Kurztitel
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
20.07.2022
Außerkrafttretensdatum
06.12.2022
Abkürzung
PAusbZG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziele der Zweckzuschüsse
§ 1.Paragraph eins,
Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.
Schlagworte
Gesundheitsberuf
Im RIS seit
19.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011968
Dokumentnummer
NOR40246037