Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 16

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,ELGA-Teilnehmer/innen haben im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,) das Recht
    1. Ziffer eins
      persönliche Information über die sie betreffenden ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu erhalten sowie
    2. Ziffer 2
      individuelle Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, festzulegen, indem sie
      1. Litera a
        elektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oder
      2. Litera b
        Zeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, verkürzen oder
      3. Litera c
        einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 18, Absatz 7, festlegen. Der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ist von der ELGA-Teilnehmerin/dem ELGA-Teilnehmer darüber zu informieren.
  2. Absatz 2,ELGA-Teilnehmer/innen haben gegenüber den behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern das Recht
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme von Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,) sowie von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a,) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu verlangen sowie
    2. Ziffer 2
      der Aufnahme von elektronischen Verweisen und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich einzelner Medikationsdaten für einen Behandlungs- oder Betreuungsfall zu widersprechen, sofern dies nicht aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen ausgeschlossen ist. Über dieses Recht ist der ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin insbesondere bei ELGA-Gesundheitsdaten, die sich auf
      1. Litera a
        HIV-Infektionen,
      2. Litera b
        psychische Erkrankungen,
      3. Litera c
        die in Paragraph 71 a, Absatz eins, GTG genannten genetischen Daten oder
      4. Litera d
        Schwangerschaftsabbrüche
      beziehen, zu informieren.
  3. Absatz 3,Personen, die
    1. Ziffer eins
      der Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, widersprechen oder
    2. Ziffer 2
      die ihnen zustehenden ELGA-Teilnehmer/innenrechte ausüben,
    dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung noch hinsichtlich der Kostentragung Nachteile erleiden. Sie tragen jedoch die Verantwortung, wenn aus diesem Grund ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen kann. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind gegenüber ELGA-Teilnehmer/inne/n nicht zur Nachfrage über die Ausübung von ELGA-Teilnehmer/innenrechten verpflichtet, jedoch sind sie berechtigt, über den ELGA-Teilnahmestatus Kenntnis zu erlangen.
  4. Absatz 4,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 in Form eines leicht lesbaren, gut sichtbaren und zugänglichen Aushanges in ihren Räumlichkeiten zu informieren. Die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, haben den Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat laufend Informationen über den aktuellen Stand von ELGA zu veröffentlichen und die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) über ihre Rechte zu informieren.

Schlagworte

Behandlungsfall

Im RIS seit

25.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P16/NOR40264259