Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
12.04.2017
Abkürzung
GTelG 2012
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze der Datenverwendung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Verwendung (speichern und ermitteln) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn
die ELGA-Teilnehmer/innen (§ 15 Abs. 1) gemäß § 18 eindeutig identifiziert wurden,die ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 15, Absatz eins,) gemäß Paragraph 18, eindeutig identifiziert wurden,
die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 19 eindeutig identifiziert wurden unddie ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 19, eindeutig identifiziert wurden und
die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 21 zur Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 21, zur Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen personenbezogen ausschließlich
zu Gesundheitszwecken gemäß § 9 Z 12 DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, vonzu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, von
den/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß lit a zugewiesen wurde sowieELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Litera a, zugewiesen wurde sowie
Personen, die die in lit. a und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oderPersonen, die die in Litera a, und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oder
zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 vonzur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, von
deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie
der ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14)der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,)
verwendet werden.
(2a)Absatz 2 a,Die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 steht ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) ausschließlich dem ELGA-Teilnehmer/der ELGA-Teilnehmerin zu.Die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, steht ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) ausschließlich dem ELGA-Teilnehmer/der ELGA-Teilnehmerin zu.
(3)Absatz 3,Das Verlangen, der Zugriff auf und die Verwendung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist jedenfalls verboten:
Personen oder Einrichtungen, die weder ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10) noch ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14) sind,Personen oder Einrichtungen, die weder ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10,) noch ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,) sind,
ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die nicht in die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind,
ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind,ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind,
der ELGA-Ombudsstelle, wenn sie nicht in die Beratung oder Unterstützung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin eingebunden ist,
Arbeitgeber/inne/n, Beschäftiger/innen, Personalberater/inne/n,
Versicherungsunternehmen,
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten, sofern sie nicht in die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin gemäß Abs. 2 und 3a eingebunden sind,Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten, sofern sie nicht in die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin gemäß Absatz 2 und 3 a eingebunden sind,
Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie
sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich dazu berechtigt sind, sowie für alle Zwecke, die in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich als zulässig bestimmt sind.
(3a)Absatz 3 a,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die Arbeitgeber oder Beschäftiger und in die Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n eingebunden sind, die ihre Arbeitnehmer/innen sind oder von ihnen beschäftigt werden, dürfen deren ELGA-Gesundheitsdaten nur dann verwenden, wenn sie
diese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 hingewiesen haben unddiese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, hingewiesen haben und
durch technische Mittel sichergestellt haben, dass innerhalb von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern nur Personen auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen können, die in den konkreten Behandlungs- oder Betreuungsprozess des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind.
(4)Absatz 4,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA-Ombudsstelle sowie deren Dienstleister und Mitarbeiter/innen – das sind Arbeitnehmer/innen (Dienstnehmer/innen) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben ELGA-Gesundheitsdaten, die ihnen aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit nimmt in Vertretung für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter die Meldepflicht gemäß § 17 DSG 2000 wahr.Der Bundesminister für Gesundheit nimmt in Vertretung für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter die Meldepflicht gemäß Paragraph 17, DSG 2000 wahr.
Schlagworte
Krankenfürsorgeanstalt, Behandlungsprozess
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40144688