Die Revision ist im Ergebnis begründet.
Nach § 364 Abs 2 ABGB, der für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend ist, kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn unter anderem die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Geruch insoweit untersagen, als sie das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Es kann daher grundsätzlich die Unterlassung des Eingriffes durch Klage erzwungen werden. Da aber in vielen Fällen eine Untersagung der Einwirkung allein überhaupt nicht denkbar ist, nämlich dann, wenn diese Einwirkung an sich vom Willen des belangten Nachbarn unabhängig und nur die nicht vermeidbare Folge einer in anderer Richtung gehenden Handlungsweise ist, lässt die Rechtsprechung sogar ein Verbot der Quelle dieser Einwirkung zu (vgl 8 E des OGH vom 30. 1. 1958, 3 Ob 497/57). Wenn daher im vorliegenden Fall die Geruchsbelästigung der Kläger als Nachbarn des Beklagten, die ihre Ursache in der vom Beklagten betriebenen Hüherfarm hat, das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß trotz aller Vorkehrungen des Beklagten überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Grundstücke der Kläger wesentlich beeinträchtigt, könnte dem Beklagten die Weiterführung der Hühnerfarm zumindest im bisherigen Umfang untersagt werden. Die Kläger begehren unter Punkt b) ihrer Klage nur, den Beklagten zu verpflichten, Vorsorge zu treffen, dass durch den Betrieb der Hüherfarm keine Geruchsbelästigungen in Zukunft für sie entstehen. Es ist zuzugeben, dass das Begehren in dieser Form unbestimmt ist. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass schon nach der Klagserzählung und nach dem ganzen Sachverhalt die Kläger erreichen wollen, dass dem Beklagten der Betrieb der Hühnerfarm auf seinem Grund nur insoweit untersagt wird, als er durch die damit verbundene übermäßige Geruchsbelästigung die Benutzung ihrer eigenen Grundstücke für Wohnzwecke wesentlich beeinträchtigt. In dem von den Klägern als Leistungsbegehren formulierten Klagebegehren b) ist daher als minus auch ein Unterlassungsbegehren enthalten. Das Erstgericht, aber auch das Berufungsgericht wären daher, falls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 364 Abs 2 ABGB bejaht wird, berechtigt und verpflichtet gewesen, den Urteilsspruch in Form eines Untersagungs- oder Unterlassungsbegehrens zu fassen und das Mehrbegehren abzuweisen. Gegen eine das Klagebegehren nicht überschreitende, sondern einengende Fassung des Urteilsspruches bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Es ist nur notwendig, dass dadurch ein auch zur Exekutionsführung geeigneter Titel geschaffen wird. Sache des Beklagten wird es dann sein, entweder weitere innerbetriebliche Maßnahmen zur Vermeidung unzulässiger Geruchsbelästigungen der Nachbarn durch den Betrieb der Hühnerfarm, allenfalls auch durch weitgehende Einschränkung des Betriebes zu treffen. In welcher Weise er tatsächlich Abhilfe schafft, müsste ihm überlassen bleiben. Da das Berufungsgericht, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, eine sachliche Stellungnahme zu den tatsächlichen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung unterließ, musste der Revision Folge gegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, der für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend ist, kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn unter anderem die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Geruch insoweit untersagen, als sie das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Es kann daher grundsätzlich die Unterlassung des Eingriffes durch Klage erzwungen werden. Da aber in vielen Fällen eine Untersagung der Einwirkung allein überhaupt nicht denkbar ist, nämlich dann, wenn diese Einwirkung an sich vom Willen des belangten Nachbarn unabhängig und nur die nicht vermeidbare Folge einer in anderer Richtung gehenden Handlungsweise ist, lässt die Rechtsprechung sogar ein Verbot der Quelle dieser Einwirkung zu vergleiche 8 E des OGH vom 30. 1. 1958, 3 Ob 497/57). Wenn daher im vorliegenden Fall die Geruchsbelästigung der Kläger als Nachbarn des Beklagten, die ihre Ursache in der vom Beklagten betriebenen Hüherfarm hat, das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß trotz aller Vorkehrungen des Beklagten überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Grundstücke der Kläger wesentlich beeinträchtigt, könnte dem Beklagten die Weiterführung der Hühnerfarm zumindest im bisherigen Umfang untersagt werden. Die Kläger begehren unter Punkt b) ihrer Klage nur, den Beklagten zu verpflichten, Vorsorge zu treffen, dass durch den Betrieb der Hüherfarm keine Geruchsbelästigungen in Zukunft für sie entstehen. Es ist zuzugeben, dass das Begehren in dieser Form unbestimmt ist. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass schon nach der Klagserzählung und nach dem ganzen Sachverhalt die Kläger erreichen wollen, dass dem Beklagten der Betrieb der Hühnerfarm auf seinem Grund nur insoweit untersagt wird, als er durch die damit verbundene übermäßige Geruchsbelästigung die Benutzung ihrer eigenen Grundstücke für Wohnzwecke wesentlich beeinträchtigt. In dem von den Klägern als Leistungsbegehren formulierten Klagebegehren b) ist daher als minus auch ein Unterlassungsbegehren enthalten. Das Erstgericht, aber auch das Berufungsgericht wären daher, falls das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bejaht wird, berechtigt und verpflichtet gewesen, den Urteilsspruch in Form eines Untersagungs- oder Unterlassungsbegehrens zu fassen und das Mehrbegehren abzuweisen. Gegen eine das Klagebegehren nicht überschreitende, sondern einengende Fassung des Urteilsspruches bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Es ist nur notwendig, dass dadurch ein auch zur Exekutionsführung geeigneter Titel geschaffen wird. Sache des Beklagten wird es dann sein, entweder weitere innerbetriebliche Maßnahmen zur Vermeidung unzulässiger Geruchsbelästigungen der Nachbarn durch den Betrieb der Hühnerfarm, allenfalls auch durch weitgehende Einschränkung des Betriebes zu treffen. In welcher Weise er tatsächlich Abhilfe schafft, müsste ihm überlassen bleiben. Da das Berufungsgericht, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, eine sachliche Stellungnahme zu den tatsächlichen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung unterließ, musste der Revision Folge gegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.