Bundesrecht konsolidiert

.

Börsegesetz 2018 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Beteiligungen

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt.
  2. Absatz 2,Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
  4. Absatz 4,Die Anzeigepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.
  5. Absatz 5,Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der Paragraphen 130 bis 136 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, haben die dafür erforderliche Eignung zu besitzen.
  7. Absatz 7,Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 7, oder
    2. Ziffer 2
      der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,
      1. Litera a
        für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. Litera b
        bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3,;
      der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  8. Absatz 8,Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
    1. Ziffer eins
      bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt worden wäre oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  9. Absatz 9,Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 7,, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 8, hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, beim gemäß Absatz 7, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  10. Absatz 10,Soweit Vorgänge im Sinne von Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 58, Absatz eins, bewilligungspflichtig sind, sind die Absatz eins bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Schlagworte

Überschreitung

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195570