Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist, wie feststeht, bei einem Verkehrsunfall, der sich am 1. 2. 1958 in Gmunden ereignet hat, schwer verletzt worden. Er ist, von der Traunbrücke kommend, auf seinem Moped stadtwärts zum Klosterplatz gefahren. Der Beklagte ist mit seinem PKW, von diesem Platz kommend, in die Bundesstraße Nr 145 unter Verletzung des Vorranges des Erstklägers eingefahren. Dieser ist zu schnell gefahren, hat sein Fahrzeug auf der vereisten Straße jäh abgebremst, ist dadurch zu Sturz gekommen und vom PKW des Beklagten angefahren worden. Dem Erstkläger wurde das rechte Bein im unteren Drittel des Oberschenkels amputiert.
Der Erstkläger hat nach mehrfacher Ausdehnung und Einschränkung seines ursprünglichen Klagebegehrens einen Schadenersatz von 69.476,91 S, darunter ein restliches Schmerzengeld von 50.000 S (nach Bezahlung von 30.000 S) und eine monatliche Rente vom 1. 3. 1959 bis 31. 1. 1960 von 1.500 S und ab 1. 2. 1960 von 2.000 S bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für alle aus dem Unfall entstandenen Schäden hafte (S 41/42).
Die zweitklagende Partei hat den Ersatz ihrer Leistungen an den Erstkläger auf Grund der Legalzession nach § 332 ASVG bis zum 29. 2. 1960 in der Höhe von 28.098,40 S und die Feststellung begehrt, dass ihr der Beklagte im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung alle Leistungen zu ersetzen habe, die sie an den Erstkläger bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu erbringen habe (S 145).Die zweitklagende Partei hat den Ersatz ihrer Leistungen an den Erstkläger auf Grund der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG bis zum 29. 2. 1960 in der Höhe von 28.098,40 S und die Feststellung begehrt, dass ihr der Beklagte im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung alle Leistungen zu ersetzen habe, die sie an den Erstkläger bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu erbringen habe (S 145).
Der Beklagte hat 30.000 S an Schmerzengeld und 1.098,80 S für die Reparatur des Mopeds bezahlt und das überwiegende Mitverschulden des Erstklägers mit der Behauptung eingewendet, dass er ganz langsam in die Bundesstraße eingefahren sei, um Sicht zu gewinnen und dass er vorher die Eisglätte auf der Bundesstraße nicht habe erkennen können. Das Erstgericht hat eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zum Nachteil des Beklagten vorgenommen und diesem verurteilt, dem Erstkläger 17.881,25 S (darunter 60.000 S Schmerzengeld) sowie ein monatliche Rente bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres ab 1. 2. 1960 von 828,75 S zu bezahlen. Der Zweitklägerin hat er 25.882,74 S zu ersetzen. Das Erstgericht hat auch den Feststellungsbegehren der beiden klagenden Parteien mit der Einschränkung der Verschuldensaufteilung stattgegeben. Das Mehrbegehren ist abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil haben der Erstkläger und der Beklagte berufen. Die Zweitklägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Erstkläger wollte erreichen, dass das alleinige Verschulden des Beklagten an dem Verkehrsunfall angenommen und das Schmerzengeld nicht mit 60.000 S, sondern mit 80.000 S bemessen und ihm 39.807,49 S (statt 17.881,25 S) sowie eine monatliche Rente ab 1. 2. 1960 von 1.628,39 S (statt 828,75 S) zugesprochen werde. Der Beklagte strebte an, dass das Schmerzengeld mit 40.000 S bemessen, nicht die gänzliche, sondern nur die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit beim Erstkläger angenommen und das Urteil dahin abgeändert werde, dass dem Erstkläger lediglich 736 S zugesprochen werden. Bezüglich der Zweitklägerin hat er die Abänderung des angefochtenen Urteils in der Richtung begehrt, dass er nur 18.274,30 S zu bezahlen habe und das Feststellungsbegehren abgewiesen werde.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Erstklägers nicht Folge, der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Beklagte dem Erstkläger 8.710,26 S und ab 1. 2. 1960 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 724,43 S und der Zweitklägerin 25.829,11 S (statt 25.882,74 S) zu bezahlen habe. Es hat die Verschuldensaufteilung des Erstgerichtes gebilligt, das Schmerzengeld des Erstklägers mit 50.000 S (statt 60.000 S) bemessen und seine völlige Arbeitsunfähigkeit angenommen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen des Erstklägers und des Beklagten.
Der Erstkläger anerkennt nunmehr ein Mitverschulden zu einem Fünftel (Unterschied 2/15) und hält ein Schmerzengeld von 60.000 S für angemessen. Er macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, den Beklagten schuldig erkennen, ihm 29.556,52 S und ab 1. 2. 1960 eine monatliche Rente von 1.023,39 S bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu bezahlen. Der Beklagte hält ein Schmerzengeld von 40.000 S für angemessen, verneint einen Verdienstentgang des Klägers über die Rente des Sozialversicherungsträgers hinaus, macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auch das Schmerzengeld per 3.333,33 S und das Rentenbegehren zur Gänze abgewiesen werde, so dass dem Erstkläger nur ein Betrag von 5.376,93 zugesprochen werde. Beide Parteien beantragen, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.Der Erstkläger anerkennt nunmehr ein Mitverschulden zu einem Fünftel (Unterschied 2/15) und hält ein Schmerzengeld von 60.000 S für angemessen. Er macht den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend und beantragt, den Beklagten schuldig erkennen, ihm 29.556,52 S und ab 1. 2. 1960 eine monatliche Rente von 1.023,39 S bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu bezahlen. Der Beklagte hält ein Schmerzengeld von 40.000 S für angemessen, verneint einen Verdienstentgang des Klägers über die Rente des Sozialversicherungsträgers hinaus, macht den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auch das Schmerzengeld per 3.333,33 S und das Rentenbegehren zur Gänze abgewiesen werde, so dass dem Erstkläger nur ein Betrag von 5.376,93 zugesprochen werde. Beide Parteien beantragen, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.