Begründung:
Die Klägerinnen sind zu je einem Drittel Miteigentümerinnen des Hauses *. Sie bringen vor: bis zum Herbst 1973 sei L* S* Mieterin der im 4. Stock des Hauses gelegenen Wohnung gewesen, die aus zwei Zimmern und Küche bestehe. Sie sei im Herbst 1973 verstorben. Die Beklagte sei die Nichte der verstorbenen Mieterin. Sie habe aber mit dieser nicht bis zu deren Tod in Hausgemeinschaft gelebt. Trotzdem sei sie in die Wohnung eingezogen und weigere sich, diese zu räumen. Die Klägerinnen seien nicht bereit, die Wohnung an die Beklagte zu vermieten, die sich ohne Titel in der Wohnung befinde. Die Klage schließt mit den Worten: „Die klagenden Parteien begehren daher gemäß § 1118 ABGB das Urteil“.Die Klägerinnen sind zu je einem Drittel Miteigentümerinnen des Hauses *. Sie bringen vor: bis zum Herbst 1973 sei L* S* Mieterin der im 4. Stock des Hauses gelegenen Wohnung gewesen, die aus zwei Zimmern und Küche bestehe. Sie sei im Herbst 1973 verstorben. Die Beklagte sei die Nichte der verstorbenen Mieterin. Sie habe aber mit dieser nicht bis zu deren Tod in Hausgemeinschaft gelebt. Trotzdem sei sie in die Wohnung eingezogen und weigere sich, diese zu räumen. Die Klägerinnen seien nicht bereit, die Wohnung an die Beklagte zu vermieten, die sich ohne Titel in der Wohnung befinde. Die Klage schließt mit den Worten: „Die klagenden Parteien begehren daher gemäß Paragraph 1118, ABGB das Urteil“.
Sie verlangen die Verurteilung zur Räumung der Wohnung.
Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet ein, sie habe neun Jahre hindurch mit L* S* in Hausgemeinschaft gelebt. Die frühere Hauseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Klägerinnen, M* G*, habe gegenüber der Verstorbenen und gegenüber der Beklagten ausdrücklich erklärt, daß das allfällige Ableben der L* S* nicht zum Anlaß einer Kündigung gegen die Beklagte genommen werde und daß diese Mieterin sei. Sie sei mit dem Eintritt der Beklagten in die Mietrechte ausdrücklich einverstanden gewesen. Auch habe eine der Klägerinnen der L* S* am Sterbebett versichert, daß die Beklagte bleiben könne. Schließlich sei die Beklagte passiv nicht legitimiert.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Die Urteile der Vorinstanzen beruhen auf nachstehendem Sachverhalt:
Die Erst- und Zweitklägerin sind seit 1969 Miteigentümerinnen des Hauses * zu je einem Drittel. Rechtsvorgängerin war ihre Mutter M* G*.
Die Beklagte hat durch ca. neun Jahre hindurch L* S* bis zu deren Lebensende betreut, ihr den Haushalt geführt und in deren Wohnung auch ihren eigenen Lebensschwerpunkt aufgebaut.
Nach dem Tod von L* S* hat die Beklagte bis heute (gemeint offenbar: bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz) den Mietzins in Höhe von 317,30 S auf den Namen der Verstorbenen an die Hausverwaltung S* überwiesen, wobei sie die hiefür vorgesehenen, auf den Namen L* lautenden Zahlscheine der Hausverwaltung verwendete.
Mit Schreiben der Hausverwaltung S* vom 1. 7. 1974 wurde die Beklagte aufgefordert, die Wohnung zu räumen, da sie diese titellos benutze und erst vor kurzem der Tod der L* in Erfahrung gebracht worden sei.
