Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Notmaßnahmenverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 479/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.11.2020

Außerkrafttretensdatum

06.12.2020

Abkürzung

COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Veranstaltungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
    2. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Religionsausübung,
    4. Ziffer 4
      unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
    5. Ziffer 5
      unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
    6. Ziffer 6
      unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
    7. Ziffer 7
      Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
    8. Ziffer 8
      Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
    9. Ziffer 9
      Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz eins, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  3. Absatz 3,Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, gelten Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
  4. Absatz 4,Kann bei Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer 9, auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
    2. Ziffer 2
      von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Schlagworte

Ausbildungszweck, Mundbereich, Ausbildung

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20011326

Dokumentnummer

NOR40227346