Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des V*. Der Konkurs ist am 17. 9. 1974 eröffnet worden.
Durch ein Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. 6. 1974 waren dem nunmehrigen Gemeinschuldner als Kläger auf Grund einer Klage auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall gegen den Lenker und Halter eines am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges und gegen die E*-Aktiengesellschaft als Haftpflichtversicherer ein Betrag von S 186.595,60 samt Anhang, eine ab 1. 4. 1974 bis zu seinem 65. Lebensjahr zu zahlende Monatsrente von S 3.434,20 sowie ein Prozeßkosten-betrag von S 21.307,84 zuerkannt worden. In dem vorangegangenen Verfahren hatten den nunmehrigen Gemeinschuldner nacheinander die Rechtsanwälte Dr. Hermann Gaigg, Dr. Hans Schallaböck, der Beklagte und schließlich wieder Dr. Hans Schallaböck vertreten; der Beklagte hatte im Zuge der mündlichen Streitverhandlung vor dem Prozeßgericht erster Instanz die Bezahlung des dem Kläger zuzusprechenden Betrages gemäß § 19 a RAO zu seinen Handen begehrt. Gegen das erwähnte Urteil des Prozeßgerichtes erster Instanz haben beide Seiten der Streitteile Berufung erhoben. Zur Beilegung des Streites kam es am 11. 9. 1974 im Zuge einer Verhandlung in der Kanzlei des damaligen Vertreters des nunmehrigen Gemeinschuldners Dr. Hans Schallaböck zu einem Vergleich der Streitteile, demzufolge alle Ansprüche des Geschädigten gegen Unterfertigung einer Abfindungserklärung mit einem Pauschalbetrag von S 400.000,-- abgegolten wurden; dieser Betrag wurde, dem Wunsch des Geschädigten gemäß, in einen Entschädigungsbetrag von S 300.000,-- für die Hauptansprüche und von S 100.000,-- zum Ersatz der Prozeßkosten aufgegliedert. Die Honoraransprüche des Rechtsanwaltes Dr. Hermann Gaigg waren damals bereits befriedigt, nicht aber jene des Beklagten und des Rechtsanwalt es Dr. Hans Schallaböck. Auf Grund des Vergleiches wurden die Berufungen gegen das bereits erwähnte Urteil des Prozeßgerichtes erster Instanz zurückgezogen, sodaß dieses formell rechtskräftig wurde; vereinbarungsgemäß sollte jedoch von diesem Urteil kein Gebrauch gemacht werden.Durch ein Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. 6. 1974 waren dem nunmehrigen Gemeinschuldner als Kläger auf Grund einer Klage auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall gegen den Lenker und Halter eines am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges und gegen die E*-Aktiengesellschaft als Haftpflichtversicherer ein Betrag von S 186.595,60 samt Anhang, eine ab 1. 4. 1974 bis zu seinem 65. Lebensjahr zu zahlende Monatsrente von S 3.434,20 sowie ein Prozeßkosten-betrag von S 21.307,84 zuerkannt worden. In dem vorangegangenen Verfahren hatten den nunmehrigen Gemeinschuldner nacheinander die Rechtsanwälte Dr. Hermann Gaigg, Dr. Hans Schallaböck, der Beklagte und schließlich wieder Dr. Hans Schallaböck vertreten; der Beklagte hatte im Zuge der mündlichen Streitverhandlung vor dem Prozeßgericht erster Instanz die Bezahlung des dem Kläger zuzusprechenden Betrages gemäß Paragraph 19, a RAO zu seinen Handen begehrt. Gegen das erwähnte Urteil des Prozeßgerichtes erster Instanz haben beide Seiten der Streitteile Berufung erhoben. Zur Beilegung des Streites kam es am 11. 9. 1974 im Zuge einer Verhandlung in der Kanzlei des damaligen Vertreters des nunmehrigen Gemeinschuldners Dr. Hans Schallaböck zu einem Vergleich der Streitteile, demzufolge alle Ansprüche des Geschädigten gegen Unterfertigung einer Abfindungserklärung mit einem Pauschalbetrag von S 400.000,-- abgegolten wurden; dieser Betrag wurde, dem Wunsch des Geschädigten gemäß, in einen Entschädigungsbetrag von S 300.000,-- für die Hauptansprüche und von S 100.000,-- zum Ersatz der Prozeßkosten aufgegliedert. Die Honoraransprüche des Rechtsanwaltes Dr. Hermann Gaigg waren damals bereits befriedigt, nicht aber jene des Beklagten und des Rechtsanwalt es Dr. Hans Schallaböck. Auf Grund des Vergleiches wurden die Berufungen gegen das bereits erwähnte Urteil des Prozeßgerichtes erster Instanz zurückgezogen, sodaß dieses formell rechtskräftig wurde; vereinbarungsgemäß sollte jedoch von diesem Urteil kein Gebrauch gemacht werden.
Am 1. 10. 1974, also nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners V*, hat der genannte Haftpflichtversicherer beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien in Ansehung des gesamten Vergleichsbetrages von S 400.000,-- gemäß § 1425 ABGB einen Erlagsantrag gestellt und als Erlagsgegner ua den Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Hans Schallaböck, den Gemeinschuldner und den klagenden Masseverwalter genannt. Der Beklagte gab Rechtsanwalt Dr. Hans Schallaböck seine Honorarforderung gegen den Geschädigten bekannt: es waren ihm mit Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 27. 8. 1974 eine Honorarforderung von S 71.647,48 und S 2.342,40 an Verfahrenskosten zugesprochen worden. Dr. Hans Schallaböck war durch eine Forderungsabtretung des nunmehrigen Gemeinschuldners mit seiner Honorarforderung gegen ihn faktisch gedeckt. Er war deshalb nicht an einer weiteren Verfolgung der Honorarforderung des Beklagten interessiert und erklärte ihm, die weitere Geltendmachung des Kostenpfandrechtes im begehrten Umfang zu übertragen. Aus „kollegialen Gründen“ überwies er jedoch dem Beklagten „auf Abschlag seiner Honorarforderung“ S 17.239,66. Der nun klagende Masseverwalter forderte den Beklagten am 24. 2. 1975 mit der Erklärung, das von ihm beanspruchte gesetzliche Pfandrecht für seine Honorarforderung nicht anzuerkennen, auf, zugunsten der Konkursmasse in Ansehung eines Betrages von S 196.491,90 aus dem Gerichtserlag eine Freilassungserklärung abzugeben. Der Beklagte verweigerte diese Erklärung hinsichtlich des Betrages von S 56.864,22 als restliche Honorarforderung.Am 1. 10. 1974, also nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners V*, hat der genannte Haftpflichtversicherer beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien in Ansehung des gesamten Vergleichsbetrages von S 400.000,-- gemäß Paragraph 1425, ABGB einen Erlagsantrag gestellt und als Erlagsgegner ua den Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Hans Schallaböck, den Gemeinschuldner und den klagenden Masseverwalter genannt. Der Beklagte gab Rechtsanwalt Dr. Hans Schallaböck seine Honorarforderung gegen den Geschädigten bekannt: es waren ihm mit Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 27. 8. 1974 eine Honorarforderung von S 71.647,48 und S 2.342,40 an Verfahrenskosten zugesprochen worden. Dr. Hans Schallaböck war durch eine Forderungsabtretung des nunmehrigen Gemeinschuldners mit seiner Honorarforderung gegen ihn faktisch gedeckt. Er war deshalb nicht an einer weiteren Verfolgung der Honorarforderung des Beklagten interessiert und erklärte ihm, die weitere Geltendmachung des Kostenpfandrechtes im begehrten Umfang zu übertragen. Aus „kollegialen Gründen“ überwies er jedoch dem Beklagten „auf Abschlag seiner Honorarforderung“ S 17.239,66. Der nun klagende Masseverwalter forderte den Beklagten am 24. 2. 1975 mit der Erklärung, das von ihm beanspruchte gesetzliche Pfandrecht für seine Honorarforderung nicht anzuerkennen, auf, zugunsten der Konkursmasse in Ansehung eines Betrages von S 196.491,90 aus dem Gerichtserlag eine Freilassungserklärung abzugeben. Der Beklagte verweigerte diese Erklärung hinsichtlich des Betrages von S 56.864,22 als restliche Honorarforderung.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, daß er erkläre, mit der Ausfolgung des Betrages von S 56.864,22 an die Konkursmasse zu seinen Handen aus dem zur AZ 2 Nc 83/74 beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien erliegenden Betrag von S 400.000,-- einverstanden zu sein. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger im wesentlichen an, daß das gesetzliche Pfandrecht nach § 19 a RAO nicht für Kostenersatzansprüche aus einem außergerichtlichen Vergleich bestehe, und im übrigen nur von dem Rechtsanwalt ausgeübt werden könne, der die Partei zuletzt vertreten habe; dies sei aber nicht der Beklagte, sondern Dr. Hans Schallaböck gewesen.Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, daß er erkläre, mit der Ausfolgung des Betrages von S 56.864,22 an die Konkursmasse zu seinen Handen aus dem zur AZ 2 Nc 83/74 beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien erliegenden Betrag von S 400.000,-- einverstanden zu sein. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger im wesentlichen an, daß das gesetzliche Pfandrecht nach Paragraph 19, a RAO nicht für Kostenersatzansprüche aus einem außergerichtlichen Vergleich bestehe, und im übrigen nur von dem Rechtsanwalt ausgeübt werden könne, der die Partei zuletzt vertreten habe; dies sei aber nicht der Beklagte, sondern Dr. Hans Schallaböck gewesen.
Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und eingewendet, daß das gesetzliche Pfandrecht nach § 19 a RAO sich auch auf vergleichsweise zugesagte Kostenersatzansprüche erstrecke; seine mit rechtskräftigem Urteil zuerkannte Honorarforderung von S 56.864,22 sei in dem verglichenen Kostenersatzanspruch von S 100.000,-- gedeckt.Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und eingewendet, daß das gesetzliche Pfandrecht nach Paragraph 19, a RAO sich auch auf vergleichsweise zugesagte Kostenersatzansprüche erstrecke; seine mit rechtskräftigem Urteil zuerkannte Honorarforderung von S 56.864,22 sei in dem verglichenen Kostenersatzanspruch von S 100.000,-- gedeckt.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, seine Einwilligung zur Ausfolgung eines Betrages von S 35.556,38 zu erklären, und wies das Mehrbegehren auf Erklärung der Zustimmung zur Ausfolgung eines weiteren Betrages von S 21.307,84 ab. Es sprach die Rechtsansicht aus, daß § 19 a RAO kein Pfandrecht für einen durch außergerichtlichen Vergleich begründeten Kostenersatzanspruch abgebe, daß dem Beklagten jedoch das gesetzliche Pfandrecht nach dieser Gesetzesstelle in Ansehung des dem nunmehrigen Gemeinschuldner zuerkannten Kostenersatzanspruches von S 21.307,84 aus dem formell rechtskräftig gewordenen Urteil im Schadenersatzprozeß zustehe; dieses Kostenpfandrecht sei durch den außergerichtlichen Vergleich vom 11. 9. 1974 nicht berührt worden. Der Beklagte habe daher diesbezüglich ein Absonderungsrecht, weshalb er nicht verpflichtet sei, seine Zustimmung zur Ausfolgung eines Betrages in dieser Höhe aus dem Gerichtserlag zu geben.Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, seine Einwilligung zur Ausfolgung eines Betrages von S 35.556,38 zu erklären, und wies das Mehrbegehren auf Erklärung der Zustimmung zur Ausfolgung eines weiteren Betrages von S 21.307,84 ab. Es sprach die Rechtsansicht aus, daß Paragraph 19, a RAO kein Pfandrecht für einen durch außergerichtlichen Vergleich begründeten Kostenersatzanspruch abgebe, daß dem Beklagten jedoch das gesetzliche Pfandrecht nach dieser Gesetzesstelle in Ansehung des dem nunmehrigen Gemeinschuldner zuerkannten Kostenersatzanspruches von S 21.307,84 aus dem formell rechtskräftig gewordenen Urteil im Schadenersatzprozeß zustehe; dieses Kostenpfandrecht sei durch den außergerichtlichen Vergleich vom 11. 9. 1974 nicht berührt worden. Der Beklagte habe daher diesbezüglich ein Absonderungsrecht, weshalb er nicht verpflichtet sei, seine Zustimmung zur Ausfolgung eines Betrages in dieser Höhe aus dem Gerichtserlag zu geben.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, änderte jedoch in Stattgebung der Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil in seinem Ausspruch über die Abweisung des Klagemehrbegehrens und im Kostenpunkte dahin ab, daß es auch diesem Teil des Begehrens Folge gab und den Beklagten zum Ersatz der gesamten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verurteilte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 1.000,-- übersteigt.
Zur Begründung des der Berufung des Klägers stattgebenden Ausspruches führte das Gericht zweiter Instanz im wesentlichen an, daß die vergleichsweise Regelung der streitverfangenen Ansprüche auch den verfahrensrechtlichen Nebenanspruch auf Verfahrenskostenersatz erfaßt habe und zufolge des über den Streitgegenstand geschlossenen außergerichtlichen Vergleiches der durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteiles bedingte Anspruch des Geschädigten (nunmehrigen Gemeinschuldner) auf teilweisen Ersatz der Verfahrenskosten erloschen sei; damit sei die Forderung als Pfandgegenstand untergegangen und könne nicht mehr als Grundlage für ein Pfandrecht dienen.
Gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes im Umfange der Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Der Kläger begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.