Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 16

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,
    2. Ziffer 2
      zur Übernahme des Amtes bereit sind,
    3. Ziffer 3
      infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und
    4. Ziffer 4
      von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.
  2. Absatz 2,Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden
    1. Litera a
      im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,
    2. Litera b
      sonstige Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, UGB,
    3. Litera c
      unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,
    4. Litera d
      Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
    5. Litera e
      Personen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind .

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40243721

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P16/NOR40243721