Aus der Begründung:
Der an sich zulässige Revisionsrekurs ist nicht begrundet. Wenn dort zunächst vorgebracht wird, es können zwar Rekursverfahren gemäß § 10 AußStrG. neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, es müßte aber dem Entmundigten und dessen Kurator bzw. "deren Vertreter" Gelegenheit geboten werden, zu dem neuen Vorbringen Stellung zu nehmen, so ist hiezu bloß darauf zu verweisen, daß das Rekursgericht ja ohnehin den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben hat und daher für den Kurator des Entmundigten bzw. dessen Vertreter Gelegenheit gegeben ist, zu diesen Neuerungen Stellung zu nehmen. Da Robert W. bereits rechtskräftig voll entmundigt ist, sind die Vorschriften der Entmündigungsordnung für die Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt nicht anzuwenden. Die Anordnung der Unterbringung eines bereits Entmundigten in einer geschlossenen Anstalt kann vom Pflegschaftsgericht dann getroffen werden, wenn der Zustand des Entmundigten die Unterbringung in einer solchen Anstalt erfordert, d. h. eine solche zur Wahrung der eigenen Interessen des Entmundigten oder zum Schutze anderer vor Gefährdung durch ihn notwendig ist (vgl. Bartsch - Klang, Komm., 1. Aufl. zu § 282 ABGB., S. 1133). Hiezu ist nicht gerade erforderlich, daß der Entmundigte durch seine Handlungen und sein sonstiges Verhalten eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer, sei es bestimmter oder unbestimmter Personen, herbeiführt, es kann vielmehr auch eine andere Gefahr in Frage kommen. Daß der Vollentmundigte Eingaben querulatorischer oder beleidigender Art an verschiedene Behörden richtet, wird allerdings eine dauernde Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt noch nicht zu rechtfertigen vermögen, zumal solche Eingaben einfach unerledigt und unberücksichtigt zu bleiben haben. Anders wäre dies aber, wenn der Entmundigte etwa öffentlich gegen andere, insbesondere öffentliche Organe unbegrundete schwere Anschuldigungen erheben, dadurch deren Ruf und Ansehen gefährden und damit geradezu gegen die allgemeinen Interessen verstoßen würde. Zur Prüfung in dieser Richtung wird es allerdings kaum der Vernehmung von Sachverständigen bedürfen, wohl ist eine solche aber zur Feststellung notwendig, ob die Unterbringung zur Besserung des Zustandes des Entmundigten erforderlich ist, oder ob sich der Zustand desselben voraussichtlich derart verschlechtern würde, daß eine Gefahr für Dritte im größeren Ausmaß entstehen würde. Da dasErstgericht entsprechende Erhebungen in diesen Richtungen nicht durchgeführt und nicht durch Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft hat, ob die Unterbringung des Entmundigten in einer Anstalt etwa in seinem eigenen Interesse gelegen sei, erscheint die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses begrundet.Der an sich zulässige Revisionsrekurs ist nicht begrundet. Wenn dort zunächst vorgebracht wird, es können zwar Rekursverfahren gemäß Paragraph 10, AußStrG. neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, es müßte aber dem Entmundigten und dessen Kurator bzw. "deren Vertreter" Gelegenheit geboten werden, zu dem neuen Vorbringen Stellung zu nehmen, so ist hiezu bloß darauf zu verweisen, daß das Rekursgericht ja ohnehin den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben hat und daher für den Kurator des Entmundigten bzw. dessen Vertreter Gelegenheit gegeben ist, zu diesen Neuerungen Stellung zu nehmen. Da Robert W. bereits rechtskräftig voll entmundigt ist, sind die Vorschriften der Entmündigungsordnung für die Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt nicht anzuwenden. Die Anordnung der Unterbringung eines bereits Entmundigten in einer geschlossenen Anstalt kann vom Pflegschaftsgericht dann getroffen werden, wenn der Zustand des Entmundigten die Unterbringung in einer solchen Anstalt erfordert, d. h. eine solche zur Wahrung der eigenen Interessen des Entmundigten oder zum Schutze anderer vor Gefährdung durch ihn notwendig ist vergleiche Bartsch - Klang, Komm., 1. Aufl. zu Paragraph 282, ABGB., S. 1133). Hiezu ist nicht gerade erforderlich, daß der Entmundigte durch seine Handlungen und sein sonstiges Verhalten eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer, sei es bestimmter oder unbestimmter Personen, herbeiführt, es kann vielmehr auch eine andere Gefahr in Frage kommen. Daß der Vollentmundigte Eingaben querulatorischer oder beleidigender Art an verschiedene Behörden richtet, wird allerdings eine dauernde Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt noch nicht zu rechtfertigen vermögen, zumal solche Eingaben einfach unerledigt und unberücksichtigt zu bleiben haben. Anders wäre dies aber, wenn der Entmundigte etwa öffentlich gegen andere, insbesondere öffentliche Organe unbegrundete schwere Anschuldigungen erheben, dadurch deren Ruf und Ansehen gefährden und damit geradezu gegen die allgemeinen Interessen verstoßen würde. Zur Prüfung in dieser Richtung wird es allerdings kaum der Vernehmung von Sachverständigen bedürfen, wohl ist eine solche aber zur Feststellung notwendig, ob die Unterbringung zur Besserung des Zustandes des Entmundigten erforderlich ist, oder ob sich der Zustand desselben voraussichtlich derart verschlechtern würde, daß eine Gefahr für Dritte im größeren Ausmaß entstehen würde. Da dasErstgericht entsprechende Erhebungen in diesen Richtungen nicht durchgeführt und nicht durch Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft hat, ob die Unterbringung des Entmundigten in einer Anstalt etwa in seinem eigenen Interesse gelegen sei, erscheint die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses begrundet.
Demnach war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.