Bundesrecht konsolidiert

.

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 296/2026

Text

Festsetzung von Sonderzahlungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
  2. Absatz 2,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Gesetzesnummer

20012993

Dokumentnummer

NOR40272359

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/230/P3/NOR40272359