Bundesrecht konsolidiert

.

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) § 0

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2015

Typ

Vertrag – Tadschikistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.10.2014

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
StF: BGBl. III Nr. 65/2015

Sprachen

Deutsch, Englisch, Tadschikisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Tadschikistan (in der Folge „die Vertragsparteien“) sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

Vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;

Wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 23, des Abkommens wurden am 10. Dezember 2014 bzw. 27. März 2015 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23, mit 1. Mai 2015 in Kraft getreten.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015

Gesetzesnummer

20009159

Dokumentnummer

NOR40170450