Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der ArbeitnehmerInnen Heimarbeitstarife zu erlassen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der ArbeitnehmerInnen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Jänner 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: