Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG in der jeweils geltenden Fassung.