Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 42

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

06.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Zulassungsantrag

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
  3. Absatz 3,Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
    2. Ziffer 2
      die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;
    4. Ziffer 4
      der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;
    5. Ziffer 5
      der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;
    6. Ziffer 6
      der Jahresabschluss mit Bestätigung der Abschlussprüfer und der Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr;
    7. Ziffer 7
      der gemäß Paragraph 46, gebilligte Prospekt oder der sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligte Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß Artikel 24, ff der Verordnung (EU) 2017/1129 erfolgte Notifizierung;
    8. Ziffer 8
      im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Depotgesetzes die Sammelurkunde hinterlegt ist.
  4. Absatz 4,Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Absatz eins, innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 verursacht werden.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40276885

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P42/NOR40276885