Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Im Revisionsverfahren ist lediglich umstritten geblieben, ob den Lenker des PKWs des Klägers ein Mitverschulden im Ausmaße von 50 % trifft oder nicht.
Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Im Bereiche der im Gemeindegebiet von B* gelegenen Unfallstelle ist die Gemeindestraße, die der Zweitbeklagte befahren hat, asphaltiert. Sie ist im Bereich der – in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen – von links einmündenden Querstraße, aus welcher der PKW des Klägers kam, etwa 5 m breit, wobei sie in einer Linkskurve verläuft. Auch die Querstraße ist asphaltiert, doch waren beide Straßen zum Zeitpunkt des Unfalles teilweise mit Schotter von Baustellen bedeckt, waren aber an sich voll befahrbar. Der Zweitbeklagte hätte ohne weiteres den rechten Fahrbahnrand der Gemeindestraße befahren können. Zum Unfallszeitpunkt herrschte schönes, trockenes Wetter. Beide Straßen sind in beiden Richtungen befahrbar; es besteht keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Der Zweitbeklagte, der ortskundig ist, näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von ca. 36 km/h und einem Seitenabstand von ca. 1 m bis 1,30 m vom linken Fahrbahnrand. Kurz vor dem Unfall bemerkte er, daß sich von links in die Gemeindestraße herein ein Fahrzeug bewegte, nämlich der von A* S* gelenkte Opel-Kadett des Klägers. Als sich der Opel-Kadett ca. 1 m in der Gemeindestraße befand, ereignete sich der Zusammenstoß mit dem vom Zweitbeklagten gelenkten Kraftwagen. Der Zweitbeklagte kam mit seinem Fahrzeug ca. 4,5 m jenseits des Kollisionspunktes zum Stillstand.
A* S* wollte aus der Querstraße nach rechts in die Gemeindestraße einbiegen. Dies war nicht leicht, weil damals eine steile Böschung die Sicht in diese behinderte. Um vom Lenkersitz eines Opel-Kadett Sicht nach rechts in die Gemeindestraße zu haben, muß die Fahrzeugspitze ca. 1 m in die Gemeindestraße ragen. A* S* fuhr damals langsam auf der abfallenden Straße und lenkte sein Fahrzeug so, daß er möglichst wenig die andere Straße verlegte, bevor er Sicht in diese erhalten konnte. Bei diesem Manöver hatte er den Fuß auf dem Bremspedal. Er konnte dadurch im Zeitpunkt des Anpralles an den PKW des Zweitbeklagten anhalten. In der Unfallsposition ragte sein Fahrzeug ca. 1 m in die Gemeindestraße hinein. Der Kollisionswinkel hat ca. 55° betragen. Der vom Zweitbeklagten gelenkte Volvo 122 ist 4,64 m lang und 1,71 m breit. Der von A* S* gelenkte Opel-Kadett hat eine Länge von 4,18 m und eine Breite von 1,57 m, bei einem Wendekreis von 10,6 m. Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h werden in der Sekunde 8,33 m zurückgelegt. A* S* hatte sich mit einer Geschwindigkeit von „über 4 km/h“ „abbremsend“ der Unfallstelle genähert, als er in den Sichtbereich des Zweitbeklagten gelangte. Hätte der Zweitbeklagte mit seinem Fahrzeug zum rechten Straßenrand einen Abstand von 50 cm eingehalten, so wäre sein Fahrzeug vom linken Straßenrand mindestens 2,79 m entfernt gewesen und wäre er im Zeitpunkt der Kollision am anderen Fahrzeug mit einem Abstand von 1,70 m vorbeigefahren.
Hievon ausgehend lasteten beide Vorinstanzen dem Zweitbeklagten zum Alleinverschulden an, daß er schwerwiegend gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Wäre er nämlich in Befolgung der Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO am rechten Fahrbahnrand gefahren, so wäre er durch den Opel-Kadett, der nur ca. 1 m in die 5 m breite Fahrbahn der Gemeindestraße hineingeragt habe, überhaupt nicht behindert worden. Wohl sei dem Zweitbeklagten der Rechtsvorrang zugekommen, doch habe der Lenker des Opel-Kadett diesen nicht verletzt, weil er unter Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit nur so weit in die Gemeindestraße eingefahren sei als notwendig war, um Sicht zu gewinnen.Hievon ausgehend lasteten beide Vorinstanzen dem Zweitbeklagten zum Alleinverschulden an, daß er schwerwiegend gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Wäre er nämlich in Befolgung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO am rechten Fahrbahnrand gefahren, so wäre er durch den Opel-Kadett, der nur ca. 1 m in die 5 m breite Fahrbahn der Gemeindestraße hineingeragt habe, überhaupt nicht behindert worden. Wohl sei dem Zweitbeklagten der Rechtsvorrang zugekommen, doch habe der Lenker des Opel-Kadett diesen nicht verletzt, weil er unter Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit nur so weit in die Gemeindestraße eingefahren sei als notwendig war, um Sicht zu gewinnen.
