Aus der Begründung:
Der Kläger hat gegen diesen Beschluß einen Rekurs erhoben mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Rekurs ist unzulässig. Nach § 507 Abs. 1 ZPO. können Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Revision nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Vorlage der Revision erst über Auftrag des Rekursgerichtes erfolgt.Der Rekurs ist unzulässig. Nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO. können Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Revision nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Vorlage der Revision erst über Auftrag des Rekursgerichtes erfolgt.
Aber auch die Revision ist unzulässig.
Da das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von 10.000 S verurteilt und das Berufungsgericht dieses Urteil bestätigt hat, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 10.000 S, sodaß die Revision gemäß § 502 Abs. 3 ZPO. unzulässig ist. Der Versuch der beklagten Partei, die Zulässigkeit der Revision auf die Vorschrift des § 502 Abs. 5 ZPO. zu grunden, kann nicht erfolgreich sein.Da das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von 10.000 S verurteilt und das Berufungsgericht dieses Urteil bestätigt hat, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 10.000 S, sodaß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. unzulässig ist. Der Versuch der beklagten Partei, die Zulässigkeit der Revision auf die Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. zu grunden, kann nicht erfolgreich sein.
Diese Vorschrift hat ihre jetzt geltende Fassung durch die 4. Gerichtsentlastungsnovelle erfahren. Aus dem Bericht des Justizausschusses hiezu ergibt sich, daß die Revision bei gleichlautenden Entscheidungen der Unterinstanzen nach einem vorausgegangenen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz deswegen zulässig sein soll, weil das Erstgericht und das Berufungsgericht an die im Aufhebungsbeschluß ausgedrückte Rechtsansicht gebunden sind in Wahrheit also nur ein einziges Urteil vorliegt (Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der Republik Österreich 1922, VII. Band, Nr. 1122). Im gleichen Sinn führt Rudolf Pollak, System des Österr. Zivilprozeßrechts, 2. Aufl., S. 567, aus, die Beschränkung der Revisibilität finde nur dann keine Anwendung, wenn das Gleichlauten der beiden Urteile dadurch herbeigeführt wurde, daß der Inhalt des zweiten erstinstanzlichen Urteiles durch seine Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß bestimmt wird; der Gedanke der verwickelten Bestimmung des § 502 Abs. 5 ZPO. sei, daß in solchen Aufhebungsfällen in Wahrheit nur ein Gericht gesprochen habe.Diese Vorschrift hat ihre jetzt geltende Fassung durch die 4. Gerichtsentlastungsnovelle erfahren. Aus dem Bericht des Justizausschusses hiezu ergibt sich, daß die Revision bei gleichlautenden Entscheidungen der Unterinstanzen nach einem vorausgegangenen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz deswegen zulässig sein soll, weil das Erstgericht und das Berufungsgericht an die im Aufhebungsbeschluß ausgedrückte Rechtsansicht gebunden sind in Wahrheit also nur ein einziges Urteil vorliegt (Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der Republik Österreich 1922, römisch sieben. Band, Nr. 1122). Im gleichen Sinn führt Rudolf Pollak, System des Österr. Zivilprozeßrechts, 2. Aufl., S. 567, aus, die Beschränkung der Revisibilität finde nur dann keine Anwendung, wenn das Gleichlauten der beiden Urteile dadurch herbeigeführt wurde, daß der Inhalt des zweiten erstinstanzlichen Urteiles durch seine Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß bestimmt wird; der Gedanke der verwickelten Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. sei, daß in solchen Aufhebungsfällen in Wahrheit nur ein Gericht gesprochen habe.
Schon der Wortlaut des Gesetzes, aber auch die Entstehungsgeschichte und das Schrifttum ergeben, daß die Revision gegen gleichlautende Urteile dann gewährt werden soll, wenn das Berufungsurteil wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs. 2 ZPO.), angefochten wird, wenn also in Wahrheit nur ein Gericht, nämlich das Berufungsgericht, gesprochen hat.Schon der Wortlaut des Gesetzes, aber auch die Entstehungsgeschichte und das Schrifttum ergeben, daß die Revision gegen gleichlautende Urteile dann gewährt werden soll, wenn das Berufungsurteil wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist (Paragraph 499, Absatz 2, ZPO.), angefochten wird, wenn also in Wahrheit nur ein Gericht, nämlich das Berufungsgericht, gesprochen hat.
Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Aufhebungsbeschluß darauf beschränkt, die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, die dieser in seinem Aufhebungsbeschluß vom 10. Juli 1953 ausgesprochen hat, an das Erstgericht weiterzugeben. Irgendwelche neue rechtliche Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht in seinem auf Grund des oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses nicht ausgesprochen. Der Fall liegt also nicht anders, als ob bereits der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluß auch das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen hätte. In einem solchen Falle könnte die Revision gemäß § 502 Abs. 5 ZPO. nicht erhoben werden. Der Sinn der Vorschrift des § 502 Abs. 5 ZPO. geht dahin, dem Revisionswerber die Nachprüfung des berufungsgerichtlichen Urteils durch den Obersten Gerichtshof zu gewähren, wenn das mit dem Ersturteil übereinstimmende Berufungsurteil auf eine Rechtsansicht zurückgeht, die das Berufungsgericht in einem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß ausgedrückt hat. Stammt die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht aber nicht vom Berufungsgericht, sondern ohnedies vom Obersten Gerichtshof, so fällt jeder Grund dafür weg, den Obersten Gerichtshof nochmals mit der Sache zu befassen.Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Aufhebungsbeschluß darauf beschränkt, die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, die dieser in seinem Aufhebungsbeschluß vom 10. Juli 1953 ausgesprochen hat, an das Erstgericht weiterzugeben. Irgendwelche neue rechtliche Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht in seinem auf Grund des oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses nicht ausgesprochen. Der Fall liegt also nicht anders, als ob bereits der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluß auch das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen hätte. In einem solchen Falle könnte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. nicht erhoben werden. Der Sinn der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. geht dahin, dem Revisionswerber die Nachprüfung des berufungsgerichtlichen Urteils durch den Obersten Gerichtshof zu gewähren, wenn das mit dem Ersturteil übereinstimmende Berufungsurteil auf eine Rechtsansicht zurückgeht, die das Berufungsgericht in einem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß ausgedrückt hat. Stammt die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht aber nicht vom Berufungsgericht, sondern ohnedies vom Obersten Gerichtshof, so fällt jeder Grund dafür weg, den Obersten Gerichtshof nochmals mit der Sache zu befassen.
Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.