Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Beklagte nur die Unterlassung von seiner Meinung nach wesentlichen Feststellungen. Feststellungsmängel begründen jedoch keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern sind nach § 503 Z 4 ZPO geltend zu machen (Fasching IV, 326, RZ 1966, 165).Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Beklagte nur die Unterlassung von seiner Meinung nach wesentlichen Feststellungen. Feststellungsmängel begründen jedoch keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern sind nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend zu machen (Fasching römisch vier, 326, RZ 1966, 165).
In Wahrheit macht der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht geltend.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung kann die Abweisung des Klagebegehrens nicht mit der Unmöglichkeit der im Vertrag vereinbarten Leistungen begründet werden. § 1447 ABGB kommt schon deshalb nicht in Frage, weil diese Bestimmung nur die zufällige Unmöglichkeit im Auge hat. Von einer zufälligen Unmöglichkeit könnte aber nicht gesprochen werden, wenn der nach dem Vertrag Verpflichtete selbst die Basis für die im Vertrag vorgesehene Leistung zerstört.Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung kann die Abweisung des Klagebegehrens nicht mit der Unmöglichkeit der im Vertrag vereinbarten Leistungen begründet werden. Paragraph 1447, ABGB kommt schon deshalb nicht in Frage, weil diese Bestimmung nur die zufällige Unmöglichkeit im Auge hat. Von einer zufälligen Unmöglichkeit könnte aber nicht gesprochen werden, wenn der nach dem Vertrag Verpflichtete selbst die Basis für die im Vertrag vorgesehene Leistung zerstört.
Im übrigen steht noch nicht fest, welche der beiden vertraglich vorgesehenen Leistungen letzten Endes zu erbringen sein wird. Es muß daher nach wie vor mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Beklagte auf Grund des Vertrages verpflichtet sein wird, die Entschädigung für einen enteigneten Grundstücksteil abzuliefern. Demnach läge in einem solchen Fall der Verpflichtung des Beklagten eine Geldschuld zugrunde. Gattungsschulden – demnach auch Geldschulden – erlöschen durch zufällige Unmöglichkeit nur dann, wenn Stücke der geschuldeten Gattung überhaupt nicht mehr am Markt vorhanden sind und auch nicht mehr hergestellt oder vom Schuldner beschafft werden können (Klang² VI, 541). Dies trifft für Geldschulden nicht zu.Im übrigen steht noch nicht fest, welche der beiden vertraglich vorgesehenen Leistungen letzten Endes zu erbringen sein wird. Es muß daher nach wie vor mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Beklagte auf Grund des Vertrages verpflichtet sein wird, die Entschädigung für einen enteigneten Grundstücksteil abzuliefern. Demnach läge in einem solchen Fall der Verpflichtung des Beklagten eine Geldschuld zugrunde. Gattungsschulden – demnach auch Geldschulden – erlöschen durch zufällige Unmöglichkeit nur dann, wenn Stücke der geschuldeten Gattung überhaupt nicht mehr am Markt vorhanden sind und auch nicht mehr hergestellt oder vom Schuldner beschafft werden können (Klang² römisch sechs, 541). Dies trifft für Geldschulden nicht zu.
Was die zweite der in Frage kommenden Leistungen anlangt, ist die Erfüllung der Verpflichtung zur Übergabe einer Liegenschaft so lange nicht unmöglich, als die Wiederbeschaffung einer veräußerten Liegenschaft möglich ist (SZ 30/33; EvBl 1954/132 u.a.). Daß die Wiederbeschaffung des veräußerten Grundstückteiles für den Beklagten grundsätzlich unmöglich und (oder) unerschwinglich wäre, kann nicht einmal seinem Vorbringen entnommen werden.
Nach § 228 ZPO kann jedoch die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses nur begehrt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Ein rechtliches Interesse liegt nur dann vor, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann (Fasching III, 68). Dieses Interesse ist zu verneinen, wenn der Beklagte den Rechtsbestand des Vertrages gar nicht bestritten hat (Fasching III, 69; SZ 25/311; MietSlg 24560 u.a.).Nach Paragraph 228, ZPO kann jedoch die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses nur begehrt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Ein rechtliches Interesse liegt nur dann vor, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann (Fasching römisch drei, 68). Dieses Interesse ist zu verneinen, wenn der Beklagte den Rechtsbestand des Vertrages gar nicht bestritten hat (Fasching römisch drei, 69; SZ 25/311; MietSlg 24560 u.a.).
Der Kläger hat zwar in der Klage behauptet, der Beklagte habe seine Verpflichtung auf Grund des Vertrages bestritten und den Kläger an R* L* verwiesen, doch hat er sich dabei nur auf das Schreiben vom 26. November 1972 (Beilage E) berufen. Diesem Schreiben kann aber eine Bestreitung der Verpflichtung durch den Beklagten ebensowenig entnommen werden wie der Aussage des Klägers. Mit Recht hat demnach das Erstgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen den Standpunkt vertreten, daß der Beklagte an seiner vertraglichen Verpflichtung festhält. Auf Grund welcher anderen Beweismittel das Erstgericht eine gegenteilige Feststellung treffen hätte können, wurde in der Berufung nicht ausgeführt. Das Berufungsgericht hätte daher keine Möglichkeit gehabt, von dieser Feststellung des Erstgerichtes abzugehen. Demnach ist dem Kläger eine Bekämpfung dieser Feststellung im Revisionsverfahren verwehrt. Vielmehr muß der Oberste Gerichtshof nunmehr davon ausgehen, daß im gesamten vorliegenden Verfahren der Beklagte immer ausdrücklich zu seinen vertraglichen Verpflichtungen gestanden ist und daß die diesbezügliche erstrichterliche Feststellung durch die Aktenlage gedeckt erscheint. Im Ergebnis hat demnach das Berufungsgericht richtig erkannt, daß dem Kläger das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung fehlt.
Ob und auf welche Weise der Kläger in Zukunft gegen den Beklagten einmal Schadenersatzansprüche geltend machen wird können, läßt sich noch nicht beantworten. Aus diesem Grunde hätte er derzeit gar nicht die Möglichkeit, auf Schadenersatz zu klagen. Die Verjährung beginnt aber erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen (RZ 1967, 104; JBl 1958, 522 u.a.). Zur Wahrung künftiger Schadenersatzansprüche wäre daher die begehrte Feststellung auch nicht erforderlich.
Der Revision war demnach im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.