Artikel 6
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/2017, zu § 66a, BGBl. Nr. 98/1965)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,, zu Paragraph 66 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,)
Die verbindliche Vorgabe der planmäßigen Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 an die Begünstigten einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 4 EStG durch die Arbeitgebergesellschaften (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm) begründet keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 244 Abs. 2 Z 3 UGB.Die verbindliche Vorgabe der planmäßigen Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 an die Begünstigten einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 4, EStG durch die Arbeitgebergesellschaften (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm) begründet keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB.