Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber bemängelt es, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, welche Beweggrunde der Beklagte gehabt habe, das Rundschreiben zu verschicken und ob die darin gemachten Äußerungen den Tatsachen entsprochen hätten oder nicht. Die vom Revisionswerber dazu beantragten Beweismittel seien von den Untergerichten nicht aufgenommen worden, wodurch deren Verfahren mangelhaft geworden sei.
Demgegenüber genügt es, auf den Inhalt des Rundschreibens zu verweisen. Darin beschwert sich der Beklagte darüber, daß der Kläger vereinbarungswidrig die alte Firmenbezeichnung "Otto B. und Co."
wieder angenommen habe und die Möglichkeit bestehe, daß er im Verkaufsrayon der Filiale des Beklagten gleichartige Waren verkaufe. Aus der Stilisierung des Rundschreibens kann entnommen werden, daß der Beklagte die Konkurrenz des Klägers ausschalten wollte. Er handelte unzweifelhaft zu Zwecken des Wettbewerbes, als er den Beklagten und dessen Unternehmen herabsetzte. Im übrigen wäre dies nach den Umständen jedenfalls zu vermuten, was nach der Rechtsprechung des OGH. genügt (E. v. 23. Jänner 1952, 1 Ob 55/52). Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Beweise über weitere Beweggrunde des Beklagten für die Versendung des Rundschreibens.
Der Inhalt des Rundschreibens läßt auch erkennen, daß die dort aufgestellten Behauptungen über den angeblichen Ruin des Klägers nicht als vertrauliche Mitteilungen im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG. angesehen werden können. Der Beklagte hat dem Empfänger des Rundschreibens die diskrete Behandlung des Inhalts nicht aufgetragen. Im Gegenteil, er hat ihm nahegelegt, die Kunden über den Sachverhalt entsprechend zu instruieren. Der Umstand, daß der Beklagte es abgelehnt hat, eine schriftliche Mitteilung an die Kunden auszuschicken, beweist noch nicht, daß er die Verbreitung des Inhalts des Rundschreibens vermeiden wollte. Der Beklagte wählte nur einen anderen Weg der Verbreitung, weil ihm die persönliche Weitergabe durch den Filialleiter wirksamer erschien als die schriftliche Benachrichtigung der Kunden.Der Inhalt des Rundschreibens läßt auch erkennen, daß die dort aufgestellten Behauptungen über den angeblichen Ruin des Klägers nicht als vertrauliche Mitteilungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UWG. angesehen werden können. Der Beklagte hat dem Empfänger des Rundschreibens die diskrete Behandlung des Inhalts nicht aufgetragen. Im Gegenteil, er hat ihm nahegelegt, die Kunden über den Sachverhalt entsprechend zu instruieren. Der Umstand, daß der Beklagte es abgelehnt hat, eine schriftliche Mitteilung an die Kunden auszuschicken, beweist noch nicht, daß er die Verbreitung des Inhalts des Rundschreibens vermeiden wollte. Der Beklagte wählte nur einen anderen Weg der Verbreitung, weil ihm die persönliche Weitergabe durch den Filialleiter wirksamer erschien als die schriftliche Benachrichtigung der Kunden.
Die Untergerichte haben zutreffend erkannt, daß der Beklagte die Folgen der Versendung des Rundschreibens nur durch den Beweis der Wahrheit seiner Behauptungen vermeiden konnte.
