(1)Absatz eins,Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 70 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß § 71 Abs. 1 und die Suspendierung gemäß § 71 Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Paragraph 71, Absatz eins und die Suspendierung gemäß Paragraph 71, Absatz 2,, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.