Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GrESt-SBV

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach Paragraph 11, Absatz eins, GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Absatz eins, eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40171459