Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

06.03.2023

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Verfahrensdatei

Anmerkung, Paragraph 36,) (1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und die Verwaltungsgerichte der Länder sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die von ihnen ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrale Verfahrensdatei). Die Verarbeitung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.

  1. Absatz 2,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 4,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und die Verwaltungsgerichte der Länder sind ermächtigt, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom Bundesverwaltungsgericht und von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Die Ermittlung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.
  4. Absatz 5,Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  5. Absatz 6,Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 34, Absatz 6, Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  6. Absatz 7,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Fremden durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten das Verfahren gemäß Paragraph 16 c, des Meldegesetzes 1991 anzuwenden.
  7. Absatz 8,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Asylbehörde, Auskunftspflicht, Informationspflicht, Berichtigungspflicht, Löschungspflicht

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40202976

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P36/NOR40202976