Aus der Begründung:
Die Wiederaufnahmsklage wird darauf gestützt, daß die Wiederaufnahmsklägerin den Kündigungsstreit 47 C 267/50 des Bezirksgerichtes Wien - Innere Stadt infolge falscher Zeugen- und Parteiaussagen verloren habe. Deshalb habe sie (Wiederaufnahmsklägerin) gegen die beiden Beklagten und den Zeugen Karl B. die Strafanzeige erstattet.
Gemäß § 539 Abs. 2 ZPO. hat die Zurückweisung der Klage als unzulässig dann zu erfolgen, wenn das Strafverfahren mit der Freisprechung oder Einstellung wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen endete. Im Hinblick darauf, daß die Anzeigerin (Klägerin) gegebenenfalls die Stellung einer Privatbeteiligten hat, kann die Verfolgungsablehnung seitens des Staatsanwaltes mangels Tatbestandes gemäß § 90 StPO. noch nicht als Beendigung des Strafverfahrens angesehen werden; denn in diesem Falle ist der Verletzte, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen erklärt, berechtigt, die Einleitung des Strafverfahrens zu beantragen (§ 48 Z. 1 StPO.). Erst mit der abschlägigen Erledigung dieses Antrages durch die zuständige Ratskammer wäre die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Klage nach § 539 Abs. 2 ZPO. erfüllt. Da nun auf Grund der Feststellung des angefochtenen Beschlusses die Klägerin einen Subsidiarantrag gestellt hat, muß, ehe der Zivilrichter über die Wiederaufnahmsklage entscheidet, die Erledigung dieses Antrages abgewartet werden. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses war unter den gegebenen Umständen begrundet, woraus aber folgt, daß der Revisionsrekurs keinen Erfolg haben kann.Gemäß Paragraph 539, Absatz 2, ZPO. hat die Zurückweisung der Klage als unzulässig dann zu erfolgen, wenn das Strafverfahren mit der Freisprechung oder Einstellung wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen endete. Im Hinblick darauf, daß die Anzeigerin (Klägerin) gegebenenfalls die Stellung einer Privatbeteiligten hat, kann die Verfolgungsablehnung seitens des Staatsanwaltes mangels Tatbestandes gemäß Paragraph 90, StPO. noch nicht als Beendigung des Strafverfahrens angesehen werden; denn in diesem Falle ist der Verletzte, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen erklärt, berechtigt, die Einleitung des Strafverfahrens zu beantragen (Paragraph 48, Ziffer eins, StPO.). Erst mit der abschlägigen Erledigung dieses Antrages durch die zuständige Ratskammer wäre die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Klage nach Paragraph 539, Absatz 2, ZPO. erfüllt. Da nun auf Grund der Feststellung des angefochtenen Beschlusses die Klägerin einen Subsidiarantrag gestellt hat, muß, ehe der Zivilrichter über die Wiederaufnahmsklage entscheidet, die Erledigung dieses Antrages abgewartet werden. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses war unter den gegebenen Umständen begrundet, woraus aber folgt, daß der Revisionsrekurs keinen Erfolg haben kann.