Bundesrecht konsolidiert

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Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz § 16

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

18.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Pflichten von Kreditkäufern

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Ein Kreditkäufer, der
    1. Ziffer eins
      in der Europäischen Union wohnhaft ist oder
    2. Ziffer 2
      über einen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder
    3. Ziffer 3
      über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, aber seine Hauptverwaltung in der Europäischen Union hat,
    hat einen Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c oder einen Kreditdienstleister zu benennen, um Kreditdienstleistungen für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder für den notleidenden, mit Verbrauchern geschlossenen Kreditvertrag selbst durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei einem Kreditkäufer, der
    1. Ziffer eins
      nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist oder
    2. Ziffer 2
      über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder
    3. Ziffer 3
      sofern er gemäß seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
    hat sein gemäß Paragraph 18, benannter Vertreter einen Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c oder einen Kreditdienstleister zu benennen, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannter Rechtsträger oder ein Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, welcher mit einer natürlichen Person, einschließlich Verbrauchern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Selbständigen, oder mit Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, geschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Ein Kreditkäufer unterliegt beim Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, und das Strafrecht betreffen, gelten nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer auch für diesen. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird, sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
  5. Absatz 5,Der bestellte Kreditdienstleister oder der in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannte, bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer hat die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Absatz 3 und die Anforderungen gemäß den Paragraphen 17 und 19 zu erfüllen. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, oder c genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.

Schlagworte

Verbraucherschutzrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268921

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/6/P16/NOR40268921