Bundesrecht konsolidiert

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Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung gem. § 64b Abs. 3a KDV § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung gem. § 64b Abs. 3a KDV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 166/2021

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.04.2021

Außerkrafttretensdatum

09.05.2021

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Titel

Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 64b Abs. 3a KDV über das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung
StF: BGBl. II Nr. 166/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 64 b, Absatz 3 a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum 12. April bis 9. Mai 2021 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011517

Dokumentnummer

NOR40232558