Demgegenüber vertritt die Revision weiterhin die Auffassung, daß den Lenker des Opel-Kadett ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % treffe, weil er den Vorrang des Zweitbeklagten mißachtet habe.
Die unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens behauptete Unvereinbarkeit der Feststellungen über den Annäherungsweg des Volvo und die Anhaltestelle des Opel-Kadett liegt nicht vor. Es ist ohne weiters denkbar, daß sich der Volvo mit einem linken Seitenabstand im Bereich von ca. 1 m bis 1,30 m (kurvenschneidend) der Unfallstelle näherte und bei Erreichen der festgestellten Untergrenze seines linken Seitenabstandes den ca 1 m in die Gemeindestraße hineinragenden Opel-Kadett des Klägers streifte. Insofern die Revision die Richtigkeit der festgestellten Anstoßstelle in Zweifel ziehen zu können vermeint, erschöpft sie sich in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt.
Der Revision ist zuzugeben, daß dem Zweitbeklagten der Rechtsvorrang zukam, den er auch durch sein verkehrswidriges Verhalten nicht verwirkte , und daß sich der Vorrang grundsätzlich auf die gesamte bevorrangte Fahrbahn erstreckt. Gleichwohl kann dem Lenker des Opel-Kadett ein zur Anspruchskürzung führendes Mitverschulden aus folgenden Erwägungen nicht angelastet werden:
Es ist davon auszugehen, daß dem Zweitbeklagten ein schwerwiegender Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten ist. Insofern die Beklagten dem Lenker des Opel-PKW ein haftungsbegründendes Mitverschulden anlasten wollen, trifft sie hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Allfällige Unklarheiten im erhobenen Sachverhalt gehen in diesem Belang zu Lasten dessen, der das Verschulden des gegnerischen Lenkers geltend macht (vgl. 8 Ob 2/76 ua). Das von der Revision aus dem Zusammenhalt der Feststellungen herausgelöste Wort „über 4 km/h“ ist keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Mitverschuldens unter dem Gesichtspunkt einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen folgt, daß der Lenker des Opel-Kadett mit einer Geschwindigkeit von „über 4 km/h“ in die Gemeindestraße „abbremsend“ mit dem Fuß am Bremspedal dergestalt einfuhr, daß er bei Erreichung des Punktes der ersten Sicht – und somit des Zusammenstoßpunktes – sein Fahrzeug zum Stillstand bringen konnte. Somit entspricht diese Fahrweise dem von der Rechtsprechung geforderten Vortasten in die bevorrangte Fahrbahn.Es ist davon auszugehen, daß dem Zweitbeklagten ein schwerwiegender Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten ist. Insofern die Beklagten dem Lenker des Opel-PKW ein haftungsbegründendes Mitverschulden anlasten wollen, trifft sie hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Allfällige Unklarheiten im erhobenen Sachverhalt gehen in diesem Belang zu Lasten dessen, der das Verschulden des gegnerischen Lenkers geltend macht vergleiche 8 Ob 2/76 ua). Das von der Revision aus dem Zusammenhalt der Feststellungen herausgelöste Wort „über 4 km/h“ ist keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Mitverschuldens unter dem Gesichtspunkt einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen folgt, daß der Lenker des Opel-Kadett mit einer Geschwindigkeit von „über 4 km/h“ in die Gemeindestraße „abbremsend“ mit dem Fuß am Bremspedal dergestalt einfuhr, daß er bei Erreichung des Punktes der ersten Sicht – und somit des Zusammenstoßpunktes – sein Fahrzeug zum Stillstand bringen konnte. Somit entspricht diese Fahrweise dem von der Rechtsprechung geforderten Vortasten in die bevorrangte Fahrbahn.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Lenker des Opel-Kadett gegenüber dem Zweitbeklagten wartepflichtig war. Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wann der Wartepflichtige weiter fahren darf, und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten (Anmerkung 68 zu § 19 StVO in Dittrich-Veit-Schuchlenz). Hiefür müssen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Sichtverhältnisse in Betracht gezogen werden (2 Ob 250/66 ua). Um eine ausreichende Sicht auf die Fahrbahn der Gemeindestraße zwecks Wahrung des Vorranges eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers zu bekommen, blieb dem Lenker des PKWs des Klägers gar nichts anderes übrig, als sich entsprechend weit in die Fahrbahn vorzutasten. Anderenfalls wäre das durchaus zulässige