Bundesrecht konsolidiert

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Energiekrisenbeitrag-Strom § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-Strom

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 220/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EKBSG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Höhe des Beitrags

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
    1. Ziffer eins
      Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Ziffer 3,
    2. Ziffer 2
      Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.
    3. Ziffer 3
      Obergrenze für Markterlöse:
      1. Litera a
        für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
      2. Litera b
        für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.
  3. Absatz 3,Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
  4. Absatz 4,Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
  5. Absatz 5,Der EKB-S beträgt 90 % der Überschusserlöse.
  6. Absatz 6,Der EKB-S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Paragraph 4, Absatz 4, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).

Schlagworte

Investitionskosten

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40253100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/220/P3/NOR40253100