Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht in der Revision geltend, daß sein Verhalten hinsichtlich der Umstellung des Arbeitstisches gerechtfertigt gewesen sei, weil er das hämische Gesicht seiner Arbeitskollegin E* nicht mehr sehen wollte. Es sei nicht hervor gekommen, daß diese ihm kein hämisches Gesicht gezeigt habe. Das Verhalten der E* stelle ihm gegenüber eine Ehrverletzung dar, wogegen er selbst habe Abhilfe schaffen dürfen. Es wäre überdies geradezu Sache des Geschäftsführers V* gewesen, dafür zu sorgen, daß E* ihr ungehöriges Verhalten gegenüber dem Kläger auf gebe. Jedenfalls habe das Verhalten des Klägers einen so geringen Unrechtsgehalt, daß es als Entlassungsgrund nicht ausreiche.
Zu diesen Ausführungen ist darauf zu verweisen, daß die Untergerichte mit Recht in der wiederholten Weigerung des Klägers, den Arbeitstisch entsprechend der Anweisung seines Vorgesetzten V* aufgestellt zu lassen, eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des § 82 lit. f GewO. 1859 (aufrechterhalten durch § 376 Z. 47 GewO 1973) gesehen haben. Dieses Verhalten bedeutete die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes, insbesondere durch die Notwendigkeit der Benützung des Tisches auch durch die Arbeitskollegin des Klägers, gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. Bei dieser Sachlage wäre es Sache des Klägers gewesen, einen ausreichenden Grund dafür nachzuweisen, daß ihm die Befolgung dieser Anordnung nicht zumutbar war. Zu der Behauptung der Revision, das Verhalten der Arbeitskollegin E* gegenüber dem Kläger habe eine Ehrverletzung bedeutet ist darauf zu verweisen, daß er im Verfahren erster und zweiter Instanz nie behauptet hat, daß dieses Verhalten den Grad einer Ehrverletzung erreicht habe. Das Erstgericht hat diesbezüglich festgestellt, daß sich der Kläger von E* provoziert fühlte, als sie sich beim Geschäftsführer V* darüber beschwert hatte, daß sie der Kläger als „Trutschn“ bezeichnete (AS. 38). In der Berufung führte der Kläger dazu aus, es sei durch nichts erwiesen, daß er den Tisch nur deswegen umgestellt habe, um nicht das Gesicht der E* zu sehen (AS. 45). Er kann somit in der Revision nicht davon ausgehen, daß seine Weigerung, das Umstellen des Tisches wieder rückgängig zu machen, wegen eines ehrverletzenden Verhaltens der Arbeitskollegin E* gerechtfertigt gewesen sei. Diese Weigerung war vielmehr bei dem erwiesenen Sachverhalt ungerechtfertigt, aber auch „beharrlich“ im Sinn des § 82 lit. F GewO 1859.Zu diesen Ausführungen ist darauf zu verweisen, daß die Untergerichte mit Recht in der wiederholten Weigerung des Klägers, den Arbeitstisch entsprechend der Anweisung seines Vorgesetzten V* aufgestellt zu lassen, eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO. 1859 (aufrechterhalten durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973) gesehen haben. Dieses Verhalten bedeutete die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes, insbesondere durch die Notwendigkeit der Benützung des Tisches auch durch die Arbeitskollegin des Klägers, gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. Bei dieser Sachlage wäre es Sache des Klägers gewesen, einen ausreichenden Grund dafür nachzuweisen, daß ihm die Befolgung dieser Anordnung nicht zumutbar war. Zu der Behauptung der Revision, das Verhalten der Arbeitskollegin E* gegenüber dem Kläger habe eine Ehrverletzung bedeutet ist darauf zu verweisen, daß er im Verfahren erster und zweiter Instanz nie behauptet hat, daß dieses Verhalten den Grad einer Ehrverletzung erreicht habe. Das Erstgericht hat diesbezüglich festgestellt, daß sich der Kläger von E* provoziert fühlte, als sie sich beim Geschäftsführer V* darüber beschwert hatte, daß sie der Kläger als „Trutschn“ bezeichnete (AS. 38). In der Berufung führte der Kläger dazu aus, es sei durch nichts erwiesen, daß er den Tisch nur deswegen umgestellt habe, um nicht das Gesicht der E* zu sehen (AS. 45). Er kann somit in der Revision nicht davon ausgehen, daß seine Weigerung, das Umstellen des Tisches wieder rückgängig zu machen, wegen eines ehrverletzenden Verhaltens der Arbeitskollegin E* gerechtfertigt gewesen sei. Diese Weigerung war vielmehr bei dem erwiesenen Sachverhalt ungerechtfertigt, aber auch „beharrlich“ im Sinn des Paragraph 82, lit. F GewO 1859.
Unter „beharrlich“ im Sinn dieser Gesetzesstelle ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden auf die Verweigerung der Dienste oder die Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Die Weigerung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, daß auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers mit Grund geschlossen werden kann (ArbSlg 8617, 9229 4 Ob 61/76 u.a.). Die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Klägers kam aber in der Wiederholung des Umstellens des Tisches, in seiner Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer V*, er lasse sich von diesem nichts dreinreden, und darin, daß der Kläger die Hand gegen die Arbeitskollegin E* erhob, als sie den Tisch wieder umstellen wollte, eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck. Damit kann auch nicht mehr gesagt werden, daß das Verhalten des Klägers so geringen Unrechtsgehalt habe, daß es nicht als Entlassungsgrund gewertet werden könne. Die Untergerichte haben vielmehr die Entlassung des Klägers schon aus diesem Grunde zutreffend als berechtigt erkannt, so daß das Dienstverhältnis trotz des Schutzes des Invalideneinstellungsgesetzes dadurch aufgelöst würde (SZ 31/100, ArbSlg 6239 u.a.). Das auf die Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses gerichtete Klagebegehren wurde daher mit Recht abgewiesen, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Zu bemerken ist, daß der vom Kläger erklärte Widerruf der Vollmacht seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. Machatschek (ON 20) gemäß § 36 Abs. 1 ZPO dem Gericht und dem Gegner gegenüber nicht wirksam ist, weil auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (§§ 23 ArbGerGes, 513, 463 Abs. 2 ZPO) und in solchen Rechtssachen der Widerruf der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst mit der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes wirksam wird (Fasching ZP II 289, 252).Zu bemerken ist, daß der vom Kläger erklärte Widerruf der Vollmacht seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. Machatschek (ON 20) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO dem Gericht und dem Gegner gegenüber nicht wirksam ist, weil auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (Paragraphen 23, ArbGerGes, 513, 463 Absatz 2, ZPO) und in solchen Rechtssachen der Widerruf der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst mit der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes wirksam wird (Fasching ZP römisch zwei 289, 252).