Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 1 (1) der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, DRGBl. I S. 26, in Österreich eingeführt durch die Verordnung vom 24. Jänner 1941, DRGBl. I S. 44, bedarf ein Arbeitgeber zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einer besonderen Genehmigung (Beschäftigungsgenehmigung).Nach Paragraph eins, (1) der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, DRGBl. römisch eins S. 26, in Österreich eingeführt durch die Verordnung vom 24. Jänner 1941, DRGBl. römisch eins S. 44, bedarf ein Arbeitgeber zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einer besonderen Genehmigung (Beschäftigungsgenehmigung).
Er darf nur solche Arbeitnehmer beschäftigen, die eine Arbeitserlaubnis haben. Nach § 1 (2) dieser Verordnung bedarf ein ausländischer Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung einer besonderen Erlaubnis (Arbeitserlaubnis). Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist nicht einmal unter Berücksichtigung der deutschen Terminologie glücklich gefaßt, wird aber von der deutschen Rechtslehre (vgl. z. B. Staudinger - Nipperdey, Komm. zum DBGB.[11] § 611, Anm. 76 und 80, und Hueck - Nipperdey, Arbeitsrecht[6], I. Band, S. 163) dahin verstanden, daß durch die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot normiert wird und daß ein Arbeitsvertrag, der entgegen diesem Verbot abgeschlossen wird, nichtig ist, weil dies der Zweck des Gesetzes (Verhütung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte an solchen Stellen, für die geeignete inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen) erfordert.Er darf nur solche Arbeitnehmer beschäftigen, die eine Arbeitserlaubnis haben. Nach Paragraph eins, (2) dieser Verordnung bedarf ein ausländischer Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung einer besonderen Erlaubnis (Arbeitserlaubnis). Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist nicht einmal unter Berücksichtigung der deutschen Terminologie glücklich gefaßt, wird aber von der deutschen Rechtslehre vergleiche z. B. Staudinger - Nipperdey, Komm. zum DBGB.[11] Paragraph 611,, Anmerkung 76 und 80, und Hueck - Nipperdey, Arbeitsrecht[6], römisch eins. Band, S. 163) dahin verstanden, daß durch die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot normiert wird und daß ein Arbeitsvertrag, der entgegen diesem Verbot abgeschlossen wird, nichtig ist, weil dies der Zweck des Gesetzes (Verhütung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte an solchen Stellen, für die geeignete inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen) erfordert.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Rechtslage in Österreich gleich zu beurteilen. Wohl verbietet der Wortlaut dieser Verordnung dem Arbeitgeber nur, einen Ausländer ohne Beschäftigungserlaubnis zu beschäftigen und einem ausländischen Arbeitnehmer nur, ohne Arbeitserlaubnis im Inland eine Arbeit auszuüben. Arbeit zu gewähren und Arbeit auszuüben, ist aber der wesentliche Inhalt jedes Arbeitsvertrages. Ist der Gegenstand oder der Inhalt des Vertrages unerlaubt, ist auch der Vertrag selbst unerlaubt (Gschnitzer in Klang[2] IV. S. 184). Der Oberste Gerichtshof ist daher entgegen dem Berufungsgericht der Ansicht, daß nach dem Sinn der genannten Verordnung nicht nur die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsgenehmigung und nicht nur die Ausübung einer Beschäftigung durch einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis verboten ist, sondern daß die genannte Verordnung überhaupt jeden Arbeitsvertrag zwischen einem inländischen Arbeitgeber und einem ausländischen Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis verbietet. Der Arbeitsvertrag der Streitteile verstieß daher gegen ein gesetzliches Verbot.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Rechtslage in Österreich gleich zu beurteilen. Wohl verbietet der Wortlaut dieser Verordnung dem Arbeitgeber nur, einen Ausländer ohne Beschäftigungserlaubnis zu beschäftigen und einem ausländischen Arbeitnehmer nur, ohne Arbeitserlaubnis im Inland eine Arbeit auszuüben. Arbeit zu gewähren und Arbeit auszuüben, ist aber der wesentliche Inhalt jedes Arbeitsvertrages. Ist der Gegenstand oder der Inhalt des Vertrages unerlaubt, ist auch der Vertrag selbst unerlaubt (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier. S. 184). Der Oberste Gerichtshof ist daher entgegen dem Berufungsgericht der Ansicht, daß nach dem Sinn der genannten Verordnung nicht nur die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsgenehmigung und nicht nur die Ausübung einer Beschäftigung durch einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis verboten ist, sondern daß die genannte Verordnung überhaupt jeden Arbeitsvertrag zwischen einem inländischen Arbeitgeber und einem ausländischen Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis verbietet. Der Arbeitsvertrag der Streitteile verstieß daher gegen ein gesetzliches Verbot.
