Aus der Begründung:
Da der Beschluß der zweiten Instanz nur dem äußeren Anschein nach eine Aufhebung (vgl. § 527 (2) ZPO.), in Wahrheit aber eine Abänderung der Entscheidung des Erstrichters darstellt, ist nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohne weiteres zu bejahen.Da der Beschluß der zweiten Instanz nur dem äußeren Anschein nach eine Aufhebung vergleiche Paragraph 527, (2) ZPO.), in Wahrheit aber eine Abänderung der Entscheidung des Erstrichters darstellt, ist nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohne weiteres zu bejahen.
Dem Akt des Bezirksgerichtes F. über das zweite Entmündigungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der seinerzeit zum vorläufigen Beistand der Klägerin bestellte Rechtsanwalt Dr. Konrad K. nach Rechtskraft des das Entmündigungsverfahren einstellenden Beschlusses dieses Amtes enthoben worden wäre, obgleich dies im § 10 EntmO. ausdrücklich vorgeschrieben ist. Da die Bestellung eines vorläufigen Beistandes auf jeden Fall Prozeßunfähigkeit des schutzbedürftigen Pflegebefohlenen zur Folge hat (SZ. XIX 202, RZ. 1937, S. 300), ist zunächst auch ohne diesbezügliche Rüge zu erwägen, ob das Rekursgericht ohne weiters das ihm vorgelegene, von der Klägerin durch den im Prozeß bestellten Armenvertreter eingebrachte Rechtsmittel erledigen durfte. Es läuft dies auf die Frage hinaus, ob das Amt des vorläufigen Beistandes im Fall der rechtskräftigen Einstellung des Entmündigungsverfahrens von selbst erlischt oder nicht bzw. ob dem vorgeschriebenen Enthebungsbeschluß in einem solchen Fall in Ansehung der Wiederherstellung der Prozeßfähigkeit des vormals Schutzbedürftigen nur deklaratorische oder konstitutive Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hier wohl nicht wesentlich anders als bei der Erreichung der Großjährigkeit durch einen bisher Mj. Väterliche Gewalt und Vormundschaft, insbesondere die daraus resultierende Vertretungsbefugnis, erlöschen gemäß §§ 172, 251 ABGB. ipso jure (vgl. dazu Wentzel - Plessl bzw. Wentzel - Piegler in Klang[2] zu diesen Gesetzesstellen, EvBl. 1963, Nr. 200), weshalb der Oberste Gerichtshof auch hier zur Annahme einer bloß deklaratorischen Bedeutung des Beschlusses auf Enthebung des vorläufigen Beistandes kommt. Der rechtskräftig festgestellte Wegfall der Schutzbedürftigkeit ist das entscheidende Kriterium, wie auch mit dem Wegfall der schutzbedürftigen Person durch Tod die Einschreitebefugnis des (vorläufigen) Beistandes von selbst erlischt.Dem Akt des Bezirksgerichtes F. über das zweite Entmündigungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der seinerzeit zum vorläufigen Beistand der Klägerin bestellte Rechtsanwalt Dr. Konrad K. nach Rechtskraft des das Entmündigungsverfahren einstellenden Beschlusses dieses Amtes enthoben worden wäre, obgleich dies im Paragraph 10, EntmO. ausdrücklich vorgeschrieben ist. Da die Bestellung eines vorläufigen Beistandes auf jeden Fall Prozeßunfähigkeit des schutzbedürftigen Pflegebefohlenen zur Folge hat (SZ. römisch neunzehn 202, RZ. 1937, S. 300), ist zunächst auch ohne diesbezügliche Rüge zu erwägen, ob das Rekursgericht ohne weiters das ihm vorgelegene, von der Klägerin durch den im Prozeß bestellten Armenvertreter eingebrachte Rechtsmittel erledigen durfte. Es läuft dies auf die Frage hinaus, ob das Amt des vorläufigen Beistandes im Fall der rechtskräftigen Einstellung des Entmündigungsverfahrens von selbst erlischt oder nicht bzw. ob dem vorgeschriebenen Enthebungsbeschluß in einem solchen Fall in Ansehung der Wiederherstellung der Prozeßfähigkeit des vormals Schutzbedürftigen nur deklaratorische oder konstitutive Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hier wohl nicht wesentlich anders als bei der Erreichung der Großjährigkeit durch einen bisher Mj. Väterliche Gewalt und Vormundschaft, insbesondere die daraus resultierende Vertretungsbefugnis, erlöschen gemäß Paragraphen 172, 251, ABGB. ipso jure vergleiche dazu Wentzel - Plessl bzw. Wentzel - Piegler in Klang[2] zu diesen Gesetzesstellen, EvBl. 1963, Nr. 200), weshalb der Oberste Gerichtshof auch hier zur Annahme einer bloß deklaratorischen Bedeutung des Beschlusses auf Enthebung des vorläufigen Beistandes kommt. Der rechtskräftig festgestellte Wegfall der Schutzbedürftigkeit ist das entscheidende Kriterium, wie auch mit dem Wegfall der schutzbedürftigen Person durch Tod die Einschreitebefugnis des (vorläufigen) Beistandes von selbst erlischt.