Das Revisionsgericht billigt auch die Meinung des Berufungsgerichtes, daß dem Beklagten der Wahrheitsbeweis nicht gelungen ist. Wenn der Beklagte den Kläger als praktisch vollkommen ruiniert bezeichnete, konnte diese Wendung von Unbeteiligten nicht anders verstanden werden, als daß der Kläger ohne Möglichkeit einer Sanierung seines zusammengebrochenen Geschäftes dastehe. Der Revisionswerber will den Sinn der erwähnten Worte so hinstellen, als ob es sich nur um die Behauptung schlechter wirtschaftlicher Lage des Klägers gehandelt hätte. Dieser Argumentation kann deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Kaufmann noch nicht als ruiniert bezeichnet werden kann, wenn er zur Weiterführung seines Betriebes Kredite braucht. Ruiniert ist er erst dann, wenn er keine Darlehen mehr bekommen kann und sein Unternehmen fallit ist. Der Revisionswerber hat in dieser Richtung keine Beweise angeboten, sich vielmehr nur auf Zeugen berufen, die die Aufnahme von Kredit und das Ansuchen des Klägers an seine Gläubiger wegen Gewährung eines Moratoriums oder eines Schuldentilgungsplanes bestätigen sollten. Da die von den Zeugen zu beweisenden Tatsachen jedoch den Wahrheitsbeweis im Sinne des Zusammenbruchs des Klägers nicht hätten erbringen können, haben die Untergerichte - ganz abgesehen davon, ob nicht schon die Verbreitung der Mitteilung, der Konkurrent sei fertig, auch dann unlauterer Wettbewerb ist, wenn die Behauptung zutreffend ist - die Beweisanträge nicht zugelassen und das Verfahren der Untergerichte ist auch in dieser Richtung nicht mangelhaft geblieben.
Der Revisionswerber war auch nicht befugt und in der Lage, zur Behauptung über das gegen den Kläger anlaufende Verfahren den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Denn er begnügte sich nicht damit, das angebliche Anlaufen des Verfahrens zu behaupten, sondern er fügte undeutliche Vermutungen hinzu, die auf subjektiven Annahmen und Abschätzungen beruhten und wofür schon deshalb ein Wahrheitsbeweis dem Beklagten nicht gelingen, aber auch nicht eingeräumt werden konnte. Es war auch in dieser Hinsicht nicht nötig, weitere Beweise aufzunehmen.
Das Revisionsgericht teilt schließlich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Handlungsweise des Beklagten sittenwidrig war, weil die Äußerung über das anlaufende Verfahren gegen den Kläger auf eigene, zum Zweck des Wettbewerbs unternommene Umtriebe unlauterer Art zurückzuführen ist.
Es liegen die Tatbestände der §§ 1 und 7 UWG. vor. Im übrigen genügt es, auf die Begründung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichtes zu verweisen. Bemerkt sei, daß von bloßen Abwehrmaßnahmen des Beklagten gegen eine unlautere Firmenverwendung oder ungehörige Geschäftspraktiken des Klägers nicht gesprochen werden kann. Denn allfälliger unlauterer Wettbewerb des Klägers gab dem Beklagten über das Recht zu angemessener Information der Kundschaft hinaus nicht die Befugnis, selbst unlautere Mittel im Wettbewerb anzuwenden (SZ. IX/287 und X/77).Es liegen die Tatbestände der Paragraphen eins und 7 UWG. vor. Im übrigen genügt es, auf die Begründung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichtes zu verweisen. Bemerkt sei, daß von bloßen Abwehrmaßnahmen des Beklagten gegen eine unlautere Firmenverwendung oder ungehörige Geschäftspraktiken des Klägers nicht gesprochen werden kann. Denn allfälliger unlauterer Wettbewerb des Klägers gab dem Beklagten über das Recht zu angemessener Information der Kundschaft hinaus nicht die Befugnis, selbst unlautere Mittel im Wettbewerb anzuwenden (SZ. IX/287 und X/77).
Soweit jedoch der Kläger die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils in zwei Zeitungen gemäß § 25 Abs. 4 UWG. begehrt, ist die Revision begrundet. Die Untergerichte haben die tatsächliche Weiterverbreitung des Inhalts des Rundschreibens durch dessen Empfänger nicht als erwiesen angenommen. Es besteht deshalb kein zureichender Grund, das Publikum, bei dem die Behauptungen des Beklagten keine Publizität erlangt haben, durch die Zeitung aufzuklären. In dieser Richtung liegt der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Im übrigen war der Revision hingegen der Erfolg zu versagen.Soweit jedoch der Kläger die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils in zwei Zeitungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG. begehrt, ist die Revision begrundet. Die Untergerichte haben die tatsächliche Weiterverbreitung des Inhalts des Rundschreibens durch dessen Empfänger nicht als erwiesen angenommen. Es besteht deshalb kein zureichender Grund, das Publikum, bei dem die Behauptungen des Beklagten keine Publizität erlangt haben, durch die Zeitung aufzuklären. In dieser Richtung liegt der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Im übrigen war der Revision hingegen der Erfolg zu versagen.