Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze der Datenverwendung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Verwendung (speichern und ermitteln) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 15, Absatz eins,) gemäß Paragraph 18, eindeutig identifiziert wurden,
    2. Ziffer 2
      die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 19, eindeutig identifiziert wurden und
    3. Ziffer 3
      die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 21, zur Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen personenbezogen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      zu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, von
      1. Litera a
        den/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
      2. Litera b
        ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Litera a, zugewiesen wurde sowie
      3. Litera c
        Personen, die die in Litera a, und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oder
    2. Ziffer 2
      zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, von
      1. Litera a
        ELGA-Teilnehmer/inne/n,
      2. Litera b
        deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie
      3. Litera c
        der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,)
    verwendet werden.
  3. Absatz 2 a,Die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, steht ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) ausschließlich dem ELGA-Teilnehmer/der ELGA-Teilnehmerin zu.
  4. Absatz 3,Das Verlangen, der Zugriff auf und die Verwendung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist jedenfalls verboten:
    1. Ziffer eins
      Personen oder Einrichtungen, die weder ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10,) noch ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,) sind,
    2. Ziffer 2
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die nicht in die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind,
    3. Ziffer 3
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind,
    4. Ziffer 4
      der ELGA-Ombudsstelle, wenn sie nicht in die Beratung oder Unterstützung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin eingebunden ist,
    5. Ziffer 5
      Arbeitgeber/inne/n, Beschäftiger/innen, Personalberater/inne/n,
    6. Ziffer 6
      Versicherungsunternehmen,
    7. Ziffer 7
      Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten, sofern sie nicht in die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin gemäß Absatz 2 und 3 a eingebunden sind,
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie
    9. Ziffer 9
      sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich dazu berechtigt sind, sowie für alle Zwecke, die in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich als zulässig bestimmt sind.
  5. Absatz 3 a,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die Arbeitgeber oder Beschäftiger und in die Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n eingebunden sind, die ihre Arbeitnehmer/innen sind oder von ihnen beschäftigt werden, dürfen deren ELGA-Gesundheitsdaten nur dann verwenden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      diese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, hingewiesen haben und
    2. Ziffer 2
      durch technische Mittel sichergestellt haben, dass innerhalb von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern nur Personen auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen können, die in den konkreten Behandlungs- oder Betreuungsprozess des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind.
  6. Absatz 4,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA-Ombudsstelle sowie deren Dienstleister und Mitarbeiter/innen – das sind Arbeitnehmer/innen (Dienstnehmer/innen) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben ELGA-Gesundheitsdaten, die ihnen aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten.
  7. Absatz 5,Für die nach diesem Abschnitt vorzunehmenden Datenanwendungen besteht, insbesondere für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, entsprechend dem Artikel 18, Absatz 2, 1. Anstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995 Seite 31, keine Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, DSG 2000.
  8. Absatz 6,Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die ELGA-Systempartner noch die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Schlagworte

Krankenfürsorgeanstalt, Behandlungsprozess

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40192281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P14/NOR40192281