Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Revisionswerber, daß der Akt über die von der Beklagten begehrte Festsetzung der Nutzwerte der von ihr bereits errichteten Wohnungen (GZ 3 MSch 7/76) vom Erstgericht nicht verlesen worden sei. Daraus hätte sich ergeben, daß die Beklagte im Zeitpunkte der Klagserhebung und des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz infolge mangelhafter Betreibung des Nutzwertfestsetzungsverfahrens säumig gewesen sei.
Mit diesen Ausführungen rügt der Revisionswerber einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht bereits verneint wurde. Derartige Verfahrensmängel können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1968/344, 1969/263, JBl 1972/312 und 569).
In seiner Rechtsrüge beharrt der Revisionswerber auf seinem Standpunkt, die Klagsführung nach § 25 WEG 1975 erfordere nur, daß der Wohnungseigentumsorganisator mit der Stellung seiner Anträge und der Errichtung der Urkunden im Sinne des § 23 Abs 2 Z 2 WEG 1975 säumig geworden sei. Die Klagsführung diene der unmittelbaren Sicherung des dem Wohnungseigentumswerber zunächst nur obligatorisch zustehenden Anspruches auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes, wenn der Wohnungseigentumsorganisator seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Jeder Verzug des Wohnungseigentumsorganisators in der Erfüllung dieser Verpflichtungen berechtige daher den Wohnungseigentumswerber zur Klagsführung im Sinne des § 25 WEG 1975.In seiner Rechtsrüge beharrt der Revisionswerber auf seinem Standpunkt, die Klagsführung nach Paragraph 25, WEG 1975 erfordere nur, daß der Wohnungseigentumsorganisator mit der Stellung seiner Anträge und der Errichtung der Urkunden im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 säumig geworden sei. Die Klagsführung diene der unmittelbaren Sicherung des dem Wohnungseigentumswerber zunächst nur obligatorisch zustehenden Anspruches auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes, wenn der Wohnungseigentumsorganisator seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Jeder Verzug des Wohnungseigentumsorganisators in der Erfüllung dieser Verpflichtungen berechtige daher den Wohnungseigentumswerber zur Klagsführung im Sinne des Paragraph 25, WEG 1975.
Auch diese Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Vorauszuschicken ist, daß die Bestimmungen des am 1. September 1975 in Kraft getretenen WEG 1975 nach seinen Übergangsvorschriften (§ 29 Abs 2 WEG 1975) auch auf jene Rechtsgeschäfte anzuwenden sind, die Wohnungseigentumsorganisatoren mit Wohnungseigentumswerbern vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen haben. Im Hinblick auf das Fehlen einer im Gesetz angeordneten rückwirkenden Geltung ist aber die Frage der Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975 nach den Bestimmungen des WEG 1948 zu beurteilen. Auch nach diesen war der Wohnungseigentumsorganisator – wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt – verpflichtet, die für die Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums erforderlichen Schritte ohne unnötigen Aufschub (§ 904 ABGB) vorzunehmen.Auch diese Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Vorauszuschicken ist, daß die Bestimmungen des am 1. September 1975 in Kraft getretenen WEG 1975 nach seinen Übergangsvorschriften (Paragraph 29, Absatz 2, WEG 1975) auch auf jene Rechtsgeschäfte anzuwenden sind, die Wohnungseigentumsorganisatoren mit Wohnungseigentumswerbern vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen haben. Im Hinblick auf das Fehlen einer im Gesetz angeordneten rückwirkenden Geltung ist aber die Frage der Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 nach den Bestimmungen des WEG 1948 zu beurteilen. Auch nach diesen war der Wohnungseigentumsorganisator – wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt – verpflichtet, die für die Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Wohnungseigentums erforderlichen Schritte ohne unnötigen Aufschub (Paragraph 904, ABGB) vorzunehmen.
