Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 153a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55

Text

2a. Begleitende Kontrolle

Merkmale der begleitenden Kontrolle

Paragraph 153 a,

Anstelle einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht nach Maßgabe des Paragraph 153 f, Absatz eins und ein laufender Kontakt zwischen den Unternehmern und den Organen des Finanzamtes nach Maßgabe des Paragraph 153 f, Absatz 4, Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat dem einzelnen Unternehmer oder den Unternehmern des Kontrollverbunds Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205338