Datenschutz-Aufsichtsbehörden

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Entscheidungstext K121.581/0003-DSK/2010

Entscheidende Behörde

Datenschutzkommission

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

K121.581/0003-DSK/2010

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z1;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs4;
DSG 2000 §31 Abs1;
DSG 2000 §31 Abs7;
DSG 2000 §31 Abs8;

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E römisch eins D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER, und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 12. Mai 2010 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Mag. Erich E*** (Beschwerdeführer) aus H*** vom 25. November 2009 gegen die N*** Telekom Mobilfunk Austria Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) aus H***, vertreten durch Mag. Dr. Julius J***, Rechtsanwalt in H***, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge fehlender (schriftlicher) Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 24. September 2009 wird entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 4 sowie 31 Absatz eins, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 24. November 2009 per E-Mail eingebrachten und am 25. November 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde (Titel/Betreff: Beschwerde wegen nicht erteilter Auskunft gem. Paragraph 26, DSG 2000) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom 24. September 2009 nur unzureichend telefonisch, schriftlich hingegen gar nicht beantwortet habe. Anlass des Auskunftsbegehrens sei ein unerbetener Telefonanruf zu Werbezwecken gewesen.

Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, legte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2009 die Kopie eines an den Beschwerdeführer ergangenen Auskunftsschreibens vom 10. Dezember 2009 vor und brachte sinngemäß vor, der Beschwerdeführer sei damit klaglos gestellt worden.

Der Beschwerdeführer hat nach Parteiengehör zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein weiteres Vorbringen erstattet.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin in seinem Recht auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft verletzt worden ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben (E-Mail, gerichtet an die E-Mail-Adresse ***serviceteam@***.com) um schriftliche Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Er erhielt zunächst nur einen Telefonanruf, in dem der Gattin des Beschwerdeführers sinngemäß erklärt wurde, ein unerbetener telefonischen Werbeanruf sei „ein Missverständnis“ gewesen.

Nach Einbringung der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 „wegen nicht erteilter Auskunft“ vom 24. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer das der Datenschutzkommission in Kopie vorliegende Auskunftsschreiben vom 10. Dezember 2009 übermittelt. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin verarbeite ihn betreffend derzeit nur die in zwei E-Mails vom 24. September 2009 und 24. November 2009 sowie die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ermittelten Daten. Diese Daten seien auch den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdegegnerin überlassen worden. Die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer am 24. September 2009 gehe auf die Initiative eines vertraglich für Marketingzwecke beauftragten Unternehmens, der R*** GmbH, zurück und sei ohne Zutun der Beschwerdegegnerin und vertragswidrig erfolgt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 24. November 2009 samt Beilagen) sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (vom 11. Dezember 2009 samt Beilage Auskunftsschreiben vom 10. Dezember 2009). Der Beschwerdeführer hat nach erhaltenem Parteiengehör zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein weiteres Vorbringen erstattet.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

„Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, (1) [...]

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen,
    und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. Ziffer 2
    das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.“

„Auskunftsrecht

Paragraph 26, (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) [...] (3)

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

„Beschwerde an die Datenschutzkommission

Paragraph 31, (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) [...] (6)

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe auf sein Auskunftsbegehren vom 24. September 2009 nicht gesetzmäßig reagiert, in dem sie ihm keine schriftliche Auskunft erteilt habe.

Nunmehr hat die Beschwerdegegnerin zwar nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung eine Auskunft erteilt. Dass eine nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung erteilte Auskunft eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft „sanieren“ kann, ist sowohl von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt vergleiche für viele zB den Bescheid vom 18. September 2009, GZ K121.537/0013-DSK/2009, mwH) als auch nunmehr vom Gesetzgeber so vorgesehen vergleiche Paragraph 31, Absatz 8, erster Satz DSG 2000 in der Fassung der DSG-Novelle 2010).

Diese Rechtsprechung wurde nunmehr in dem hier, da im Stattgebungsfall ein Leistungsbescheid zu erlassen wäre, auch anzuwendenden Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, positivrechtlich festgeschrieben.

Der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft ist der Beschwerdeführer im Parteiengehör nicht entgegen getreten. Da der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Auskunft kein Rechtsschutzinteresse mehr hat, das von der Datenschutzkommission wahrzunehmen wäre, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Auskunft, Nichterteilung, Nachholung der Auskunftserteilung, Telekom-Unternehmen

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

DSKTE_20100512_K121581_0003_DSK_2010_00

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