Gegen die vom Revisionswerber vorgenommene Auslegung des § 25 Abs 1 WEG 1975 spricht schon der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung. Die vom Gesetzgeber gebrauchte Gegenwartsform (sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung ... säumig) kann nur dahin verstanden werden, daß die eingetretene Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators auch im Zeitpunkte der Klagserhebung noch bestehen muß. Die Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators ist daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner (bisher nicht veröffentlichten) Entscheidung 7 Ob 696-767/76 ausgesprochen hat, die materiellrechtliche Grundlage des dem Wohnungseigentumswerber nach § 25 WEG 1975 eingeräumten Anspruches. Richtig ist, daß bereits die Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators mit der Erfüllung einer ihn nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG 1975 treffenden (Teil-)Verpflichtung (Vorbereitung und Einbringung des Antrages auf Nutzwertfeststellung, Errichtung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages, Verfassung des Grundbuchsgesuches) die Klage auf die Endleistung (nämlich Eigentumseinverleibung) rechtfertigt (7 Ob 696-767/76). Holt aber der Wohnungseigentumsorganisator die von ihm geschuldete Tätigkeit, wenn auch mit Verzögerung nach, so ist damit auch seine Säumnis infolge Erlöschens dieser Teilverbindlichkeit beendet. Eine erst nach diesem Zeitpunkt vom Wohnungseigentumswerber erhobene Klage nach § 25 WEG 1975 ist daher wegen Wegfalles der eine materielle Voraussetzung für den Klagsanspruch bildenden Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975 abzuweisen. Lag hingegen eine derartige Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators im Zeitpunkt der Klagserhebung (nach § 25 WEG 1975) vor, so kann diese durch dessen Tätigwerden nicht mehr beseitigt werden (Derbolav „Probleme der Klage nach § 25 WEG 1975“ in SZ 1976 S 182). Die im Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975 von Faistenberger-Barta-Call Seite 752 vertretene Ansicht, daß der Wohnungseigentumswerber auch dann noch klagen könne, wenn der Wohnungseigentumsorganisator die Anträge, mit denen er säumig geworden ist, noch vor Klagsführung nachgeholt hat, wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 696-767/76 ausdrücklich abgelehnt.Gegen die vom Revisionswerber vorgenommene Auslegung des Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 spricht schon der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung. Die vom Gesetzgeber gebrauchte Gegenwartsform (sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung ... säumig) kann nur dahin verstanden werden, daß die eingetretene Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators auch im Zeitpunkte der Klagserhebung noch bestehen muß. Die Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators ist daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner (bisher nicht veröffentlichten) Entscheidung 7 Ob 696-767/76 ausgesprochen hat, die materiellrechtliche Grundlage des dem Wohnungseigentumswerber nach Paragraph 25, WEG 1975 eingeräumten Anspruches. Richtig ist, daß bereits die Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators mit der Erfüllung einer ihn nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 treffenden (Teil-)Verpflichtung (Vorbereitung und Einbringung des Antrages auf Nutzwertfeststellung, Errichtung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages, Verfassung des Grundbuchsgesuches) die Klage auf die Endleistung (nämlich Eigentumseinverleibung) rechtfertigt (7 Ob 696-767/76). Holt aber der Wohnungseigentumsorganisator die von ihm geschuldete Tätigkeit, wenn auch mit Verzögerung nach, so ist damit auch seine Säumnis infolge Erlöschens dieser Teilverbindlichkeit beendet. Eine erst nach diesem Zeitpunkt vom Wohnungseigentumswerber erhobene Klage nach Paragraph 25, WEG 1975 ist daher wegen Wegfalles der eine materielle Voraussetzung für den Klagsanspruch bildenden Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 abzuweisen. Lag hingegen eine derartige Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators im Zeitpunkt der Klagserhebung (nach Paragraph 25, WEG 1975) vor, so kann diese durch dessen Tätigwerden nicht mehr beseitigt werden (Derbolav „Probleme der Klage nach Paragraph 25, WEG 1975“ in SZ 1976 S 182). Die im Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975 von Faistenberger-Barta-Call Seite 752 vertretene Ansicht, daß der Wohnungseigentumswerber auch dann noch klagen könne, wenn der Wohnungseigentumsorganisator die Anträge, mit denen er säumig geworden ist, noch vor Klagsführung nachgeholt hat, wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 696-767/76 ausdrücklich abgelehnt.
Die Revisionsausführungen, daß dem Wohnungseigentumswerber die Prüfung, ob der Wohnungseigentumsorganisator mit der Erfüllung seiner vorerwähnten Verpflichtungen, auch bei Klagserhebung säumig sei, nicht zugemutet werden könne, sind schon deshalb nicht überzeugend, weil es immer Sache des Klägers ist, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des von ihm erhobenen Klagsanspruches zu prüfen. Warum der Wohnungseigentumswerber bei einer Klagsführung nach § 25 Abs 1 WEG 1975 besser gestellt sein sollte, ist nicht recht einzusehen. Der Umstand, daß die Beklagte unter Ausnützung alter Vollmachten ihre Liegenschaft ungerechtfertigt belasten könnte, rechtfertigt hingegen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht eine Klagsführung nach § 25 Abs 1 WEG 1975.Die Revisionsausführungen, daß dem Wohnungseigentumswerber die Prüfung, ob der Wohnungseigentumsorganisator mit der Erfüllung seiner vorerwähnten Verpflichtungen, auch bei Klagserhebung säumig sei, nicht zugemutet werden könne, sind schon deshalb nicht überzeugend, weil es immer Sache des Klägers ist, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des von ihm erhobenen Klagsanspruches zu prüfen. Warum der Wohnungseigentumswerber bei einer Klagsführung nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 besser gestellt sein sollte, ist nicht recht einzusehen. Der Umstand, daß die Beklagte unter Ausnützung alter Vollmachten ihre Liegenschaft ungerechtfertigt belasten könnte, rechtfertigt hingegen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht eine Klagsführung nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975.
