feststellung, es sei Absicht der Parteien gewesen, daß der Beklagten mit der bereits erwähnten Einschränkung ein Bruchteil von allen Bezügen des Klägers als Pensionist zukommen sollte, ist daher auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kommt aber dem Begehren des Klägers, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, keine Berechtigung zu.Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen die Beurteilung, der Beklagten stehe auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs auch ein entsprechender Anteil der dem Kläger zugeflossenen Abfertigung zu, nicht nur auf der Grundlage des Wortlautes des im gerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs getroffen haben. Der Erstrichter hat vielmehr auf Grund der Aussage des Verhandlungsrichters, OLGR Hofrat Dr. * K*, als erwiesen erachtet, daß nach der in der Verhandlung zutage getretenen Absicht der Parteien sich der Bruchteilstitel auf alle Bezüge mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Bezugsteile erstrecken sollte. Nun gehört die Urkundenauslegung zwar grundsätzlich dem Bereich der rechtlichen Beurteilung an. Sie kann daher dann mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bekämpft werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhalts auch Beweise über die Absicht der Parteien durchgeführt wurden vergleiche MGA ZPO13 Paragraph 498 /, B, /, 29, 30,). Damit wird nämlich eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung getroffen vergleiche auch Fasching römisch vier 333). An die Feststellung, es sei Absicht der Parteien gewesen, daß der Beklagten mit der bereits erwähnten Einschränkung ein Bruchteil von allen Bezügen des Klägers als Pensionist zukommen sollte, ist daher auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kommt aber dem Begehren des Klägers, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41, 50 ZPO.