Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Unrecht beschwert sich die Revision ferner darüber, daß das Berufungsgericht das Schadenersatzbegehren wegen mangelnder Konkretisierung abgewiesen habe, ohne sich auf die Erörterung der Schadensfrage weiter einzulassen. Es wäre vielmehr die Sache in die erste Instanz zurückzuverweisen gewesen. Diese Ausführungen sind verfehlt. Aus der Tatsache, daß der Beklagte irreführende Anzeigen in den Telefonbüchern für Tirol und Salzburg hat erscheinen lassen, folgt noch nicht notwendig, daß Klägerin einen Schaden erlitten hat. Sie hätte zumindest behaupten und beweisen müssen, daß ihr Umsatz zurückgegangen ist oder daß er nicht in dem Ausmaße, in dem er in anderen Bundesländern gestiegen ist, sich gesteigert hat. Da die Klägerin, obwohl anwaltlich vertreten, dieser ihr obliegenden Verpflichtung, die klagebegrundenden Tatsachen zu behaupten, nicht nachgekommen ist, ist das Klagebegehren mit Recht abgewiesen worden, weil es nicht die Aufgabe des Gerichtes ist, eine anwaltlich vertretene Partei zu belehren, wenn diese irrig annimmt, zur Begründung eines Schadenersatzanspruches nach § 16 UWG. genüge die Behauptung, daß die irreführenden Inserate der Beklagten zwangsläufig mit einem Ausfall an Aufträgen verbunden seien. Eine solche Zwangsläufigkeit besteht nicht, weil ein Ausfall überhaupt nicht entstanden sein muß, wenn die Kundschaft der Klägerin, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse kannte, nicht irregeführt worden ist. Die Rechtsauffassung, mit der die Klägerin ihren Schadenersatz begrundet hat, ist demnach rechtsirrig. § 182 ZPO. verpflichtet aber die Richter nicht, rechtsirrige Auffassungen anwaltlich vertretener Parteien richtigzustellen; er hat nur auf die Ergänzung des Tatbestandes hinzuwirken.Mit Unrecht beschwert sich die Revision ferner darüber, daß das Berufungsgericht das Schadenersatzbegehren wegen mangelnder Konkretisierung abgewiesen habe, ohne sich auf die Erörterung der Schadensfrage weiter einzulassen. Es wäre vielmehr die Sache in die erste Instanz zurückzuverweisen gewesen. Diese Ausführungen sind verfehlt. Aus der Tatsache, daß der Beklagte irreführende Anzeigen in den Telefonbüchern für Tirol und Salzburg hat erscheinen lassen, folgt noch nicht notwendig, daß Klägerin einen Schaden erlitten hat. Sie hätte zumindest behaupten und beweisen müssen, daß ihr Umsatz zurückgegangen ist oder daß er nicht in dem Ausmaße, in dem er in anderen Bundesländern gestiegen ist, sich gesteigert hat. Da die Klägerin, obwohl anwaltlich vertreten, dieser ihr obliegenden Verpflichtung, die klagebegrundenden Tatsachen zu behaupten, nicht nachgekommen ist, ist das Klagebegehren mit Recht abgewiesen worden, weil es nicht die Aufgabe des Gerichtes ist, eine anwaltlich vertretene Partei zu belehren, wenn diese irrig annimmt, zur Begründung eines Schadenersatzanspruches nach Paragraph 16, UWG. genüge die Behauptung, daß die irreführenden Inserate der Beklagten zwangsläufig mit einem Ausfall an Aufträgen verbunden seien. Eine solche Zwangsläufigkeit besteht nicht, weil ein Ausfall überhaupt nicht entstanden sein muß, wenn die Kundschaft der Klägerin, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse kannte, nicht irregeführt worden ist. Die Rechtsauffassung, mit der die Klägerin ihren Schadenersatz begrundet hat, ist demnach rechtsirrig. Paragraph 182, ZPO. verpflichtet aber die Richter nicht, rechtsirrige Auffassungen anwaltlich vertretener Parteien richtigzustellen; er hat nur auf die Ergänzung des Tatbestandes hinzuwirken.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt demnach nicht vor. Wohl aber ist die Rechtsrüge teilweise begrundet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsbegehrens richtet.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ist davon auszugehen, daß die Klägerin ihren Anspruch nur auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, aber nicht auf den Vertrag stützen kann. Den Vertrag haben Otto B. und sein ehemaliger Gesellschafter Adolf Sch. abgeschlossen. Nur sie können daher aus dem Vertrag Rechte ableiten und nicht die nach dem Vertrag neugegrundete Gesellschaft "O. B. Kommanditgesellschaft", die jetzt den Firmennamen "Otto B. & Co." führt; sie ist auch dann zur Geltendmachung vertraglicher Ansprüche nicht berechtigt, wenn sie aus den vertragschließenden Personen bestehen sollte, weil eine Kommanditgesellschaft mit ihren Gesellschaftern nicht identifiziert werden darf.