In einem neuerlichen Schreiben vom 5. 7. 1974 wurde die Beklagte wieder zur Räumung aufgefordert, falls sie nicht bis 15. 7. 1974 eine Bestätigung bringe, wonach ihr Frau G* die Wohnung überlassen habe. Am 25. 10. 1974 wurde dann die Räumungsklage eingebracht. Nach dem Tod der Frau S* hat die Beklagte in der Wohnung Investitionen durchgeführt und mit eigenen Möbeln eingerichtet. Etwa ab Herbst 1973, als befürchtet werden mußte, daß L* S* nicht mehr lange zu leben habe, hat sich die Beklagte bei der Rechtsvorgängerin der Erst- und Zweitklägerin, M* G*, und bei der Zweitklägerin bemüht, eine verbindliche Zusage zu erhalten, daß sie in der Wohnung ihrer Tante verbleiben könne. M* G* antwortete im Spätsommer 1973 auf eine diesbezügliche Frage der Beklagten: „Von mir aus können Sie die Wohnung haben, was täte ich mit der Wohnung?“ Als die Beklagte um die Jahreswende 1973/74 die Zweitklägerin in dieser Sache ansprach, gab diese keine klare Äußerung ab und sagte nur, man werde weitersehen.
Die Tatsacheninstanzen stimmten darin überein, daß die Beklagte hinsichtlich ihrer Behauptung, die Wohnung sei ihr überlassen und also mit ihr ein Bestandvertrag abgeschlossen worden, den Beweis nicht erbracht hat. Im übrigen führte das Berufungsgericht aus:
Die Beklagte meine, die Klage wäre wegen mangelnder Schlüssigkeit abzuweisen gewesen. Die Klägerinnen beriefen sich in ihrer Klage nämlich ausdrücklich auf die Bestimmung des § 1118 ABGB. Hiedurch brächten die Klägerinnen zum Ausdruck, daß auch sie den Standpunkt verträten, daß ein Bestandverhältnis vorliege. Nur unter dieser Voraussetzung könne ein solches aus dem Grunde des § 1118 ABGB aufgelöst werden. Die Klage behaupte jedoch gar keinen der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB.Die Beklagte meine, die Klage wäre wegen mangelnder Schlüssigkeit abzuweisen gewesen. Die Klägerinnen beriefen sich in ihrer Klage nämlich ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 1118, ABGB. Hiedurch brächten die Klägerinnen zum Ausdruck, daß auch sie den Standpunkt verträten, daß ein Bestandverhältnis vorliege. Nur unter dieser Voraussetzung könne ein solches aus dem Grunde des Paragraph 1118, ABGB aufgelöst werden. Die Klage behaupte jedoch gar keinen der Auflösungsgründe des Paragraph 1118, ABGB.
Es sei zwar richtig, daß das Klagsvorbringen sich auf § 1118 ABGB beziehe. Demgegenüber gehe aber aus den übrigen Klagsbehauptungen unter Ausschluß jeden Zweifels hervor, daß die Klage darauf gestützt werde, daß die Beklagte die Wohnung ohne Rechtstitel bewohne. Insbesondere werde vorgebracht, daß die Klägerinnen nicht bereit seien, die Wohnung an die Beklagte zu vermieten und die Beklagte, die kein Eintrittsrecht gemäß § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG habe, ohne Titel die Wohnung benütze.Es sei zwar richtig, daß das Klagsvorbringen sich auf Paragraph 1118, ABGB beziehe. Demgegenüber gehe aber aus den übrigen Klagsbehauptungen unter Ausschluß jeden Zweifels hervor, daß die Klage darauf gestützt werde, daß die Beklagte die Wohnung ohne Rechtstitel bewohne. Insbesondere werde vorgebracht, daß die Klägerinnen nicht bereit seien, die Wohnung an die Beklagte zu vermieten und die Beklagte, die kein Eintrittsrecht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG habe, ohne Titel die Wohnung benütze.
Lese man die Klage in ihrem ganzen Zusammenhang, dann könne von Unschlüssigkeit keine Rede sein, trotz des Versehens, das dem Klageverfasser in der Weise unterlaufen sei, daß er sich auf § 1118 ABGB bezogen habe.Lese man die Klage in ihrem ganzen Zusammenhang, dann könne von Unschlüssigkeit keine Rede sein, trotz des Versehens, das dem Klageverfasser in der Weise unterlaufen sei, daß er sich auf Paragraph 1118, ABGB bezogen habe.
Gegen das Urteil zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern.
Die Klägerinnen beantragen, der Revision nicht Eolge zu geben.