Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
13.12.2021
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Mitwirkungspflichten
§ 106.Paragraph 106,
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Landespolizeidirektion zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
Im RIS seit
25.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40198506