Hier brachte die Beklagte bereits cirka zweieinhalb Monate vor der Klagserhebung den Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte der schon errichteten Wohnungen ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Da die Errichtung der zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumswerbers erforderlichen Urkunden die rechtskräftige Festsetzung der Nutzwerte zur Voraussetzung hat und eine mangelnde Betreibung dieses Verfahrens durch die Beklagte – wie noch auszuführen sein wird – nicht behauptet wurde, lag im Zeitpunkte der Klagserhebung eine Säumnis der Beklagten im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975 nicht vor. Ob die Beklagte im Zeitpunkte der Antragstellung im Verfahren 3 MSch 7/76 des Erstgerichtes (25. Februar 1976) säumig gewesen ist, kann daher auf sich beruhen.Hier brachte die Beklagte bereits cirka zweieinhalb Monate vor der Klagserhebung den Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte der schon errichteten Wohnungen ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Da die Errichtung der zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumswerbers erforderlichen Urkunden die rechtskräftige Festsetzung der Nutzwerte zur Voraussetzung hat und eine mangelnde Betreibung dieses Verfahrens durch die Beklagte – wie noch auszuführen sein wird – nicht behauptet wurde, lag im Zeitpunkte der Klagserhebung eine Säumnis der Beklagten im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 nicht vor. Ob die Beklagte im Zeitpunkte der Antragstellung im Verfahren 3 MSch 7/76 des Erstgerichtes (25. Februar 1976) säumig gewesen ist, kann daher auf sich beruhen.
Der Revisionswerber ist schließlich der Ansicht, er hätte im Verfahren erster Instanz Einzelheiten über die Säumigkeit der Beklagten im Bereiche des Nutzwertfestsetzungsverfahrens nicht behaupten müssen. Sache des Erstgerichtes wäre es vielmehr gewesen, sich davon zu überzeugen, ob die Beklagte im vorerwähnten Verfahren alle erforderlichen Anträge gestellt habe.
Der Revisionswerber übersieht jedoch, daß ihn als Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, während es Sache der Beklagten ist, die rechtsverhindernden oder rechtsvernichtenden Tatsachen zu beweisen (Fasching III S 234, EvBl 1959/38, JBl 1962/93 uam). Da zu den anspruchsbegründenden Tatsachen in der vorliegenden Rechtssache auch die Säumnis der Beklagten im Nutzwertfestsetzungsverfahren gehört, hätte der Revisionswerber ein Vorbringen in diesem Sinne erstatten müssen. Auf die Behauptung der Beklagten, daß sie bereits am 25. Februar 1975 (richtig 1976) den Antrag auf Nutzwertfestsetzung gestellt habe und daher im Zeitpunkte der Klagserhebung (7. Mai 1976) nicht mehr säumig gewesen sei, replizierte aber der Revisionswerber nur, daß diese Antragstellung die am 25. Februar 1976 vorhandene Säumigkeit der Beklagten nicht beendet habe. Die erstmals in der Berufungsschrift enthaltene Behauptung des Revisionswerbers, die Beklagte sei auch im Nutzwertfestsetzungsverfahren säumig geworden, stellt somit eine unzulässige Neuerung dar, die das Berufungsgericht mit Recht nicht mehr beachtet hat.Der Revisionswerber übersieht jedoch, daß ihn als Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, während es Sache der Beklagten ist, die rechtsverhindernden oder rechtsvernichtenden Tatsachen zu beweisen (Fasching römisch drei S 234, EvBl 1959/38, JBl 1962/93 uam). Da zu den anspruchsbegründenden Tatsachen in der vorliegenden Rechtssache auch die Säumnis der Beklagten im Nutzwertfestsetzungsverfahren gehört, hätte der Revisionswerber ein Vorbringen in diesem Sinne erstatten müssen. Auf die Behauptung der Beklagten, daß sie bereits am 25. Februar 1975 (richtig 1976) den Antrag auf Nutzwertfestsetzung gestellt habe und daher im Zeitpunkte der Klagserhebung (7. Mai 1976) nicht mehr säumig gewesen sei, replizierte aber der Revisionswerber nur, daß diese Antragstellung die am 25. Februar 1976 vorhandene Säumigkeit der Beklagten nicht beendet habe. Die erstmals in der Berufungsschrift enthaltene Behauptung des Revisionswerbers, die Beklagte sei auch im Nutzwertfestsetzungsverfahren säumig geworden, stellt somit eine unzulässige Neuerung dar, die das Berufungsgericht mit Recht nicht mehr beachtet hat.
Der Revision des Klägers war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.