Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils

Paragraph 181,
  1. Absatz eins,Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (Paragraphen 766, ff. ABGB). Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
  2. Absatz 2,Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173163