Dem Beklagten ist darin beizupflichten, daß die Einstellung des Entmündigungsverfahrens durch das Bezirksgericht F. - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - für das Prozeßgericht nicht bindend war (vgl. dazu 6 Ob 271/60 = SZ. XXXIII 93). Bei einer paranoid-querulatorischen Einstellung sind, wie sich der weiteren zu 6 Ob 271/60 ergangenen, allerdings nicht veröffentlichten Entscheidung vom 12. Jänner 1961 entnehmen läßt, als entscheidende Kriterien anzusehen, ob die darunter leidende Prozeßpartei noch die zur Wahrung ihrer Interessen nötige Übersicht, Klarheit und vor allem Kritikfähigkeit aufbringen kann oder nicht; das gilt sowohl für Belehrungen durch den Richter als auch für das Erfassen der Prozeßlage und auch für die Beratung und Aufklärung durch den ihr beigegebenen Armenvertreter.Dem Beklagten ist darin beizupflichten, daß die Einstellung des Entmündigungsverfahrens durch das Bezirksgericht F. - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - für das Prozeßgericht nicht bindend war vergleiche dazu 6 Ob 271/60 = SZ. römisch 33 93). Bei einer paranoid-querulatorischen Einstellung sind, wie sich der weiteren zu 6 Ob 271/60 ergangenen, allerdings nicht veröffentlichten Entscheidung vom 12. Jänner 1961 entnehmen läßt, als entscheidende Kriterien anzusehen, ob die darunter leidende Prozeßpartei noch die zur Wahrung ihrer Interessen nötige Übersicht, Klarheit und vor allem Kritikfähigkeit aufbringen kann oder nicht; das gilt sowohl für Belehrungen durch den Richter als auch für das Erfassen der Prozeßlage und auch für die Beratung und Aufklärung durch den ihr beigegebenen Armenvertreter.
Schon die in der erwähnten Entscheidung vom 12. Jänner 1961, 6 Ob 271/60, aufgezeigten Kriterien lassen erkennen, daß es bei der Beurteilung der Prozeßfähigkeit einer Partei, deren Entmündigung vom Außerstreitrichter abgelehnt wurde, ganz wesentlich auf das Verhalten dieser Partei zu dem von ihr im konkreten Prozeß geltend gemachten Anspruch ankommt. Ob sie in anderen Verfahren, vor Gericht oder anderen Behörden, querulatorische Begehren gestellt hat, kann nur eine mehr oder weniger illustrative Bedeutung haben. Nun fällt am Gutachten des Sachverständigen Primarius Dr. G., auf das sich der Erstrichter und wenigstens im ersten Rechtsgang auch das Rekursgericht bei Verneinung der Prozeßfähigkeit der Klägerin stützte, auf, daß es bewußt und ausdrücklich die von ihr im vorliegenden Prozeß geltend gemachten Ansprüche aus der medizinischen Beurteilungsgrundlage ausschloß ("Ohne daß auf die gegenständliche Streitsache Bezug genommen werden muß, kann festgestellt werden, daß die Klägerin in der Vergangenheit ... Aus ihrer in der Vergangenheit bewiesenen Verhaltsweise kann der Schluß gezogen werden, daß sie auch im gegenständlichen Verfahren paranoidquerulatorisch reagiert ..." S. 55). Das im Akt 1 L .../62 des Bezirksgerichtes F. eingeholte Gutachten des Sachverständigen Primarius Dr. H. hingegen nahm wenigstens bis zu einem gewissen Grad auch auf den vorliegenden Prozeß Bezug ("Bei der diesmaligen Untersuchung war (sie) in keiner auffälligen gesteigerten Affektivität, gut kontaktfähig. Sie trug ihre Angelegenheit in ruhigem Ton vor und suchte sie entsprechend zu begrunden. Ihre Einstellung ist wohl durch einen gewissen Neidkomplex charakterisiert, der sich aus ihrer tristen materiellen Lage und aus den dürftigen Wohnverhältnissen entwickelt haben dürfte: der Bruder lebt in Wohlstand, hat ein Geschäft, Grundbesitz, immerhin ein krasser Unterschied in der Lebenslage beider Geschwister. Dabei gibt (sie) die Hauptschuld der Schwägerin, die kein Herz habe. Die Annahme, daß bei der Schätzung der Verlassenschaft zumindest nachlässig vorgegangen worden sei, findet sich häufig und entspricht keineswegs einer geistesgestörten Einstellung ...".
Nun kann es sich hier keinesfalls darum handeln, schon über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der von der Klägerin behaupteten Ansprüche abzusprechen. Es ist dem Akt aber auch nicht zu entnehmen, daß der Erstrichter selbst Wahrnehmungen über eine Uneinsichtigkeit oder Kritiklosigkeit der Klägerin oder ihre Fähigkeit, einen Sachverhalt verständlich darzustellen, gemacht hätte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall sehr wesentlich von dem zu 6 Ob 271/60 behandelten, in dem der Oberste Gerichtshof schließlich selbst zur Feststellung der Prozeßunfähigkeit gelangte. Der Erstrichter hat die Klägerin in keiner Weise befragt, hat sich also keinen eigenen Eindruck vom Verhalten der Klägerin zu ihren Ansprüchen verschafft, während sich der Außerstreitrichter bei Einstellung des Entmündigungsverfahrens nach der Begründung des Beschlusses unter Hinweis auf seine eigenen Wahrnehmungen ausdrücklich mit jenen des Sachverständigen Dr. H. identifizierte. Es hat auch der gerichtlich bestellte Armenvertreter nichts berichtet, was auf Schwierigkeiten bei der Beratung und Vertretung der Klägerin hinweisen würde; er hat sich auch nicht etwa zu einer Antragstellung nach Art. XXXIII EGZPO. wegen von ihm angenommener Aussichtslosigkeit einer Anspruchsverfolgung veranlaßt gesehen.Nun kann es sich hier keinesfalls darum handeln, schon über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der von der Klägerin behaupteten Ansprüche abzusprechen. Es ist dem Akt aber auch nicht zu entnehmen, daß der Erstrichter selbst Wahrnehmungen über eine Uneinsichtigkeit oder Kritiklosigkeit der Klägerin oder ihre Fähigkeit, einen Sachverhalt verständlich darzustellen, gemacht hätte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall sehr wesentlich von dem zu 6 Ob 271/60 behandelten, in dem der Oberste Gerichtshof schließlich selbst zur Feststellung der Prozeßunfähigkeit gelangte. Der Erstrichter hat die Klägerin in keiner Weise befragt, hat sich also keinen eigenen Eindruck vom Verhalten der Klägerin zu ihren Ansprüchen verschafft, während sich der Außerstreitrichter bei Einstellung des Entmündigungsverfahrens nach der Begründung des Beschlusses unter Hinweis auf seine eigenen Wahrnehmungen ausdrücklich mit jenen des Sachverständigen Dr. H. identifizierte. Es hat auch der gerichtlich bestellte Armenvertreter nichts berichtet, was auf Schwierigkeiten bei der Beratung und Vertretung der Klägerin hinweisen würde; er hat sich auch nicht etwa zu einer Antragstellung nach Artikel römisch 33 , EGZPO. wegen von ihm angenommener Aussichtslosigkeit einer Anspruchsverfolgung veranlaßt gesehen.
Unter diesen Umständen fehlen bei Berücksichtigung des gesamten Erhebungsmaterials, also auch der Tatsache, daß sich die Klägerin bei früheren Anlässen querulatorisch verhalten hat, - zumindest derzeit - ausreichende Grundlagen für eine Verneinung ihrer Prozeßfähigkeit in der vorliegenden Rechtssache. Dies führt im Ergebnis zu einer Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.