(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Person, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlichAusgenommen von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sind Person, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich
als tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis
nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.