Der Tatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 9) ist aber gegeben. Die Klägerin ist gewiß berechtigt, ihre Kundschaft darauf aufmerksam zu machen, daß sie früher den Firmenwortlaut Otto B. & Co. geführt hat. Da aber nunmehr eine zweite Firma dieses Namens besteht, die mit dem Beklagten nicht identisch ist, so mußte Beklagter bei diesem Hinweis in einer Weise vorgehen, die deutlich erkennen lasse, daß der Firmenwortlaut "Otto B. & Co." nicht erloschen ist, sondern von einem anderen Unternehmen geführt wird. Beklagter mußte daher gleichzeitig mit Hinweis auf die Änderung seiner Firma in einer Weise aufmerksam machen, daß sein Unternehmen mit dem Unternehmen der Klägerin nicht verwechselt werden darf. Da er dies nicht getan hat, so hat er sein Unternehmen durch den Hinweis auf seine ehemalige Firma in einer Weise bezeichnet, die zu Verwechslungen mit der Klägerin Anlaß gab. Dabei ist es bedeutungslos, ob Beklagter bei Aufgabe der Inserate Kenntnis von der Änderung des Firmanamens der Klägerin hatte, da er jedenfalls wußte, daß eine zweite B.-Firma in der gleichen Branche bestehe, die berechtigt war, den Firmennamen Otto B. & Co. anzunehmen, sobald er ihn abgelegt hatte. Er mußte daher alles vermeiden, was zu Verwechslungen, sei es auch nur mit der Firma O. B., Kommanditgesellschaft, Anlaß geben konnte. Er durfte deshalb in den Telefonbüchern nicht einfach inserieren "Otto B. & Co." siehe Arthur W., er hätte die Adresse seines Unternehmens und den Hinweis hinzufügen müssen "nicht zu verwechseln mit ... " oder dgl. Dasselbe gilt von der Annonce im Branchenverzeichnis. Der bloße Hinweis, "vormals Otto B. & Co." war irreführend, da die Kundschaft annehmen mußte, daß nunmehr überhaupt keine Firma Otto B. & Co. existiere, und daß etwaige Annoncen dieser Firma (der Klägerin) sich auf den ehemaligen Firmenwortlaut des Beklagten beziehen.Der Tatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Paragraph 9,) ist aber gegeben. Die Klägerin ist gewiß berechtigt, ihre Kundschaft darauf aufmerksam zu machen, daß sie früher den Firmenwortlaut Otto B. & Co. geführt hat. Da aber nunmehr eine zweite Firma dieses Namens besteht, die mit dem Beklagten nicht identisch ist, so mußte Beklagter bei diesem Hinweis in einer Weise vorgehen, die deutlich erkennen lasse, daß der Firmenwortlaut "Otto B. & Co." nicht erloschen ist, sondern von einem anderen Unternehmen geführt wird. Beklagter mußte daher gleichzeitig mit Hinweis auf die Änderung seiner Firma in einer Weise aufmerksam machen, daß sein Unternehmen mit dem Unternehmen der Klägerin nicht verwechselt werden darf. Da er dies nicht getan hat, so hat er sein Unternehmen durch den Hinweis auf seine ehemalige Firma in einer Weise bezeichnet, die zu Verwechslungen mit der Klägerin Anlaß gab. Dabei ist es bedeutungslos, ob Beklagter bei Aufgabe der Inserate Kenntnis von der Änderung des Firmanamens der Klägerin hatte, da er jedenfalls wußte, daß eine zweite B.-Firma in der gleichen Branche bestehe, die berechtigt war, den Firmennamen Otto B. & Co. anzunehmen, sobald er ihn abgelegt hatte. Er mußte daher alles vermeiden, was zu Verwechslungen, sei es auch nur mit der Firma O. B., Kommanditgesellschaft, Anlaß geben konnte. Er durfte deshalb in den Telefonbüchern nicht einfach inserieren "Otto B. & Co." siehe Arthur W., er hätte die Adresse seines Unternehmens und den Hinweis hinzufügen müssen "nicht zu verwechseln mit ... " oder dgl. Dasselbe gilt von der Annonce im Branchenverzeichnis. Der bloße Hinweis, "vormals Otto B. & Co." war irreführend, da die Kundschaft annehmen mußte, daß nunmehr überhaupt keine Firma Otto B. & Co. existiere, und daß etwaige Annoncen dieser Firma (der Klägerin) sich auf den ehemaligen Firmenwortlaut des Beklagten beziehen.
Der Tatbestand des § 9 UWG. ist also zweifellos gegeben. Es ist aber auch die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ. XVIII/162 ausgeführt hat, darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden. Die Gefahr der Wiederholung liegt in dem Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Insbesondere dann, wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht, ist eine gegenwärtige Gefährdung anzunehmen, die über die bloße Möglichkeit einer Wiederholung hinausgeht. Das ist aber vorliegend der Fall. Der Beklagte hat zwar, wie er in der Klagebeantwortung angibt, zur Vermeidung jedes Streites durch Zuschriften die Postdirektionen aufgefordert, den Hinweis auf seine ehemalige Firma im Telephonbuch 1952 zu unterlassen, und auch die Streichung des Hinweises im Nachhange zum Salzburger Telephonbuch 1951 veranlaßt. Er hat aber in der Klagebeantwortung gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß es selbstverständlich sei, daß er geradezu verpflichtet gewesen sei, die Kundschaft auf die genannte Weise von der Firmenänderung zu verständigen. Er hat also sein Unrecht nicht eingesehen.Der Tatbestand des Paragraph 9, UWG. ist also zweifellos gegeben. Es ist aber auch die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ. XVIII/162 ausgeführt hat, darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden. Die Gefahr der Wiederholung liegt in dem Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Insbesondere dann, wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht, ist eine gegenwärtige Gefährdung anzunehmen, die über die bloße Möglichkeit einer Wiederholung hinausgeht. Das ist aber vorliegend der Fall. Der Beklagte hat zwar, wie er in der Klagebeantwortung angibt, zur Vermeidung jedes Streites durch Zuschriften die Postdirektionen aufgefordert, den Hinweis auf seine ehemalige Firma im Telephonbuch 1952 zu unterlassen, und auch die Streichung des Hinweises im Nachhange zum Salzburger Telephonbuch 1951 veranlaßt. Er hat aber in der Klagebeantwortung gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß es selbstverständlich sei, daß er geradezu verpflichtet gewesen sei, die Kundschaft auf die genannte Weise von der Firmenänderung zu verständigen. Er hat also sein Unrecht nicht eingesehen.
Trotzdem könnte man vom Wegfall der Wiederholungsgefahr sprechen, wenn er sich bereit erklärt hätte, sich unter Wahrung seines Rechtsstandpunktes zur begehrten Unterlassung zu verpflichten. Er hat sich dazu aber nur unter der Bedingung bereit erklärt, daß die Klägerin ihm die Kosten des angeblich vom Zaun gebrochenen Prozesses bezahle. Bei diesem Verhalten des Beklagten kann nicht gesagt werden, daß mit Sicherheit damit zu rechnen ist, daß Beklagter nicht gegebenenfalls trotz Widerrufes seiner Inserate im Telephonbuch gestützt auf sein angebliches Recht, ähnliche Inserate aufgeben werde.
Die Wiederholungsgefahr ist daher nicht als weggefallen anzusehen. Beklagter war deshalb in dem oben angeführten Sinne zu verurteilen, nicht zur Unterlassung jedes Hinweises auf die Firmenänderung, aber zur Unterlassung jedes irreführenden Hinweises. In diesem Sinne war der Revision teilweise Folge zu geben.