(1)Absatz eins,Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine Kunden vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
die unverzügliche Weiterleitung
der Daten gemäß § 33 Abs. 1,der Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins,,
einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (§ 33 Abs. 2 erster Satz) sowieeiner vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz) sowie
von Mitteilungen gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satzvon Mitteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz
an den Ermittlungs- und Zustelldienst;
die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (§ 35 Abs. 1 und 2);die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (Paragraph 35, Absatz eins und 2);
die gegebenenfalls verschlüsselte (§ 33 Abs. 1 Z 7) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;die gegebenenfalls verschlüsselte (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7,) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;
die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;
die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;
die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen;
sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den §§ 89a ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an den Absender, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (§ 89d GOG) gelangt ist;sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den Paragraphen 89 a, ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an den Absender, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (Paragraph 89 d, GOG) gelangt ist;
die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (Paragraph 37 b,).
Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß § 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten.Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß Paragraph 32, Absatz eins, für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Ziffer 10, ist vom Empfänger zu entrichten.