Nun ist zwar nicht jedes verbotene Rechtsgeschäft damit auch schon nichtig im Sinne des § 879 (1) ABGB. Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. Gschnitzer, a. a. O., S. 179) stimmen überein, daß ein verbotenes Geschäft nur dann nichtig ist, wenn dies die Verbotsnorm ausdrücklich bestimmt oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Letzteres trifft hier zu. Die genannte Verordnung will inländische Arbeitsplätze Inländern vorbehalten, soweit für die betreffenden Arbeitsplätze im Inland geeignete Bewerber vorhanden sind. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen der genannten Verordnung ohne Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis abgeschlossen werden, nichtig sind. Der Oberste Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Judikat 26 neu (SZ. IX 80), in welchem erkannt wurde, daß Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Arbeitern auf Leistung von Überstunden ohne gesetzliche Grundlage und ohne Bewilligung nach § 879 ABGB. nichtig sind. Für die hier vertretene Rechtsansicht spricht auch, daß die ähnliche Einstellungsbeschränkung im § 13 (2) Wirtschaftssäuberungsgesetz 1947 die ausdrückliche Androhung der Rechtsunwirksamkeit des Dienstvertrages enthält (vgl. dazu SZ. XXVIII 153, S. 391 unten).Nun ist zwar nicht jedes verbotene Rechtsgeschäft damit auch schon nichtig im Sinne des Paragraph 879, (1) ABGB. Rechtsprechung und Rechtslehre vergleiche Gschnitzer, a. a. O., S. 179) stimmen überein, daß ein verbotenes Geschäft nur dann nichtig ist, wenn dies die Verbotsnorm ausdrücklich bestimmt oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Letzteres trifft hier zu. Die genannte Verordnung will inländische Arbeitsplätze Inländern vorbehalten, soweit für die betreffenden Arbeitsplätze im Inland geeignete Bewerber vorhanden sind. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen der genannten Verordnung ohne Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis abgeschlossen werden, nichtig sind. Der Oberste Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Judikat 26 neu (SZ. römisch neun 80), in welchem erkannt wurde, daß Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Arbeitern auf Leistung von Überstunden ohne gesetzliche Grundlage und ohne Bewilligung nach Paragraph 879, ABGB. nichtig sind. Für die hier vertretene Rechtsansicht spricht auch, daß die ähnliche Einstellungsbeschränkung im Paragraph 13, (2) Wirtschaftssäuberungsgesetz 1947 die ausdrückliche Androhung der Rechtsunwirksamkeit des Dienstvertrages enthält vergleiche dazu SZ. römisch 28 153, S. 391 unten).
Erfolgt wie hier der Abschluß des Arbeitsvertrages vor Einholung der Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis, so tritt zunächst ein Schwebezustand ein wie bei allen Verträgen, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen. Wird nachträglich die Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis nicht erteilt, so ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Der Kläger, dem diese Möglichkeit von Anfang an bekannt sein mußte, kann daher weder aus dem Titel eines gültigen Dienstvertrages ein Entgelt verlangen noch auch dafür, daß er sich zur Arbeitsleistung für den Beklagten bereitgehalten hat, weil die Bestimmung des § 1155 ABGB. einen gültigen Dienstvertrag voraussetzt und auch ein faktisches Arbeitsverhältnis nicht begonnen hat. Dem Kläger wurde übrigens schon bei der ersten Besprechung mitgeteilt, daß er eine Arbeitserlaubnis als Ausländer benötige. Er mußte daher von Anfang an mit einem kürzeren oder längeren Schwebezustand rechnen. Die weiteren Überlegungen des Jud. 26 neu, daß auch unerlaubte Überstunden zu entlohnen sind, treffen hier nicht zu, weil der Kläger Arbeitsleistungen nicht erbracht hat und weil im Falle des Jud. 26 neu ein an sich gültiger Dienstvertrag vorgelegen hat.Erfolgt wie hier der Abschluß des Arbeitsvertrages vor Einholung der Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis, so tritt zunächst ein Schwebezustand ein wie bei allen Verträgen, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen. Wird nachträglich die Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis nicht erteilt, so ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Der Kläger, dem diese Möglichkeit von Anfang an bekannt sein mußte, kann daher weder aus dem Titel eines gültigen Dienstvertrages ein Entgelt verlangen noch auch dafür, daß er sich zur Arbeitsleistung für den Beklagten bereitgehalten hat, weil die Bestimmung des Paragraph 1155, ABGB. einen gültigen Dienstvertrag voraussetzt und auch ein faktisches Arbeitsverhältnis nicht begonnen hat. Dem Kläger wurde übrigens schon bei der ersten Besprechung mitgeteilt, daß er eine Arbeitserlaubnis als Ausländer benötige. Er mußte daher von Anfang an mit einem kürzeren oder längeren Schwebezustand rechnen. Die weiteren Überlegungen des Jud. 26 neu, daß auch unerlaubte Überstunden zu entlohnen sind, treffen hier nicht zu, weil der Kläger Arbeitsleistungen nicht erbracht hat und weil im Falle des Jud. 26 neu ein an sich gültiger Dienstvertrag vorgelegen hat.
Aus diesen Rechtsausführungen folgt, daß der Kläger seinen Anspruch, wie er es in der Revision unternimmt, auch nicht darauf stützen kann, daß sein Gesuch um Arbeitserlaubnis nur deshalb abgewiesen wurde, weil dem Beklagten keine Genehmigung zur Beschäftigung eines Ausländers erteilt wurde, die Arbeitsleistung des Klägers somit - nach seiner Meinung - nur wegen Umständen unterblieb, die auf Seite des Beklagten gelegen sind.
Daß der Beklagte die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen schuldhaft hintertrieben habe, haben die Untergerichte nicht festgestellt; sie haben auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Vorsprache der Schwester des Beklagten beim Arbeitsamt Wien und der Nichterteilung der Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis als erwiesen angenommen.