Rechtsabbiegen des Klägers überhaupt nicht zu bewerkstelligen gewesen. Der Kläger war also berechtigt, bis zur Gewinnung der notwendigen Sicht in die Gemeindestraße langsam und bremsbereit einzufahren (vgl. 2 Ob 52/73). Die Richtigkeit dieser Überlegungen ergibt sich auch aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 52 Nr. 11 und 19 Abs. 4 StVO, wonach bei dem Verkehrszeichen „Halt vor Kreuzung“ der Wartepflichtige, wenn eine Querlinie nicht sichtbar oder nicht vorhanden ist, an der Stelle anzuhalten hat, von der aus gute Übersicht besteht. Hieraus folgt, daß der Benachrangte an einer unübersichtlichen Kreuzung berechtigt ist, sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineinzutasten, bis er die erforderliche Übersicht hat. Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß dieser auch von der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland entwickelte Grundsatz (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht21 S. 128 Anm. 6 b und S. 131 Anm. 6 f) nunmehr im § 8 Abs. 2 der deutschen StVO 1970 seinen Niederschlag gefunden hat.Der Revision ist zuzugeben, daß der Lenker des Opel-Kadett gegenüber dem Zweitbeklagten wartepflichtig war. Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wann der Wartepflichtige weiter fahren darf, und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten (Anmerkung 68 zu Paragraph 19, StVO in Dittrich-Veit-Schuchlenz). Hiefür müssen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Sichtverhältnisse in Betracht gezogen werden (2 Ob 250/66 ua). Um eine ausreichende Sicht auf die Fahrbahn der Gemeindestraße zwecks Wahrung des Vorranges eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers zu bekommen, blieb dem Lenker des PKWs des Klägers gar nichts anderes übrig, als sich entsprechend weit in die Fahrbahn vorzutasten. Anderenfalls wäre das durchaus zulässige Rechtsabbiegen des Klägers überhaupt nicht zu bewerkstelligen gewesen. Der Kläger war also berechtigt, bis zur Gewinnung der notwendigen Sicht in die Gemeindestraße langsam und bremsbereit einzufahren vergleiche 2 Ob 52/73). Die Richtigkeit dieser Überlegungen ergibt sich auch aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 52, Nr. 11 und 19 Absatz 4, StVO, wonach bei dem Verkehrszeichen „Halt vor Kreuzung“ der Wartepflichtige, wenn eine Querlinie nicht sichtbar oder nicht vorhanden ist, an der Stelle anzuhalten hat, von der aus gute Übersicht besteht. Hieraus folgt, daß der Benachrangte an einer unübersichtlichen Kreuzung berechtigt ist, sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineinzutasten, bis er die erforderliche Übersicht hat. Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß dieser auch von der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland entwickelte Grundsatz vergleiche Jagusch, Straßenverkehrsrecht21 S. 128 Anmerkung 6, b und S. 131 Anmerkung 6, f) nunmehr im Paragraph 8, Absatz 2, der deutschen StVO 1970 seinen Niederschlag gefunden hat.
Dem Lenker des PKWs des Klägers kann daher ein haftungsbegründendes Mitverschulden nicht angelastet werden. Erwägungen über die vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Betriebsunfälle können dahingestellt bleiben, da der im Verhältnis der Beteiligten maßgebende § 11 EKHG als Regel eine Rangordnung der für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht maßgebenden Umstände aufstellt, wonach es in erster Linie auf das Verschulden ankommt (ZVR 1974/227 ua, zuletzt 8 Ob 233/75). Die Vorinstanzen haben daher eine Kürzung der Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt seiner Ausgleichspflicht mit Recht abgelehnt.Dem Lenker des PKWs des Klägers kann daher ein haftungsbegründendes Mitverschulden nicht angelastet werden. Erwägungen über die vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Betriebsunfälle können dahingestellt bleiben, da der im Verhältnis der Beteiligten maßgebende Paragraph 11, EKHG als Regel eine Rangordnung der für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht maßgebenden Umstände aufstellt, wonach es in erster Linie auf das Verschulden ankommt (ZVR 1974/227 ua, zuletzt 8 Ob 233/75). Die Vorinstanzen haben daher eine Kürzung der Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt seiner Ausgleichspflicht mit Recht abgelehnt.
Aus den angeführten Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.